Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
LG Ulm, Urt. v. 27.01.10 Az. 1 S 107/09 Gastarif EV Filstal - Verspätetes Bestreiten in der Berufung
tangocharly:
--- Zitat ---@RR-E-ft
Den konkreten Preissockel können jedoch - bei Belieferung zu unterschiedlichen Tarifpreisen und sonstigen Sondervertragspreisen etwa mit Industriekunden oder bei einem Gasbezug für versorgereigne Kraftwerke - nicht die gesamten Kosten der Sparte Gas bilden, sondern nur eben jene, die den konkreten Preissockel bilden und ausmachen. So können sich allein die mit den einzelnen Tarifpreisen abzudeckenden Netzkosten (bei verschiedenen Abnahmefällen/ Lastprofilen) durch die Regulierung derselben vollkommen unterschiedlich entwickelt haben. Für bestimmte Kundengruppen können die Netzentgelte gesunken sein, wohingegen sie für andere stiegen, was Auswirkungen auf die Kostenkalkulationen der einzelnen Tarife haben muss.
--- Ende Zitat ---
Und genau dabei hat das Landgericht Ulm den Sack zugemacht, indem es ins Urteil (Seite -9- a.E.) die Passage gesetzt hat:
--- Zitat ---\"Die vom Bekl. geforderte Aufteilung der sonstigen Kosten nach Tarifkunden und Sondervertragskunden, um eine etwaige Quersubventionierung zu Gunsten der Großkunden offen zu legen, ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht vorzunehmen (...) Maßgeblich sind alle sonstigen Kosten aus dem Segment Gassparte insgesamt
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Und genau dies erscheint aus den genannten Gründen methodisch unzutreffend, weil es mit den jedenfalls in die Beurteilung einzubeziehenden weiteren Kostenbestandteile des Preissockels nichts zu tun hat.
Natürlich ist der Versorger ebenso wenig verpflichtet, eine Quersubventionierung offen zu legen, wie er auch im Übrigen nicht zur Offenlegung verpflichtet ist.
Um eine solche Verpflichtung geht es auch nicht, sondern allein darum, dass der entsprechende Vortrag aus genannten Gründen schon methodisch untauglich ist, zu beurteilen, ob der Gewinnanteil am konkreten Vertragspreis pro Mengeneinheit erhöht wurde oder nicht. Wenn dies jedoch wegen des Vortrages nicht beurteilt werden kann, muss dies zu Lasten des darlegungs- und beweisblasteten Versorger gehen.
tangocharly:
--- Zitat ---@RR-E-ft
So können sich allein die mit den einzelnen Tarifpreisen abzudeckenden Netzkosten (bei verschiedenen Abnahmefällen/ Lastprofilen) durch die Regulierung derselben vollkommen unterschiedlich entwickelt haben. Für bestimmte Kundengruppen können die Netzentgelte gesunken sein, wohingegen sie für andere stiegen, was Auswirkungen auf die Kostenkalkulationen der einzelnen Tarife haben muss.
--- Ende Zitat ---
Sind Ihnen hierzu konkrete Fälle (Beispiele) bekannt, in denen zwischen bestimmten Kundengruppen ein und desselben Versorgers differenziert wurde ?
RR-E-ft:
Die Netzentgelte für Kleinkunden (Standardlastprofilkunden/ SLP- Bereich ) entwickeln sich zuweilen anders als die Netzentgelte der leistungsgemessenen Kunden wie Industriekunden im selben Netzbereich.
Siehste hier.
Insbesondere hier.
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