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Autor Thema: wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09  (Gelesen 6174 mal)

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Offline Mechthild

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« am: 23. Februar 2010, 10:55:17 »
Wann wird das Revisionsurteil des BGH bzgl. des Urteils des OLG Hamm vom 29. Mai 2009 erwartet?

Kann mir jemand das Aktenzeichen dieser Revision beim BGH sagen?

Zitat Urteil OLG Hamm vom 29. Mai 2009 Seite 9 ganz am Ende der Gründe I:

Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 06.03.2009 aufgegeben, bezüglich des Kunden... im Hinblick auf die Preiserhöhungsklausel unter Ziffer 2.3 der Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Gas (gültig ab 01.10.1981) die Änderungen der Grund-und Arbeitspreise der Tarife H ll, die zu einer Änderung der Preise des Sonderabkommens HF (muss das nicht HS heißen ?) geführt haben können, sowie deren Bekanntmachung darzulegen und zu belegen.

Kann RWE dieser Bekanntmachungspflicht jetzt nachkommen?

Offline RR-E-ft

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« Antwort #1 am: 23. Februar 2010, 12:48:27 »
Machen Sie bitte nicht ständig einen neuen Thread auf. ;)

Eine Revisionsentscheidung kann ein Jahr und länger dauern. Bis dahin muss der Anspruch aus dem Mahnbescheid im Falle eines Widerspruches längst begründet sein, § 701 ZPO. Und das sollte man einem Rechtsanwalt überlassen. Man kann deshalb die Revisionsentscheidung nicht abwarten.

Offline bolli

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« Antwort #2 am: 23. Februar 2010, 12:54:21 »
Zitat
Original von Mechthild
Wann wird das Revisionsurteil des BGH bzgl. des Urteils des OLG Hamm vom 29. Mai 2009 erwartet?

Kann mir jemand das Aktenzeichen dieser Revision beim BGH sagen?

Zitat Urteil OLG Hamm vom 29. Mai 2009 Seite 9 ganz am Ende der Gründe I:

Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 06.03.2009 aufgegeben, bezüglich des Kunden... im Hinblick auf die Preiserhöhungsklausel unter Ziffer 2.3 der Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Gas (gültig ab 01.10.1981) die Änderungen der Grund-und Arbeitspreise der Tarife H ll, die zu einer Änderung der Preise des Sonderabkommens HF (muss das nicht HS heißen ?) geführt haben können, sowie deren Bekanntmachung darzulegen und zu belegen.

Kann RWE dieser Bekanntmachungspflicht jetzt nachkommen?
Zur Revision kann ich nichts sagen, aber dieser Bekanntmachungspflicht kann RWE für die Vergangenheit heute nicht mehr nachkommen. Entweder sie haben es seinerzeit ordnungsgemäß bekannt gemacht oder eben nicht. Da laut Urteil Seite 18 eben diese Bekanntmachung seit 2001 UNSTREITIG nicht mehr erfolgt war, ist davon auszugehen, dass sie eben auch nicht erfolgt ist.

Nachkommen kann RWE dieser Bekanntmachungspflicht nur noch für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit.

Offline RR-E-ft

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« Antwort #3 am: 23. Februar 2010, 16:30:55 »
@Mechthild

Wenn Sie eine PN schreiben und auf diese eine Antwort erwarten, dann müssen Sie Ihr Profil so einstellen, dass man PN an Sie schreiben kann. Daran fehlt es bisher.  ;)

Offline Mechthild

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« Antwort #4 am: 25. Februar 2010, 11:33:49 »
Ich habe mir das Urteil des OLG Hamm nochmal durchgelesen.
Ich hatte bisher mehr S. 21 des Urteils beachtet. Dort neigt das OLG Hamm dazu, die Preisanpassungsklausel meines Vertrages eher für inhaltlich wirksam zu halten. Das Gericht entscheidet dann aber nicht über die inhaltliche Wirksamkeit, da es meint, dass die erforderliche öffentliche Bekanntmachung nicht festgestellt werden könne.

