Energiepreis-Protest > ENTEGA
ENTEGA bietet im Gasbereich VERGLEICH an!
eislud:
Ich kann das bestätigen. Ich habe auch mittlerweile drei Vergleichsangebote von Entega erhalten, bei denen ich zuerst 60%, dann 40% und nun 0% von den laut Entega bestehenden Forderungen begleichen sollte.
Schade nur, dass sich damit die Ära der billigen Gasversorgung immer mehr dem Ende zuneigt. Mir wäre es lieber, wenn mich Entega verklagen würde und mich während der Klage, am Besten bis zum BGH, weiter im bestehenden Vertragsverhältniss belassen würde.
Nun wird wohl eine Kündigung durch Entega folgen. Wenn sie dabei keinen Fehler machen, ist es wohl aus mit dem mehr als 50 prozentigen Rabatt auf die Gaspreise, den mir Entega freundlicherweise bisher gewährt hat.
Aber nichts währt ewig.
Energierebell:
Tja, so wird es wohl kommen. Vielleicht solltest Du das Angebot annehmen, selbst kündigen und auf jeden Fall den Versorger wechseln....?
Jagni:
--- Zitat ---Zitat von Ex-Entega
Ich bin doch kein Kunde mehr! ......, wozu ein Vergleichsangebot.
--- Ende Zitat ---
Hintergrund ist wohl das BGH-Urteil VIII ZR 246/08 vom 14.07.2010. Damit wurde nochmals zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisklausel, der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis gilt und das selbst auch dann, wenn der Kunde keinen Widerspruch eingelegt hat.
--- Zitat ---Zitat Rd.-Nr. 57 des Urteils:
1. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81, Tz. 19). Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz 12 m.w.N.).
--- Ende Zitat ---
.
Entega unterhält ca. 750 000 Energielieferverträge. Unterstellt man, dass davon die Hälfte Gaslieferverträge sind und dass davon wiederum nur 100 000 Sonderverträge eine unwirksamer Preisklausel ausweisen, dann kommt man bei einer verjährungsfreien Zeit von 3 Jahren und einer Rückzahlungsforderung von nur 100 EUR im Jahr auf eine Rückforderungsvolumen gegenüber Entega von 30 Mio EUR. Wahrscheinlich ist die Summe noch höher, wenn die Differenz zwischen dem Gaspreis bei Vertragsabschluss und dem tatsächlich gezahlten Preis noch über die 100 EUR/Jahr hinausschießt.
Diese bestehenden Rückforderungsansprüche der Gasabnehmer beschäftigen die Versorger z.Zt. quer durchs Land. Und bei Entega besteht natürlich auch die Sorge, dass die Widerspruchskunden dieses Thema breit in die Öffentlichkeit bringen und damit auch die „Schläfer“, aufwecken. Außerdem muss Entega damit rechnen, dass die Widerspruchskunden bei der nächsten Jahresrechnung den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis ihrer Korrekturrechnung zu Grunde legen, falls sie das nicht schon in den rückliegenden Jahren so praktiziert haben.
Die Bemühungen der Entega laufen daher auf Hochtouren, um vordringlich die Widerständler abzuräumen und mit Vergleichsangeboten deren Forderung auszuschalten. Unter diesen Vorzeichen werden sogar die Kunden mit Vergleichsangeboten bedacht, die dem Versorger schon längst den Rücken gekehrt haben, denn die haben auch noch Ansprüche aus ihren ehemaligen Verträgen.
Gruß
Jagni
Regina***:
--- Zitat ---... Differenz zwischen dem Gaspreis bei Vertragsabschluss und dem tatsächlich gezahlten Preis ...
--- Ende Zitat ---
Heißt das (rein theoretisch), dass ich auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis runterkürzen kann?
Dann müsste Entega mir ja sogar was rauszahlen ...
Tjaa, was tu ich jetzt?
Weitere Gegenforderung aufstellen mit Kürzung auf Preis bei Vertragsabschluss und Bezug auf das obige Urteil?
Gegen-Vergleichsvorschlag machen und wenn Entega den akzeptiert den Versorger wechseln?
Grüße
Regina
roboh41:
Meine Strategie für einen akzeptablen Vergeich war, dass der NETTO-Nachtstrompreis (o. Steuerabgaben + sonstiger Umlagen) vertraglich wieder in gleicher Relation (NT-Preis = 40% HT-Preis) zum Tagesstrompreis wie ursprünglich zustande kommt und festgelegt wird.
Es ist mir bewusst, dass ENTEGA mich sicherlich wegen meines bisherigen Protestes auf Basis §307BGB irgendwann verklagen wird. Obwohl ich zwischenzeitlich ENTEGA sogar provozierend zu einer Klage mehrere Male gegen mich aufgefordert hatte, passiert derzeit einfach nichts, weil dem Unternehmen eine peinliche, kostenintensive Niederlage (viele NT-Kunden würden dann ebenfalls protestieren) vor Gericht zweifellos zu riskant ist.
Mein gekürzter NT-Preis auf Basis 2003 ist nicht der ursprüngliche Vertragspreis (mein Vertrag stammt bereits aus den 80er Jahren) sondern ist der von mir festgelegte Startpreis, bevor ENTEGA ab 2004 seinen Preismissbrauch gestartet hatte und der reine NETTO-NT-Preis um fast das Vierfache bis 2010
explodiert ist. Ich wollte zudem vermeiden, dass die Zeitraumspanne nicht zu krass erscheint.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln