Energiepreis-Protest > N-Ergie
N-ERGIE antwortet ignorierend - was tun ?
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konkret:
Ich habe auf den Musterbrief vom 15.8.05 ein nettes Schreiben der N-ERGIE bekommen, worin der § 315 als nicht anwendbar geschildert wird weil dieser § davon ausgeht. dass die Leistung bei Vertragsabschluss nicht vereinbart und deshalb von einem Vertragspartner bestimmt wurde. Vereinbaren die Parteien jedoch einen Preis, so ist dieser § nicht anwendbar. Die Preiserhöhung gilt dann als akzeptiert, wenn keine Kündigung vorliegt.
Weiterhin wird ins Feld geführt, dass beim Gerichtsentscheid von Euskirchen festgestellt wurde, dass die EVU dann nicht dazu verpflichtet sind ihre gesamte Kalkulation offenzulegen, wenn der Preis an sich von den Kunden bei Abschluss des Sondervertrages (??) akzeptiert worden ist, ohne dass es für entscheidend darauf ankam, wie sich dieser Preis zusammensetzt.
Zuletzt werde ich noch darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Abschlagshöhe nicht von der N-ERGIE vorgenommen wurde und sich daher für das Vertragsverhältnis bis zur nächsten Jahresabrechnung (ca. 4/2006) keine Änderung ergibt. Und das weiterhin die Einzugsermächtigung komplett gelöscht werden müsste - oder alle künftigen Forderungen vorgemerkt werden können. Eine Teilabbuchung kann nicht vorgenommen werden.
Wie also soll ich hier reagieren ?
Für Ihre Antwort schon im voraus vielen Dank !
RR-E-ft:
@konkret
Zum Urteil des AG Euskirchen gibt es hier einen Beitrag.
Sie brauchen überhaupt nicht reagieren.
Sparen Sie sich die Zeit, weil es nichts bringen würde, in einen umfangreichen Schriftwechsel einzutreten.
Wenn die Jahresverbrauchsabrechnung kommt, dürfen Sie natürlich nicht vergessen, diese entsprechend zu kürzen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
konkret:
Sehr geehrter Herr Fricke,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort !
Nur zu meinem richtigen Verständnis ich warte die Jahresabrechnung (kommt ca. 4/2006) ab, lasse die N-ERGIE bis dorthin ihre angekündigten 16% Aufschlag monatlich einfach abbuchen.
Bei dem Erhalt der Jahresabrechnung lasse ich dann meine Bank die letzte ÜWSG an N-ERGIE zurückbuchen um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Summe der überhöhten Abbuchungen zu kürzen (evtl. noch ein Einschreiben mit dem Verweis auf meinen Musterbrief als Begründung)- und lasse dann wiederum weiter 1 Jahr lang bis zur nächsten Jahresabrechnung den überhöhten Betrag abbuchen ??!
Haben Sie das so gemeint ????!
Oder soll ich nicht lieber unsere Einzugsermächtigung widerrufen und den bisherigen monatlichen Betrag (plus z.B. 2% Aufschlag) als Dauerauftrag einrichten lassen ??
Ich bitte nochmals um Ihre Info.
Viele Grüße aus Nürnberg.
Cremer:
@konkret
lesen bitte hier im Forum die letzten Threads. Da war bereits schon mehrfach die Fragen gestellt worden, ebenso informieren Sie sich auf der Seite Gaspreise-runter.de unter Fragen und Antworten.
In Kürze:
Widerspruch einlegen, Verbrauch vom Vorjahr nehmen, multipliziert mit dem alten Preis vor dem Widerspruch, dividiert durch die Anzahl der Abschläge, ergibt neue Abschlagshöhe
Die 2% Preisteiegerung brauchen Sie nicht zugestehen.
Auf die neue Höhe bregrenzen Sie Ihre Einzugsermächtigung, bew. überweisen nur diesen Betrag.
Da Sie bereits schon die bisherigen Abschläge zu hoch geleistet haben, müssen Sie die verbleibenden demnach richtig anpassen. Die Differenz zu Ihrer (zu hohen) Abschlagshöhe bisher muss auf die verbleibenden Abschläge ebenfalls noch zur Minderung angerechnet werden.
Damit werden Sie auf alle Fälle eine Nachzahlung in 04/2006 haben. Wenn nicht, eventuell auch durch eine jetzt vorgenommene Schätzung, müssen Sie immer eine Nachzahlung erlangen, ggf. letzter Abschlag in 03/2006 nochmal prophylaktisch kürzen, damit nach Ihrer Abrechnung auf alter Preisbasis eine Nachzahlung erfolgt.
Das EVU wird keine Gutschrift nach Ihrer gekürzten Abrechnung auf der alten Basis anerkennen und dann müßten Sie einen Rückforderungsprozess anstrengen, womit Sie leider eine schlechtere Ausgangsbasis haben.
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