Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: §4 AVBGasV  (Gelesen 17698 mal)

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Offline RR-E-ft

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§4 AVBGasV
« Antwort #30 am: 14. März 2010, 17:49:14 »
Ärgerlich wäre, wenn uns hier jemand einen gedanklichen Eintopf servieren wollte. Es bedarf schon einer gewissen Differenzierung.

Wir haben es rechtlich wohl mit drei Komplexen zu tun. (Etwaige Komplexe von einzelnen Diskussionsteilnehmern können weit vielschichtiger sein.)

I. Kartellrecht

1.

Auf dem auf ein regionales Netzgebiet beschränkten sachlich- relevanten Markt für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie kann ein Energieversorgungsunternehmen eine marktbherrschende Stellung einnehmen und diese kann Auswirkungen haben auf dessen Preisgestaltung bzw. darauf, was für dieses marktbeherrschende Unternehmen insoweit erlaubt ist und was nicht (BGH Urt. v. 23.06.09 KZR 21/08].

2.

Nicht alle Energieversorgungsunternehmen, die sich auf diesem örtlich und sachlich relevanten Markt betätigen, haben indes auf diesem auch eine marktbeherrschende Stellung inne. Andererseits folgt aus der Tatsache, dass überhaupt  Wettbewerber auf einem Markt vorhanden sind, nichts für das Missbrauchspotential eines marktbeherrschenden Unternehmens auf diesem Markt.

3.

Zudem gibt es Großhandelsmärkte für Energie, die teilweise bundesweit abzugrenzen sind und an denen die Haushaltskunden selbst nicht teilnehmen (BGH KVR 60/07).

Auf diesen Großhandelsmärkten kann es auch wiederum marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen geben, ohne dass dies etwas über die Beherrschungssituation auf dem Markt aussagt, an welchem die Haushaltskunden teilnehmen.

II. Vertragsfreiheit und Preisänderungsklauseln

1.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann man mit einem Energieversorgungsunternehmen die Belieferung zu einem bestimmten Preis frei vereinbaren, der weder bei steigenden Kosten erhöht werden darf, noch bei sinkenden Kosten abgesenkt werden muss.

2.

Aus der vertraglichen Preisvereinbarung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Preis zu bezahlen und der Lieferant verpflichtet, zu dem vereinbarten Preis die Energie zu liefern. Das ergibt sich aus § 433 BGB und ist vollkommen normal. Ein solcher vereinbarter Preis ist von den Gerichten nicht zu kontrollieren. Die staatliche Kontrolle wäre ein unzulässiger  Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie, Art. 2 GG.

(Ausnahme: Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, siehe oben unter I.)

3.

Ein vertraglich vereinbarter Preis kann grundsätzlich nur dann vom Lieferanten abgeändert werden, wenn eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde. Die Preisänderungsklausel innerhalb von AGB unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Das ist auch vollkommen normal.

Auch dabei wird nicht der vertraglich vereinbarte Preis gerichtlich kontrolliert, sondern nur die vertragliche Befugnis, diesen einseitig abzuändern.

Zulässig sind dabei nur Preiserhöhungen im Umfange tatsächlich gestiegener Kosten seit dem Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses. Der Versorger wird durch eine wirksam vereinbarte Preisänderungsklausel vor einer Gewinnschmälerung wegen nachträglich gestiegener Kosten ebenso geschützt wie der Kunde vor der Einpreisung von Risikozuschlägen in den angebotenen Preis wegen veränderlicher Kosten.
 
Erweist sich die Preisänderungsklausel bei dieser Inhaltskontrolle als unwirksam, besteht für den Energieversorger auch dann kein Recht zur einseitigen Preisänderung, wenn er eine Monopolstellung inne hat (BGH KZR 2/07, VIII ZR 320/07). Er ist im Gegenzug auch nicht zu Preissenkungen bei gesunkenen Kosten verpflichtet (LG Gera, 07.11.08 Az. 2 HK O 95/08]..  

Das ist auch vollkommen normal.

III. Gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht und Billigkeitskontrolle

1.

§ 315 BGB findet unmittelbare Anwendung im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht, weil diese unmittelbar mit einem gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht verbunden ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26). Dafür ist eine marktbeherrschende Stellung des Grundversorgers vollkommen belanglos (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 56/08 Rn. 20, 26).

2.

Der VIII.Zivilsenat des BGH geht dabei von einem gesetzlichen Preisänderungsrecht aus und wendet deshalb § 315 BGB nur auf die einseitige Preisänderung an.

Zugleich hat dieser Senat seit dem 15.07.09 aber auch wiederholt festgestellt, dass die Allgemeinen Tarife/ Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und deshalb nach der gesetzlichen Regelung auch eine Verpflichtung zur Preisanpassung besteht, wenn es die Kosten zulassen und dies den Kunden günstig ist. Wortreich umschriben ist damit eine Verpflichtung des Versorgers zur Preisabsenkung. Auch eine wegen der bestehenden gesetzlichen Bindung gebotene, jedoch unterlassene Preisabsenkung kann demnach zur Unbilligkeit der Preise führen.

3.

Der Kartellsenat des BGH spricht hingegen von einem gesetzlichen Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (BGH KZR 2/07 Rn. 26).

Haben wir es mit einem gesetzlichen Tarif- bzw. Preisbestimmungsrecht zu, müsste die Billigkeitskontrolle umfassender erfolgen, nämlich ebenso umfassend, als hätten die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart, also  wenn sie vereinbart haben, der Versorger solle den Preis nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen.

Darüber gehen die Meinungen also auseinander. Und hierzu haben einige ganz eigene Theorien entwickelt und teilweise auch veröffentlicht.

In der Grundversorgung ist vereinabrt, dass die Belieferung des Kunden nach Vertragsabschluss zu den \"jeweiligen\" Allgemeinen Preisen des Grundversorgers  erfolgt, die der Grundversorger durch öffentliche Bekanntgabe einseitig zu bestimmen hat. Der einzelne grundversorgte Kunde hat auf die jeweiligen Allgemeinen Preise des Grundversorgers, die der Grundversorger einseitig zu bestimmen hat, keinerlei Einfluss. Der grundversorgte Kunde  weiß weder, wie diese jeweiligen Allgemeinen Preise zustande kamen und kommen, noch wird er an deren Festsetzung beteiligt.

Mit dem gesetzlichen Tarifbestimmungsrecht geht aufgrund der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit auch die Verpflichtung des Grundversorgers einher, die Preise abzusenken, wenn dies bei effizienter Betriebsführung möglich für die Kunden günstig ist. Der Versorger kann sich entgegen dieser Verpflichtung nicht auf individuelle Preisvereinbarungen mit den einzelnen grundversorgten Kunden berufen. Die Verpflichtung besteht gegenüber allen grundversorgten Kunden, unabhängig vom individuellen Vertragsabschluss. Schließlich kommt es - anders als bei einem vereinbarten Preis mit Preisänderungsklausel -  auch nicht auf die Kostenentwicklung seit dem konkreten Vertragsabschluss an.
Maßgeblich ist vielmehr die Kostenentwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren seit der letzten Tariffestsetzung durch öffentliche Bekanntgabe.

4.

Dass eine gerichtliche Preiskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB dann zu erfolgen hat, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass der eine Teil den Preis für seine Leistung nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen soll, ist indes auch vollkommen normal.

5.

Die Besonderheit im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung liegt allein darin, dass im Rahmen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle das Ziel einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung besondere Bedeutung erlangen kann (BGH VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183, 186). Weitere Besonderheiten gibt es dabei nicht.

6.

Wurde vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers vereinbart (welches Voraussetzung für die Zulässigkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung des Versorgers ist!), so ist der vom Kunden zu zahlende Preis wohl nie das Ergebnis einer vertraglichen Vereinbarung, sondern vielmehr immer das Ergebnis der Ermessensausübung des Versorgers nach Vertragsabschluss, zum Beispiel den Preis nicht abzusenken, obschon er aufgrund des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts hierzu gerade vertraglich verpflichtet war.

Letzteres sieht Black wohl anders, weil er eine andere Logik bemüht.

Fazit:

Wenn man diese drei Komplexe nicht gedanklich von einander trennt und dann möglicherweise innerhalb der kartellrechtlichen Beurteilung auch noch die Verhältnisse auf dem regionalen Haushaltskundenmarkt mit denen auf dem vorgelagerten Großhandelsmarkt unzulässig vermengt, liefe man Gefahr, zu palavern und nicht zu zutreffenden Ergebnissen gelangen zu können bzw. den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen.