Kann die RWE nicht im Revisionsprozess neue Tatsachen vortragen, mit denen das Unternehmen die öffentliche Bekanntmachung doch noch belegen kann?

Oder gilt die unstreitige Feststellung der Nichtveröffentlichung seit 2001 auch für die Kundengruppe unter die mein Vertrag fällt. Ich bin mir da wegen der vielen Schwärzungen nicht sicher. Ich glaube aber, dass mein Vertrag in Kundengruppe 2 fällt.

Kann die \"Unstreitigkeit\" evt. im Revisionsprozess wieder beseitigt werden?

Offline bolli

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« Antwort #5 am: 25. Februar 2010, 12:59:59 »
Zitat
Original von Mechthild
Kann die RWE nicht im Revisionsprozess neue Tatsachen vortragen, mit denen das Unternehmen die öffentliche Bekanntmachung doch noch belegen kann?

Kann die \"Unstreitigkeit\" evt. im Revisionsprozess wieder beseitigt werden?
Im Gegensatz zum Berufungsverfahren, welches auf das Einlegen einer  Berufung gegen eine Amtsgerichtsentscheidung in der Regel vor einem Landgericht durchgeführt wird und wo der komplette Prozess mit Beweisführung neu verhandelt wird, geht es bei der Revision nur um \"formelle\" Inhalte.
Das Vorbringen neuer beweiserheblicher Tatsachen ist dort nicht mehr möglich. Die Revisionsinstanz kann also die Bewertung der Unterinstanz zu einem bestimmten Punkt abändern oder anders sehen und zurückverweisen, den Parteien ist aber eine weitere Vorlage von Beweisen nicht möglich.

Offline Mechthild

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« Antwort #6 am: 25. Februar 2010, 16:18:21 »
Zitat
Das Vorbringen neuer beweiserheblicher Tatsachen ist dort nicht mehr möglich. Die Revisionsinstanz kann also die Bewertung der Unterinstanz zu einem bestimmten Punkt abändern oder anders sehen und zurückverweisen, den Parteien ist aber eine weitere Vorlage von Beweisen nicht möglich.

Das bedeutet doch dann, dass, wenn mein Versorger seine Preisänderungen nicht bekannt gegeben hat,  nun daran nichts mehr zu ändern ist. Auch der BGH hat da keine Möglichkeit, dies in der Revisionsentscheidung anders zu sehen.

Also müsste eine Klage auf Rückzahlung der überzahlten Rechnungsbeträge (gezahlt unter Vorbehalt) doch auf jeden Fall Erfolg haben, unabhängig davon, ob die Preisänderungsklausel inhaltlich rechtmäßig ist.

Dann wäre der Erfolg einer mit mangelnder Bekanntgabe begründeten Klage also gesichert?

Offline RR-E-ft

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wann Revisionsurteil auf Urteil Olg Hamm vom 29.Mai09
« Antwort #7 am: 25. Februar 2010, 16:42:56 »
@Mechthild

Wenn der Versorger in den Tatsacheninstanzen Tatsachen nicht vorgetragen/ unter Beweis gestellt hatte, dann kann er dieses Unterlassen in der Revision nicht mehr nachholen.
Der Tatbestand (Sachverhalt) ist somit festgestellt und die Revision prüft nur die rechtliche Würdigung des bereits festgestellten Tatsachenstoffes (Sachverhalts).

Das Revisionsurteil  bindet wie jedes Zivilprozessurteil jedoch nur die am konkreten  Prozess beteiligten Parteien.

In einem anderen Prozess - zB. mit Ihnen - kann der Versorger doch ganz anderen Sachvortrag halten und unter Beweis stellen, also auch öffentliche Bekanntgaben behaupten, die er nur im Falle eines Bestreitens dann zu beweisen hätte.

Zvilprozessrecht.  ;)

 

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