Um noch einmal auf
Opa_Ete zurückzukommen:
Der Gesetz- und Verordnungsgeber kann das (
unzweifelhaft nach dem EnWG bestehende)
gesetzliche Tarifbestimmungsrecht überhaupt nicht transparenter regeln, weil es
jederzeit auf alle von der gesetzlichen Regelung betroffenen Vertragsverhältnisse passen soll und muss, die Kostenstrukturen der einzelnen Versorger sich jedoch unterscheiden, insbesondere auch die besonders änderlichen Bezugskosten sich jeweils unterscheiden, sich zudem auch wandeln können.
Siehste hier.Das gesetzliche Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht (BGH KZR 2/07 Rn. 26) muss deshalb notwendigerweise abstrakt- generell geregelt sein, wie es gesetzlichen Regelungen nun einmal aus der Natur der Sache eigen ist.
Es grenzt an Unfug (so offen müssen wir wohl das Wort führen), daraus herzuleiten, der Gesetzgeber habe damit ein Maß an Transparenz für AGB- Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen vorgegeben.
Dem einzelnen Energielieferanten wäre es nämlich demgegenüber durchaus möglich, Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen, die er im Rahmen der Vertragsfreiheit auf dem Markt anbietet, transparenter zu gestalten, da er ja die dem angebotenen Vertragspreis konkret zu Grunde liegende Kostenkalkulation, deren Bestandteile und deren Gewichtung am angebotenen Preis genau kennt. Und man
muss dies auch von ihm erwarten.
Preisänderungsklauseln dienen immer dazu, erhöhte Kosten ohne Änderungskündigung auf die Kundschaft abzuwälzen. Sie sind nicht schon an sich unzulässig.
Es besteht jedoch keinerlei Grund, einen Energielieferanten insoweit besser zu stellen, als einen anderen Verwender von
Preisänderungsklauseln in AGB, an welche hohe Anforderungen gestellt werden (BGH III ZR 247/06 Rn. 10). Schließlich werden Preisänderungsklauseln immer im Massengeschäft verwendet und die Verwender solcher Klauseln stehen auf dem Markt regelmäßig im Wettbewerb mit anderen Anbietern und tragen auch das unternehmerische Risiko unwirksamer Klauseln.
Dabei gilt:
BGH v. 15.11.08 III ZR 247/06 Rn. 10
Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
BGH 21.04.09 XI ZR 78/08 Rn. 37, 38
(1) Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49). Ferner stellt ein Kündigungsrecht bei Aktivgeschäften eines Kreditinstituts für einen Darlehensnehmer auch schon mit Blick auf die hohen Transaktionskosten einer häufig erforderlichen Umschuldung keine adäquate Kompensation für das Leistungsbestimmungsrecht des Kreditinstituts dar (Habersack, WM 2001, 753, 757; Schimansky, WM 2001, 1169, 1172 und WM 2003, 1449; Metz in Hadding/Nobbe, RWS Forum 17 - Bankrecht 2000 S. 183, 197).
(2) Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
Dass eine Besserstellung der Energielieferanten in Bezug auf die Transparenzkontrolle von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB erfolgen soll, ergibt sich insbesondere nicht aus § 310 Abs. 2 BGB, der den § 307 BGB gar nicht aufführt. § 307 BGB nicht uneingeschränkt auch auf Preisänderungsklauseln in den AGB von Energielieferungsverträgen anzuwenden, wäre mithin auch contra legem. Wenn Energieversorger, die im Rahmen der Vertragsfreiheit Verträge anbieten, wie normale Unternehmen im Wettbewerb behandelt werden wollen, dann müssen sie sich auch ebenso wie andere Unternehmen im Wettbewerb den gesetzlichen Anforderungen stellen.
Aber sei es drum:
Zum Ausgleich dafür, dass das gesetzliche Preisbestimmungs- und -änderungsrecht notwendigerweise abstrakt- generell geregelt sein muss, könnte man sich freilich eine Modifizierung des § 5 GVV dergestalt vorstellen, dass in den öffentlichen Bekanntgaben, brieflichen Mitteilungen und Veröffentlichungen im Internet die gesamten Preisgefüge der Grund- und Ersatzversorgung aufgeführt und zu jedem Allgemeinen Preis jeweils die Preiskalkulation offen gelegt werden muss und zwar hinsichtlich aller allgemeinen und besonderen verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten der Belieferung, namentlich Netzkosten, Kosten des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Energiesteuer, Umlagen nach EEG und KWKG, Bezugskosten, Risikoaufschlag der Grundversorgung,...
Beizufügen wäre jeweils die vorhergehend ebenso offen gelegten Preiskalkulationen, wobei Veränderungen bei einzelnen Positionen besonders hervorzuheben sind.
Dies korrespondiert damit, dass nach der Rechtsprechung bei Dauerschuldverhältnissen zu kostenbasiert- veränderlichen Preisen notwenigerweise mit der Preisänderungsklausel zugleich
vor Vertragsabschluss die Preiskalkulation offen gelegt werden muss (BGH III ZR 247/06 Rn. 10).
Die Gleichbehandlung zwischen grundversorgten Kunden und Kunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung. Schließlich wäre auch den europarechtlichen Vorgaben zur Transparenz von Energiepreisen Genüge getan. Die Gleichbehandlungsapologeten werden hoch zufrieden zeigen.
Änderungen wären so für den Kunden leichter nachzuvollziehen und er könnte die Angemessenheit leichter beurteilen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Schließlich würden die Gerichte auch nicht dadurch belastet, dass Sondervertragskunden allenthalben über eine aufwendige Billigkeitskontrolle die vertragliche Verpflichtung zur umfassenden Weitergabe gesunkener Kosten durchsetzen wollen.
Ich meine, das ließe sich mit Menschenverstand wohl auch noch gerade nachvollziehen.
Black hat entgegen dem Menschenverstand sicher auch keine Erklärung, warum es anders sein sollte.
Mal darüber nachdenken.
Wir brauchen nur noch eine knappe Formulierung des Verordnungsergänzungstextes, die Unterstützung des VZBV und des Verbraucherschutzministeriums, und Politiker, die sich etwa im NRW- Wahlkampf dafür begeistern und eine Transparenz - Inititaive über den Bundesrat unterstützen. Volksbegehren wären wohl auch ein Weg.