@roboh41
Ich nehme es Ihnen in vollem Umfange ab, dass Sie im wahrsten Sinne des Wortes „den Spieß umgedreht“ und damit der Entega zu Leibe gerückt sind.
Wo ist das eigentliche Problem zu sehen, wenn doch schon fast alles in Ihrem Sinne geregelt scheint?
Fasst man die Infos aus Ihrer Trilogie zusammen, dann kürzen Sie seit 4 Jahren den Nachtspeicherstrompreis der Entega. Außerdem bezahlen Sie „nun“ nur noch den Preis von 2003, und das dürfte der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis sein. Der Versorger ist sich also darüber im Klaren, dass er zukünftig von Ihnen nur noch den vereinbarten Preis zu sehen bekommt. Darüber hinaus sind Sie dabei, Ihre Nachforderungen, die sich von diesem vereinbarten Preis wohl ableiten, durch Kürzung der mtl. Abschläge in Eigenregie zurückzuholen.
Das ist ein respektables Engagement!
Sie haben somit dem Versorger bereits alles abgenommen, was er als Verhandlungsmasse in der Hand zu halten glaubt. Auch ist es so, dass Entega selbst schon auf ihre Forderungen verzichtet hat, was Sie anfangs als lukrativ bezeichnet haben.
Und jetzt wollten Sie noch im Rahmen eines Vergleichs den zukünftigen Preismissbrauch dauerhaft unterbinden und damit sicherstellen dass ein bleibendes faires Preisniveau gewährleistet bleibt.
Habe ich das insgesamt so richtig erfasst oder muss man noch Korrekturen anbringen?
Vielleicht war gerade Letzteres aus Sicht der Entega die eine aber wohl die entscheidende „Schrecklichkeit“ zuviel, die sie bereit war zu schlucken.
Wenn man Versorger, die allesamt Gewinnmaximierer sind, mit einer Forderung nach fairen Preisen konfrontiert, dann wird der Erfolg fraglich bleiben. Selbst das Gesetz hat bisher die Versorger zu dieser Fairness nicht bewegen können. Und die Rechtsprechung des VIII. Senats verhindert geradezu, dass die Versorger in dieses Fahrwasser hineinkommen.
Aus Ihrer Darstellung geht allerdings nicht hervor, wie Sie in ihrem Gegenvorschlag an Entega den fairen Preis dargestellt haben oder wie Sie ihn für die Folgezeit gewährleistet haben wollen. Das kann auch dahingestellt bleiben.
Zur Zeit gibt es eine Definition des BdEV, wonach ein gerichtlich anerkannter Preis als fair bezeichnet wird. Bei einem Vertrag mit unwirksamer Preisklausel, so wie er bei Ihnen vorliegt, wäre somit der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis der faire Preis.
Das mag zunächst plausibel klingen, denn man stützt sich ja auf einen rechtlich fundierten Hintergrund. Andererseits muss man aber auch erkennen, das der Versorger bei einem solchen, in die Zukunft gerichteten Vergleichsinhalt jede Chance verlieren würde, gestiegene Einkaufspreise weiterzugeben. Und so etwas muss man ihm zugestehen, wenn man für sich selbst einfordert, dass auch gesunkene Kosten weitergegeben werden müssen. Der faire Preis, in dieser Definition, taugt daher nicht zum Gegenstand in einem Vergleich, weil damit nur der Preis von Anno Tobak zementiert würde. So etwas ist nur für Gedankenspiele geeignet, wird aber nicht helfen, einen Vergleich in die Welt zu bringen – wenn man dieses Ziel hat.
Ich kenne Sonderverträge, die stammen aus den 80ziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, und davon gibt es nicht wenige. Wenn man diese damals vereinbarten Preise heute noch als fair bezeichnet, dann wird es mich nicht wundern, wenn dem VIII. Senat zur ergänzenden Vertragsauslegung zukünftig noch einiges mehr einfällt, als er mit der Rn 52 in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 ZR VIII 246/08 schon vorsorglich angerissen hat. Sollte es einmal gelingen, die durch eine unwirksame Preisklausel in einem Sondervertrag entstandene Lücke mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, dann wird es andere faire Preise geben, und zwar solche, die ebenfalls von Gerichten bestimmt sind und in einem unmittelbaren Zeitbezug stehen. Sicher werden sich aber dann auch die Versorger wundern.
Ich würde daher, bei einer Vergleichsabsicht, lediglich auf den wettbewerbsfähigen Preis abstellen und dann schauen, wie der mir in Zukunft weiterhilft. Sicher können wir im Gasbereich noch nicht von einem funktionierenden Wettbewerb reden. Die große Masse der Verbraucher hat es aber mit in der Hand, daran zu arbeiten.
Bei Ihnen, roboh41, wird der wettbewerbsfähige Preis aber wohl gerade das Problem darstellen, weil beim Nachtstrom noch monopolartige Strukturen vorliegen, vermute ich jetzt einfach einmal. Und sicher deswegen müssen Sie auch an einem fairen Nachtstrompreis festhalten. Der wird sich aber nicht mit einem Vergleich, sondern nach meiner Einschätzung nur mit Hilfe eines Gerichts erwirken lassen.
Gruß
Jagni