Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Alle Stromrechnungen sind falsch !

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RR-E-ft:
@Hennessy

Mit dem Urteil des LG Münster ist die Rechtslage in Bezug auf Sondervertragskunden aus meiner Sicht zutreffend geklärt.

Während Sie nur auf den ersten Leitsatz der Entscheidung abstellen, den niemand in Frage stellt, setzen Sie sich leider nicht mit den aus meiner Sicht entscheidenden Leitsätzen Nummer 2. und 3. auseinander.

Gerade diese waren doch Veranlassung für die Anmerkung von Prof. Salje. Dessen Besprechung überzeugt mich - wieder einmal - nicht, weil sie auf angebliche ökonomische Argumente abstellt, die jedoch keine juristischen Kategorien darstellen. Dabei wird wohl sogar versucht, überhaupt die Notwendigkeit einer Spitzabrechnung zu leugnen. Eine solche sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.

Zunächst ist festzustellen, dass die ÜNB nicht in angemessener Frist eine Spitzabrechnung erstellten. Dies wird als Vorwand dafür genommen, dass es nicht möglich sei, erst noch so spät exakt abzurechnen.

Das müsste sich einmal ein Vermieter hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung getrauen !!!!

Es ist schlicht ein Ding der Unmöglichkeit, wenn alle über Jahre nur Abschläge berechnen, um diese nicht zügig exakt schlussabzurechnen.

Dies liefe auf eine vollkommene Willkürlichkeit hinaus.

Wer sollte denn die lediglich auf Prognosen beruhenden Abschlagszahlungen daraufhin kontrollieren können, ob sie angemessen (billig im Sinne von § 315 BGB) sind, wenn eine Schlussabrechnung nicht stattfindet. Damit entledigt man sich jedweder Kontrollmöglichkeit.

Die Prognose über die zukünftig eingespeiste Strommenge aus Windkraft ist eben nur eine Prognose.

Diese mag zu optimistisch oder zu pessimistisch sein.
Mit der zukünftigen tatsächlichen Entwicklung hat sie wenig gemein.
Es ist vollkommen unwahrscheinlich, dass sich die Prognose exakt mit der späteren Realität deckt.
 
Zusammengezählt werden kann erst am Ende des Jahres.



Auch beim Fußball kann man vor dem Duell zwar einen Tipp abgeben, der tatsächliche Spielstand steht allerdings erst am Schluss des Spiels fest, jedenfalls wenn man bestimmte besondere Konstellationen ausschließt.

Man kann doch aber nicht behaupten, die Prognose stimme irgendwann mit der Realität überein, mit anderen Worten, sie selbst sei die Realität.

Das wäre so, als wäre die Bundesliga- Tabelle nicht das Ergbenis der einzelnen Matches, sondern der abgegebenen Tipps im Fußball- Lotto.

In einem windschwachen Jahr führen die auf einer pessimistischen Prognose beruhenden Abschlagszahlungen ohne weiteres zu Überzahlungen.


Wo es keine Kontrolle gibt, steht ein Missbrauch zu besorgen.

Schließlich handeln Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht und überdurchschnittlichen Renditezielen. Diese muss man ja irgendwie erreichen.


Die Stellungnahme  von Prof. Salje ist aus meiner Sicht deshalb weniger juristisch fundiert, als eine Argumentation, die nur auf das Ergebnis schielt, möglichst erst gar keine Spitzabrechnung durchzuführen.

Schon Stadtwerke und REVU müssen ein eigenes Interesse daran haben, dass die ÜNB schnellstmöglich spitzabrechnen. Schließlich hat man jahrelang nur Abschlagszahlungen geleistet. Es ist also ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine zügige Spitzabrechnung zu drängen.

Daran mag man allenfalls dann kein Interesse haben, wenn man der Meinung ist, man könne sowieso jedwede Kosten auf die Kunden weiter- und somit abwälzen. Die Kunden erhalten gar keine Spitzabrechnung und können dann auch nicht kontrollieren, ob sie etwa zuviel gezahlt haben.

Und genau bei diesem Irrtum muss angesetzt werden:

Der Kunde fordert eine nachvollziehbare und prüffähige Abrechnung. Hierfür hat er doch gerade den § 315 BGB. Denn die entsprechenden Vorauszahlungen wurden vom EVU eindeutig einseitig bestimmt im Sinne von §§ 315, 316 BGB, keinesfalls zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt.

