@Black
Das steht da schon. Man muss es nur lesen können.
Wir wollen es uns in aller Ruhe genauer besehen.
BGH VIII ZR 225/07 Rn. 26
§ 4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26; 178, 362, Tz. 39). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Preisanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18; Urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2).
Dann lesen wir da noch
BGH VIII ZR 225/07 Rn. 28
Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgeführt, weiter, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25).
Sie hatten ja gerade zu den
Grundsätzen des Vertragsrechts zurückgefunden. Nun müssen Sie diese auch noch konsequent auf
Ihren Meinungsstand zur Grundversorgung anwenden.
Sie sagen doch (mit dem Senat), mit den grundversorgten Kunden seien zunächst Preisvereinbarungen zustande gekommen, aus denen folglich das
Äquivalenzverhältnis feststeht, das bei Preisänderungen gewahrt werden muss.
Tücksisch ist dabei, dass Sie (mit dem Senat) davon ausgehen, eine (neue)
Preisvereinbarung könne mit dem grundversorgten Kunden auch durch die widerspruchslose Zahlung der Verbrauchsabrechnung geschlossen werden.
Die darin liegende Tücke haben Sie möglicherweise nur noch nicht erkannt. Dann ginge gleich gar nichts nachzuholen. Berücksichtigungsfähig sind nur Kostenerhöhungen
nach der jeweils
letzten Preisvereinbarung mit dem grundversorgten Kunden.
So hatten Sie sich das wohl eher nicht vorgestellt.
Original von Black
Das ist das Problem der \"nachgeholten\" Preisanpassung, bei der der Versorger zunächst zugunsten des Kunden darauf verzichtet eine Preissteigerung sofort weiterzugeben und dies erst zu einem späteren Zeitpunkt nachholt.
Gewiss.
Wer seit BGH VIII ZR 36/06 feiert, dass jede Ermessensentscheidung mit einer vertraglichen Preisvereinbarung bzw. Preisneuvereinbarung eine
Grenze findet, der muss wohl auch mit dem Kater nach dem Feiern leben.
Die meisten Grundversorger verschicken die Verbrauchsabrechnungen nicht mehr einmal im Jahr an alle grundversorgten Kunden gleichzeitig, sondern im \"rollierenden System\". Beachtliche neue Preisvereinbarungen mit grundversorgten Kunden kämen demnach monatlich neu zustande.
Wie der Versorger die Kostenentwicklung aller preisbildenden Kostenfaktorehn nach der
letzten Preisvereinbarung mit dem einzelnen grundversorgten Kunden aufzeigen wollte, für die es ja für die Billigkeitskontrolle dann ankäme, bleibt irgendwie rätselhaft. Noch rätselhafter erscheint, wie der Grundversorger dann die Allgemeinen Preise gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich neu festsetzen wollte. Diese Aufgabe scheint ja immer komplizierter zu werden.
Den grundversorgten Kunden gegenüber, die die Verbrauchsabrechnungen im Oktober letzten Jahres erhalten und widerspruchslos bezahlt hatten, kann eine öffentlich bekannt gemachte Preisänderung wegen seit dem geänderter Kosten angemessen sein, anderen grundversorgten Kunden gegenüber, welche die Verbrauchsabrechnungen im Januar diesen Jahres erhalten und anstandslos bezahlt hatten, jedoch nicht, weil sich seit der letzten Preisvereinbarung mit die Kosten nicht entsprechend geändert hatten...
Mir erscheint die Lösung, die der Senat dem rechtsuchenden Publikum aufzeigt, und die einige hier immer noch vehement verteidigen, bei genauerer Betrachtung doch sehr grenzwertig, vor allem für die Grundversorger nicht praktikabel zu sein.
Vielleicht verwenden Sie doch noch einen Gedanken auf meine Auffassung, dass mit grundversorgten Kunden kein feststehender Preis vereinbart wird, sondern der Grundversorger das
jeweils der Billigkeit entsprechende
Äquivalenzverhältnis aufgrund des gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -änderungsrechts einseitig zu bestimmen hat.