Es ist wirklich nicht so besonders, wie mancher es sich denkt.

Und dann gibt es einige, die bemühen sich nach Kräften um eine juristische Diskussion. Wieder andere wollen eine politische Diskussion. Eine politische Diskussion ist nicht von Gerichten zu entscheiden, sondern gehört in die dafür zuständigen Parlamente. Wirtschaftliche Gegebenheiten (wirksamer Wettbewerb ja/ nein) können weder Gerichte per Urteil noch Parlamente durch Gesetze unmittelbar abändern.

Ein Gericht darf auch im Falle einer Monopolstellung des Energielieferanten unter Berücksichtigung des § 1 EnWG einen der Billigkeit entsprechenden Preis von sich aus dann nicht festlegen, wenn der Lieferant ein einseitiges Leistungsbetimmungsrech hat, die prozessualen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, so dass es oft dabei verbleiben muss, dass die Billigkeit des gefordeten Preises nicht festgestellt werden konnte. Wer sich dies näher erschließen möchte, der lese aufmerksam BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183, 186.

Was deshalb eher als reine Laberei erscheint:

Zitat
Original von nomos
Tolles deutsches Energiepreisrecht!

@Black, und sind die Versorger damit glücklich?

Wie eine Preisanpassungsklausel aussehen muss, damit sie wirksam ist, hat der BGH ja weder formuliert noch entschieden. Auch Fehlanzeige was die konkrete Feststellung der Billigkeit angeht.  Der Gesetz- und Verordnungsgeber war auch nicht tätig.  :(

Lediglich Preisanpassungsklauseln im Rahmen des § 5 GasGVV sind nach dem BGH grundsätzlich möglich. Danach sind wir bei der ersten Preisänderung wieder bei der Billigkeitsfrage mit dem  § 315 BGB und die Sosse ist wieder am Kochen.

Tolles deutsches Energiepreisrecht!  X(  -  ein weiteres Armutszeugnis deutscher Politik!

@all, die Empfehlung an die Verbraucher kann da nur lauten, Wettbewerb befördern und Wechseln was das Zeug hält und Protest bei jeder Gelegenheit, inbesondere gegenüber den gewählten Bürgervertretern.

Von einem Armutszeugnis ist dabei die Rede. Gewiss. Ebensogut könnte man sich auf ein \"Schlümmm!\" beschränken.

Die Politik hat Milliarden in die Hand genommen etwa für die Abwrackprämie. So mancher hat jetzt vielleicht - nichts ist unmöglich - so gefördert ein neues Auto, bei dem das Gaspedal klemmt. Milliarden in die Hand zu nehmen, um ein Vorkaufsrecht des Staates für Energienetze zu regeln, um diese gesichert unter staatliche Kontrolle zu bringen, dafür fehlte es.  Da kann man sich auch drüber aufregen. Bringt nur nichts.

Offline nomos

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§4 AVBGasV
« Antwort #31 am: 15. März 2010, 10:09:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ärgerlich wäre, wenn uns hier jemand einen gedanklichen Eintopf servieren wollte. Es bedarf schon einer gewissen Differenzierung.

.........
Von einem Armutszeugnis ist dabei die Rede. Gewiss. Ebensogut könnte man sich auf ein \"Schlümmm!\" beschränken.

Die Politik hat Milliarden in die Hand genommen etwa für die Abwrackprämie. So mancher hat jetzt vielleicht - nichts ist unmöglich - so gefördert ein neues Auto, bei dem das Gaspedal klemmt. Milliarden in die Hand zu nehmen, um ein Vorkaufsrecht des Staates für Energienetze zu regeln, um diese gesichert unter staatliche Kontrolle zu bringen, dafür fehlte es.  Da kann man sich auch drüber aufregen. Bringt nur nichts.
    Schlümme Laberei hier im Forum. :D

    Sorry, aber von \"gedanklichem Eintopf\" oder fehlender \"Differenzierung\" kann keine Rede sein.