Auf einmal wird eine Spitzabrechnung vom Kunden bis zum ÜNB dringendst notwendig, weil sonst keine fälligen Zahlungsansprüche bestehen.


Es gibt dabei auch keinen unverhältnismäßigen Aufwand.

In der Stromwirtschaft ist man es gewohnt, mit aggregierten Größen zu arbeiten und diese dann ganz exakt herunterzubrechen.

Bei der Kalkulation der Netznutzungsentgelte ist dies ja auch möglich. Dabei wird keinerlei Aufwand gescheut, um auch alle Kosten \"verursachungsgerecht\" zuzuordnen.





Was für Sondervertragskunden gilt, gilt natürlich auch für Tarifkunden:


Das ergibt sich schon aus dem in der Entscheidung in Bezug genommenen Urteil des BGH.

Darin wird festgestellt, dass Sondervertragskunden ebenso behandelt werden sollen wie Tarifkunden, vgl. hierzu das BGH- Urteil auf Seite 10/11.

Aus dem Umkehrschluss ergibt sich deshalb ebenso, dass Tarifkunden nicht anders behandelt werden dürfen als Sondervertragskunden.

Also ist auch auf diese die Rechtsprechung des LG Münster zu übertragen.



Die Tarifkunden werden zu Allgemeinen Tarifen versorgt.
Diese werden nach § 12 BTOElt von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Kriterium des § 12 BTOElt ist die Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich-rationeller Betriebsführung.

Es kommt also auf die tatsächlichen Kosten des EVU an.

Jedoch beruht die Tarifgenehmigung nicht wirklich auf den tatsächlichen Kosten des EVU, sondern vielmehr auf dessen Kosten- und Erlösprognose, die oft sehr pessimistisch ausfällt und auch von den Behörden nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (umfassend: Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle, Dissertation, Jena 2001, erschienen im C.H. Beck- Verlag München 2003, 39 EUR).

Der Tarifaufsicht wird seit Jahren deshalb in Frage gestellt, weil sie sich bisher als vollkommen insuffizient erwiesen hat (vgl. nur Monitoringbericht).

Deshalb wird aktuell zurecht eine \"straffe\" Preiskontrolle gefordert.
Dazu darf man aber nicht nur in den Medien tönen, sondern muss bessere Gesetze schaffen:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/544727.html  


Die tatsächlichen Kosten/ Belastungen  des einzelnen EVU aufgrund EEG und KWK-G stehen - unbesehen der zwischen den Netzbetreibern zu erfolgenden Vorauszahlungen -  naturgemäß ebenso erst nach einer entsprechenden Spitzabrechnung fest.

Diese Spitzaberechnung erfolgte lange nicht. Das Gesetz sieht klare Fristen vor. Der Grund dafür liegt wohl bei den ÜNB, welche die entsprechende Verantwortung tragen.

Schlussendlich sind mit den Preisen auch bei Tarifkunden nur tatsächliche Kosten abzurechnen, die immer erst im Nachhinein feststehen.

Eine bestehende Tarifgenehimigung hindert wie aufgezeigt den Unbilligkeitseinwand nicht, weshalb auch Tarifkunden selbst  dafür Sorge tragen können, dass sie mit den Strompreisen nur die Lasten zahlen, die tatsächlich auf sie entfallen sollen - nach Spitzabrechnung.

Die Preisaufsichtsbehörden konnten schon gar nicht die tatsächlichen Kosten bei der Tarifgenehmigung berücksichtigen, weil diese ja erst nach der Durchführung des bundesweiten Belastungsausgleichs über den VDN und Spitzabrechnung feststehen können.

Mithin fließen in ex-ante- Preisgenehmigungen per se keine erst ex-post- feststehenden tatsächlichen Kosten ein.

Exakt dort liegt der Systemfehler bei der Strompreisaufsicht:

Die Bundesliga-Tabelle ist das Ergebnis der abgegebenen Sportwetten, nicht jedoch der einzelnen Spiele.

Besonders pfiffig dabei:

Den einzig gültigen Tipp hat ein einziger Verein allein abgegeben.
Der Schiedsrichter kontrolliert nur, wieviel Bälle im Spiel sind.
Nur wenn ein Verein mit mehreren Bällen gleichzeitig spielen will, wird er zurückgepfiffen.
Der Fall kommt selten vor, weil man weiß, dass der Schiedsrichter nur einen Ball sehen will.

Die Prognosen über die zukünftige Kosten- und Erlöslage wie auch darüber, was die elektrizitätswirtschaftlich-rationelle Betriebsführung erfordert, stammt immer vom EVU selbst.




