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Autor Thema: OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.10 Az. 11 U 12/07 (Kart) , 11 U 13/07 (Kart) Missbräuchliche Gaspreise  (Gelesen 3776 mal)

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Offline RR-E-ft

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PM des OLG Frankfurt

Die schriftlichen Urteilsbegründungen bleiben abzuwarten.

Die Entscheidungen könnten unter Umständen Bedeutung erlangen für die Kunden der zu einem Konzern gehörenden E.ON- bzw. RWE- Regionalversorger, die zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden.
Die jeweils zu einem Konzern gehördenden Regionalversorger sind dabei regelmäßig im entsprechenden Netzgebiet bei der Belieferung von Letztverbrauchern marktbeherrschend.

Beim E.ON- Konzern sollen die Preise der Regionalversorger wohl  nach Eigendarstellung von München aus zentralgesteuert sein.

Offline tangocharly

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.... sehr beachtlich !

Diese Entscheidung atmet die reine Luft des Kartellsenats (23.06.2009, Az.: KZR 21/08] . Hier wie dort wird mit der Taktik aufgeräumt, Tarife, die im Nachbarkreis angeboten werden, dort, wo der Versorger mit seiner Kommune verstrickt ist, nicht anzubieten.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Widerlegt ist damit wohl auch die These des VIII.Zivilsenats des BGH in VIII ZR 138/07 Tz. 23, wonach der einzelne Gaskunde die Gaspreise nicht weitergehend  vor den Zivilgerichten überprüfen lassen könne. Diese hat beim Kartellsenat des BGH offensichtlich keinen Widerhall gefunden.

Offline tangocharly

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Zitat
Original von RR-E-ft
VIII.Zivilsenats des BGH in VIII ZR 138/07 Tz. 23

Das ist doch die Passage, wo der VIII. Senat den Gesetzgeber zitiert, dass \"wiederholt die zivilgerichtliche Kontrolle der Preise im Rahmen einer umfassenden Billigkeitskontrolle abgelehnt worden sei\" und dies dann über den § 29 GWB und die dieser Vorschrift zugeordneten Aufgaben des BKartA (Mißbrauchskontrolle) totmacht.

Allerdings kollidieren die beiden genannten Entscheidungen des Kartellsenats und des VIII. Senats nicht wirklich. Denn der Kartellsenat war hierbei (nur) auf dem Gebiet des GWB unterwegs -- wenngleich allerdings im Verhältnis Verbraucher / Versorger !

Jedenfalls ist es wohl nichts mit der Theorie des VIII. Senats, dass der Gesetzgeber die Mißbrauchskontrolle nur dem Kartellamt  zugewiesen habe und dem Verbraucher die \"Knödel im Hals stecken bleiben müssen\".
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Offline RR-E-ft

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Rund wird die Sache wohl dadurch, dass der Kartellsenat des BGH in KZR 2/07 Tz. 15 ausgeführt hat, dass ein kartellrechtswidrig missbräuchlicher Preis auch nicht mehr im Rahmen der Billigkeit gem. § 315 BGB liegen kann.

Zitat
Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass eine Preiserhöhung, mit der die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen würde, auch vertragsrechtlich nicht angemessen wäre und nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspräche.

Und eben kartellrechtswidrige Preisgestaltungen kann der einzelne Letzverbraucher vor den Zivilgerichten (in Kartellzivilverfahren) geltend machen (vgl. BGH KZR 21/08].

Offline RR-E-ft

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