    Die Politik hat schon viele Milliarden in die Hand genommen und nicht nur Steuergeld. Was ist zum Beispiel die Abrackprämie gegen die Millardenbelastung der Verbraucher mit der PV-Förderung. Die Auslassung über klemmende Gaspedale, über die man sich auch aufregen kann, bringt was!? Des Einen Differenzierung ist des Anderen Laberei.[/list]PS:
    Einfach faszinierend die nachfolgenden \"Differenzierungen\"!
     :rolleyes:

    Offline RR-E-ft

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #32 am: 15. März 2010, 10:18:29 »
    Es wurde doch deutlich herausgestellt, was eher als Laberei erscheint. Mag man sich nun nicht noch darüber streiten, wem die größte Laber- Kompetenz zufällt. Zu dem Punkt gibt es wenig Diskussionsbedarf.

    Offline Black

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #33 am: 15. März 2010, 10:23:03 »
    Zitat
    Original von RR-E-ft

    6.

    Wurde vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers vereinbart (welches Voraussetzung für die Zulässigkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung des Versorgers ist!), so ist der vom Kunden zu zahlende Preis wohl nie das Ergebnis einer vertraglichen Vereinbarung, sondern vielmehr immer das Ergebnis der Ermessensausübung des Versorgers nach Vertragsabschluss, zum Beispiel den Preis nicht abzusenken, obschon er aufgrund des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts hierzu gerade vertraglich verpflichtet war.

    Letzteres sieht Black wohl anders, weil er eine andere Logik bemüht.


    Ich stelle mir also jetzt einen Sondervertrag vor, bei dem im Vertragsformular ein Anfangspreis als Zahl eingetragen ist und in der Preisanpassungsklausel (eine wirksame Einbeziehung vorausgesetzt) das Preisanpassungsrecht des § 5 GVV übernommen wurde.

    Da der Kunde den Anfangspreis vor Vertragsschluss kannte und ihn durch Abschluss des Vertrages akzeptiert hat, ist dieser Preis nicht einseitig vom Versorger bestimmt.

    So wie ich RR-E-ft verstehe, unterliegen nach seiner Auffassung dann Preisanpassungen in diesem Vertrag keiner Billigkeitskontrolle.
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline RR-E-ft

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #34 am: 15. März 2010, 10:38:02 »
    @Black

    Wenn das gesetzliche Preisbestimmungs-und änderungsrecht - wie aufgezeigt - unmittelbar aus der gesetzlichen Versorgungspflicht des EnWG folgt, dann hätte man diese in einen Sondervertrag zu implementieren, was jedoch gerade nicht der Fall ist.

    Weder besteht im Rahmen der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Versorgungspflicht, noch wird das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

    Weiter oben hatte ich versucht aufzuzeigen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei einem Sondervertrag regelmäßig gerade nicht vertraglich vereinbart wird. Wenn der Anwendungsbereich der unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB aber nicht eröffnet ist (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 11, VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07), dann sind auch schon einseitige Leistungsbetimmungen des Versorgers unzulässig, ohne dass es erst darauf ankommt, ob diese der Billigkeit entsprechen.

    Die Vertragsfreiheit schließt es nicht aus, bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht zu vereinbaren, nur ist dies gerade zumeist nicht der Fall (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 11, VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16). Siehste hier

    Wurde jedoch bei Vertragsabschluss kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht vertraglich vereinbart, sind beide Vertragsteile gleichermaßen an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden.

    Offline Black

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #35 am: 15. März 2010, 10:50:26 »
    Zitat
    Original von RR-E-ft
    Wenn das gesetzliche Preisbestimmungs-und änderungsrecht - wie aufgezeigt - unmittelbar aus der gesetzlichen Versorgungspflicht des EnWG folgt, dann hätte man diese in einen Sondervertrag zu implementieren, was jedoch gerade nicht der Fall ist.

    Weder besteht im Rahmen der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Versorgungspflicht, noch wird das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

    Diese Anforderungen hat der BGH in seinen beiden Entscheidungen vom 15.07.09 gerade nicht an die Übernahme des § 5 GVV in Sonderverträge gestellt.

    Zitat
    Original von RR-E-ftWeiter oben hatte ich versucht aufzuzeigen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei einem Sondervertrag regelmäßig gerade nicht vertraglich vereinbart wird.

