Ich habe mir das Urteil des OLG Hamm nochmal durchgelesen.
Ich hatte bisher mehr S. 21 des Urteils beachtet. Dort neigt das OLG Hamm dazu, die Preisanpassungsklausel meines Vertrages eher für inhaltlich wirksam zu halten. Das Gericht entscheidet dann aber nicht über die inhaltliche Wirksamkeit, da es meint, dass die erforderliche öffentliche Bekanntmachung nicht festgestellt werden könne.
Kann die RWE nicht im Revisionsprozess neue Tatsachen vortragen, mit denen das Unternehmen die öffentliche Bekanntmachung doch noch belegen kann?
Oder gilt die unstreitige Feststellung der Nichtveröffentlichung seit 2001 auch für die Kundengruppe unter die mein Vertrag fällt. Ich bin mir da wegen der vielen Schwärzungen nicht sicher. Ich glaube aber, dass mein Vertrag in Kundengruppe 2 fällt.
Kann die \"Unstreitigkeit\" evt. im Revisionsprozess wieder beseitigt werden?