LG Ulm, Urt. v. 27.01.10 Az. 1 S 107/09Das Landgericht geht in seiner Berufungsentscheidung von einem gesetzlichen Preisänderungsrecht gegenüber dem Tarifkunden aus. Anders als das AG Göppingen weist die Kammer zutreffend darauf hin, dass es genügt, dass der Tarifkunde die Billigkeit rügt und Zahlungen kürzt, er nicht selbst klagen muss. Zutreffend wird auch ausgeführt, dass der Billigkeitsnachweis nicht durch einen Preisvergleich erbracht werden kann.
Die Tarifänderungen hätten der Billigkeit entsprochen:
Der Beklagte habe in der Klageerwiderung den behaupteten
Bezugskostenanstieg nicht bestritten. Mit einem entsprechenden Bestreiten sei er deshalb gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.
Er habe lediglich bestritten, dass der -
demnach unbestrittene - Kostenanstieg durch Kostensenkungen an anderer Stelle der Gassparte nicht ausgeglichen werden konnte.
Hierüber hat die Kammer Beweis aufgenommen durch Zeugenvernehmung zur Entwicklung der Kosten der gesamten Gassparte, wobei die Klägerin neben Tarifkunden auch Sondervertragskunden beliefert.
In einer solchen Situation, in welcher das Unternehmen Kunden zu verschiedenen kostenbasierten Preisen beliefert, kommt es indes nicht allein auf die Kosten der gesamten Gassparte, sondern auf die Entwicklung der
weiteren preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels an, wie der BGH klargestellt hatte (BGH VIII ZR 138/07).
Das Landgericht Ulm ist demnach wohl methodisch unzutreffend vorgegangen.
Es geht bei der Billigkeitskontrolle auch nicht darum, wie sich der Gewinn des Unternehmens entwickelt hat, sondern darum, wie sich der Gewinnanteil am konkreten Vertragspreis je abgesetzter Mengeneinheit (Marge) entwickelt hat und hierfür kommt es auf die konkrete Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Vertragspreises zwischen den eizelnen Tarifbestimmungszeitpunkten an.
Die Revision gegen die für den beklagten Gaskunden ungünstige Entscheidung wurde nicht zugelassen.
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Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, bereits in der I. Instanz undzwar dort innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist alles erdenkliche Bestreiten zu bringen, weil man sonst damit ausgeschlossen ist.
Deshalb sollten sich betroffene Kunden auch nicht zunächst selbst verteidigen in der Hoffnung, ein Anwalt könne es später noch richten.
Ebenso wie verspätetes Bestreiten in der Berufung unberücksicht bleibt,
bleiben auch verspätete Angriffsmittel unberücksichtigt.