    Was Sie \"weiter oben aufgezeigt\" haben wollen hat aber nichts mit dem von mir benannten Beispiel und der dazu noch ausstehenden Antwort auf meine Frage zu tun.
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline RR-E-ft

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #36 am: 15. März 2010, 11:00:26 »
    @Black

    Siehste hier.

    Bei der gesetzlichen Versorgungspflicht kann bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit eine Verpflichtung des Versorgers zur Preisanpassung zugunsten der (aller grundversorgten) Kunden bestehen, weil es die Kostensituation des Versorgers zulässt und dies den Kunden günstig ist.

    Halten Sie so etwas bei Sonderverträgen etwa auch für möglich?
    Meinen Sie, Sondervertragpreise seien an den Maßstab der Billigkeit gebunden?

    Offline Black

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #37 am: 15. März 2010, 11:05:33 »
    Da der BGH auch bei der Grundversorgung von einem vereinbarten Preis ausgeht, kann zugunsten des gerade den Vertrag abschließenden Kunden noch keine Pflicht zur Preissenkung bestehen, da in diesem konkreten Lieferverhältnis noch keine gesunkenen Kosten eingetreten sind (eben weil das Lieferverhältnis ja gerade erst in Kraft tritt).

    Eine solche Pflicht besteht nur gegenüber \"Altkunden\".
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline RR-E-ft

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #38 am: 15. März 2010, 11:12:26 »
    Zitat
    Original von Black
    Da der BGH auch bei der Grundversorgung von einem vereinbarten Preis ausgeht, kann zugunsten des gerade den Vertrag abschließenden Kunden noch keine Pflicht zur Preissenkung bestehen, da in diesem konkreten Lieferverhältnis noch keine gesunkenen Kosten eingetreten sind (eben weil das Lieferverhältnis ja gerade erst in Kraft tritt).

    Eine solche Pflicht besteht nur gegenüber \"Altkunden\".


    @Black

    Die Fiktion eines vereinbarten Preises bei der Grundversorgung lässt sich mit der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit nicht vereinbaren.

    (Dieser gesetzlichen Bindung war der Senat bei seiner Entscheidung vom 28.03.2007 (VIII ZR 144/06), in welcher er erstmals diese Fiktion für die Belieferung im Rahmen der Versorgung zu Allgemeinen Tarifen in der gesetzlichen Versorgungspflicht aufstellte, offensichtlich noch nicht gegenwärtig. Später hielt er unreflektiert daran fest).

    Sie sollten mit uns dringend eine Kontrollüberlegung anstellen.

    In der Grundversorgung ist der Versorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit schließlich auch gegenber den (allen grundversorgten) Kunden, berechtigt, die Preise im Umfange der bei effizienter Betriebsführung tatsächlich gestiegenen Kosten  zu erhöhen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

    Diese Kostenerhöhungen können auch bereits vor Vertragsabschluss mit dem einzelnen Kunden, jedoch nach der letzten einseitigen Tariffestsetzung eingetreten sein. Vor der vorhergehenden Tariffestsetzung liegende Kostenentwicklungen sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig.

    Meinen Sie wirklich, es käme dafür, ob gegenüber einzelnen grundversorgten Kunden die Preise einseitig erhöht werden dürfen, auf die Kostenentwicklung seit dem konkreten Vertragsabschluss an?!

    Das würde aber in sehr  mühsames Unterfangen für den Versorger, wenn er den individuell der Billigkeit entsprechenden Preis festlegen wollte.

    Halten Sie wirklich dafür, die Grundversorger dürften die Strompreise gegenüber einzelnen grundversorgten Kunden, die den Vertrg erst im Februar 2010 abgeschlossen haben, wegen seit 01.01.2010 gestiegener EEG- Umlage gar nicht erhöhen (zB. Erfurter SWE Energie zum 01.05.2010)?!!!

    In der Grundversorgung ist die Kostenentwicklung seit dem Vertragsabschluss mit dem einzelnen Kunden völlig belanglos, da die Allgemeinen Preise, die für alle  grundversorgten Kunden Geltung beanspruchen, gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind. Es handelt sich um Allgemeine Preise und nicht um individuell vereinbarte Preise.

    Ach so:

    Was für Preiserhöhungen gilt, muss wegen der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit nach gleichen Maßstäben auch für Preisanpassungen zugunsten der Kunden (Preisabsenkungen) gelten.

    Fazit:

    Das Recht zur Preiserhöhung und die korrespondierende Verpflichtung zur Preisabsenkung gilt immer gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen, unabhängig vom Zeitpunkt des individuellen Vertragsabschlusses.

    Es gibt in der Grundversorgung keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neukunden. Die Allgemeinen Preise gelten für alle vergleichbaren grundversorgten Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des individiellen Vertragsabschlusses gleichermaßen.

    Offline Black

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    §4 AVBGasV
    « Antwort #39 am: 15. März 2010, 12:17:54 »
    Zitat
    Original von RR-E-ft
    Die Fiktion eines vereinbarten Preises bei der Grundversorgung lässt sich mit der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit nicht vereinbaren.

    Wenn der Ausgangspunkt Ihrer gesamten Rechtsauffassung schon von der mitlerweile wiederholten Rechtsprechung des BGH radikal abweicht, dann ist natürlich Ihr seltsames Ergebnis erklärbar und in sich auch logisch.

    Sie sollten nur vorsichtig sein, wenn Sie Ihre rechtsauffassung als \"geltende Rechtslage darstellen\". Der ungeübte Verbraucher erkennt vielleicht nicht, dass es sich um eine abweichende Mindermeinung handelt.

    Wäre nomos Anwalt würde er vermutlich seinen Mandanten erzählen, sie müßten die KA als Preisbestandteil nicht zahlen, da Konzessionsabgaben per se unbillig seien.
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline RR-E-ft

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    « Antwort #40 am: 15. März 2010, 12:19:55 »
    @Black

    Sie haben doch wohl einen eigenen Kopf zum Denken mitbekommen.
    Wie steht es nun mit der notwenigen Kontrollüberlegung?

    Ich glaube ja an den Menschenverstand. Auch an Ihren.

    Offline Black

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    « Antwort #41 am: 15. März 2010, 12:29:30 »
    Das ist das Problem der \"nachgeholten\" Preisanpassung, bei der der Versorger zunächst zugunsten des Kunden darauf verzichtet eine Preissteigerung sofort weiterzugeben und dies erst zu einem späteren Zeitpunkt nachholt. Ich halte diese mit der Billigkeit vereinbar.
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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    « Antwort #42 am: 15. März 2010, 12:32:51 »
    @Black

    Dann halten Sie das Verlangen der Nachholung einer unterlassenen Preisabsenkung auch für angemessen oder welche Probleme sehen Sie?

    Schauen Sie sich die Kontrollüberlegung nochmals genauer an.

    Wenn mit dem Kunden ein Preis vereinbart wurde, kann man hinterher nicht mit Kostenentwicklungen kommen, die vor der Preisvereinbarung lagen. Das widerspräche allen Grundsätzen zu Preisverinbarungen und Preisänderungsklauseln. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum könnte sonst zu Preisänderungen herangezogen werden.

    Werden vor Vertragsabschluss liegende Kostenentwicklungen bei Preisänderungen nach Vertragsabschluss  herangezogen, verschiebt sich unzulässig das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

    Bei einem Vertragsabschluss zu einem vereinbarten Preis entscheidet sich der Kunde für diesen Vertrag nur, weil der Preis bei Vertragsabschluss feststeht, er dem Kunden günstig und angemessen erscheint, dieses Aäquivalenzverhältnis hinterher nicht einseitig abänderbar ist.

    Das ist doch gerade bei Vertragsabschlüssen im Rahmen der Vertragsfreiheit der Fall, wo ein Preis zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart wird.

    Hätte der Kunde gewusst, dass da später irgendwelche Kostenentwicklungn, die vor Vertragsabschluss lagen, mit Preisänderungen nach Vertragsabschluss nachgeholt werden können, hätte er sich gleich einen anderen Lieferanten mit Fixpreis gewählt. Zu Abschluss eines solchen Sondervertrages wäre es demnach gar nicht erst gekommen.

    Offline Black

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    « Antwort #43 am: 15. März 2010, 12:46:53 »
    Zitat
    Original von RR-E-ft

    Wenn mit dem Kunden ein Preis vereinbart wurde, kann man hinterher nicht mit Kostenentwicklungen kommen, die vor der Preisvereinbarung lagen.

    Das ist eben die Frage. Die Preisanpassungen sind an Billigkeit gebunden und Billigkeit bedeutet immer Ermessen.

    Der Kunde profitiert doch von der Tatsache, dass der Versorger die Entwicklung verzögert weitergibt. Er hätte andernfalls ja einen höheren Einstiegspreis erhalten. So hat er bis zur Erhöhung Geld gespart.

    Auch derjenige Kunde, der sagt: \"Ja hätte ich das aber gewusst, dann wäre ich gleich zum Drittlieferanten XY gegangen\" erleidet keinen Nachteil, da er sein Sonderkündigungsrecht ausüben kann und die Preisanpassung für ihn bis zum Lieferantenwechsel nicht wirksam wird.
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline RR-E-ft

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    « Antwort #44 am: 15. März 2010, 12:50:36 »
    @Black

    Nun winden Sie sich aber.

    Aufgrund der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise an den Maßstab der Billigkeit müssen für Preiserhöhungen und Preisanpassungen zugunsten der grundversorgten Kunden die gleichen Maßstäbe gelten.

    Sie wollen Glauben machen, Preiserhöhungen gelten für alle grundversorgten Kunden, Preisabsenkungen jedoch  nur für \"Altkunden\". Einmal soll der Zeitpunkt einer Preisvereinbarung für die Ermessensentscheidung maßgeblich sein, ein andernmal wieder nicht. Billig wäre folglich, was dem Versorger gerade beliebt. Mit ihrer krummen Begründung, könnte wohl jeder Lieferant die Preise wegen Kostenerhöhungen in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts erhöhen, die seinerzeit (angeblich) nicht eingepreist wurden, wegen seinerzeit unterlassener Preissenkungen hätte er die Preise jedoch nicht abzusenken.  Das passt nicht.

    Ein vertraglich vereinbartes Äquivalenzverhältnis (Preisvereinbarung) ist mit solchem  Ermessen unvereinbar.

    Zitat
    Original von RR-E-ft
    @Black

    Wenn mit dem Kunden ein Preis vereinbart wurde, kann man hinterher nicht mit Kostenentwicklungen kommen, die vor der Preisvereinbarung lagen. Das widerspräche allen Grundsätzen zu vertraglichen Preisvereinbarungen und Preisänderungsklauseln. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum könnte sonst zu Preisänderungen herangezogen werden.

    Werden vor Vertragsabschluss liegende Kostenentwicklungen bei Preisänderungen nach Vertragsabschluss  herangezogen, verschiebt sich unzulässig das vertragliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

    Werden Kostenerhöhungen, die vor Vertragsabschluss lagen,  nach Vertragsabschluss eingepreist, erhöht sich dadurch zwangsläufig der Gewinnanteil am Preis, was niemals der Billigkeit entsprechen kann.

    Eine Preisänderungsklausel, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht ausschließt, wäre jedenfalls nach § 307 BGB unwirksam.

    Mit dem Sonderkündigungsrecht als Ausgleich für die Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses sind Sie nun gleich auf der völlig falschen Spur.


    Zitat
    BGH 21.04.09 XI ZR 78/08 Rn. 37, 38  

    (1) Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49).


    Sie meinen wohl, der Versorger habe sich bei Vertragsabschluss überhaupt nicht durch eine Preisvereinbaung vertraglich gebunden, es sei insbesondere kein feststehendes vertragliches Äquivalenzverhältnis vereinbart worden?

    Das nehme ich für die Grundversorgung aus genannten Gründen auch an.

    Bei einem Vertragsachluss im Rahmen der Vertragsfreiheit mit Preisvereinbarung ist dies jedoch nicht möglich. Es verstieße gegen die grungesetzlich geschützte Privatautonomie. Wurde ein feststehender Preis vertraglich vereinbart, ist der Versorger vertraglich verpflichtet, zu diesem Preis die Energie zu liefern. Jedenfalls darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis hiernach durch eine Ermessensentscheidung nicht einseitig abgeändert werden.

    Fraglich, welche Energie den juristischen Sachverstand zum Aussetzen bringt:

    Pacta sunt servanda.

    Mit elementarem Vertragsrecht sind Ihre Darbietungen unvereinbar.

     

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