Deshalb würde es eigentlich immer einer nachträglichen Korrektur bedürfen, so wie das bei den Netznutzungsentgelten im Gesetzentwurf auch noch vorgesehen war und dann auf Betreiben der Lobby entfallen ist.

Denn erst am Ende eines Jahres kann zusammengezählt werden.

Vgl. hierzu nur die Aussagen der Strompreisaufsicht NRW:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/536353.html



Weil die bisherigen Abrechnungen alle nur auf Abschlägen basieren, jedoch nicht auf Spitzabrechnungen, sind sie aus meiner Sicht tatsächlich falsch.

Ein Kunde, der in 2001 z.B. 6.000 kWh verbraucht hat, in 2002 hingegen nur 3.000 kWh, bekommt doch bei lediglich Zu- und Abschlägen auf die EEG- und KWK- Vorauszahlungen niemals eine für ihn tatsächlich zutreffende Abrechnung hinsichtlich dieser Lasten.

Dabei handelt es sich nicht nur im schlechtesten Fall um einen Zinsnachteil.

Wo es einen Zinsnachteil gibt, gibt es an anderer Stelle auch einen Zinsvorteil undzwar in Summe in ganz erheblichem Umfange.

Dass die Prognosen pessimistisch ausfallen, manchmal mehr als nötig, liegt allein an der zu beachtenden kaufmännischen Vorsicht.

Für 2001 sind eben die tatsächlichen, endgültigen Umlagen nach EEG und KWK-G auf den Verbrauch von 6.000 kWh zu berechnen, für 2002 die enstprechenden endgültigen Belastungen hinsichtlich der 3.000 kWh.

Also keinesfalls Mumpitz.

Es gibt eben nur eine Mischkalkulation, wo es jedoch eine ganz exakte Abrechnung gegenüber allen Kunden geben soll und kann.

Ich habe auch nicht behauptet, dass die gesamte Stromwirtschaft finanzielle Mittel \"einsteckt\", um diese endgültig sachfremd zu verwenden.

Ich habe deutlich gemacht, dass die Stromwirtschaft die Vorfinanzierung zu tragen hat - was ihr auch ohne weiteres möglich ist - und den Kunden erst nach erfolgtem bundesweiten Belastungsausgleich die endgültig feststehenden Beträge nach einer Spitzabrechnung in Rechnung stellen kann - ebenso LG Münster.

Warum sollte der Kunde mit Prognosefehlern belastet werden, wenn eine ganz exakte Abrechnung möglich ist?

Warum meinen Sie, dass ich Sie persönlich auf ein Feld bringen wollte?

Zum einen habe ich keine Veranlassung dazu, zum anderen fehlt mir doch auch schon die Kenntnis über Ihre Identität.

Wenn Sie kein Vordenker sein wollen, dann gibt es solche jedoch ganz sicher in der Energiewirtschaft.

Ich bin und werde auch nicht durch das Fernsehen geprägt.
Vielmehr habe ich meine Prägung wohl längstens woanders erfahren.

Mir geht es tatsächlich um eine sachliche Auseinandersetzung.
Stimmungsmache überlasse ich anderen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hennessy:
@RR-E-ft

Dies sind geschlossene Fragen, die Sie ausnahmsweise mal mit \"ja\", \"nein\"  oder \"ich weiß es nicht\" beantworten sollten. Weitergehende Argumentationen können Sie den Antworten wie immer gerne anschliessen:

1. Sind alle Stromrechnungen falsch?
2. Geht es bei der strittigen Summe um Milliarden €uro?
3. Hat der Kunde im allgemeinen Stromtarif mit einem Vertrag ohne Steuerklausel oder einem Vertrag auf Grundlage der AVB einen Rechtsanspruch auf Ausgleich zu wenig oder zu viel prognostizierter EEG-Quoten des Verbandes der Netzbetreiber?

RR-E-ft:
@Hennessy

Mir ist bekannt, wie man geschlossene Fragen beantwortet.
Ich bin doch auch lange zur Schule gegangen, was nichts mit \"Ehrenrunden\" zu tun hatte. Ich stelle mich gern.
Ausweichen liegt mir fern. Das machen immer andere.


Antwort 1 : Ja.

Diese Antwort bezieht sich auf alle mir bekannten Rechnungen und auf die mir bekannte Abrechnungspraxis.

Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass einzelne EVU vielleicht doch wie in dem Urteil festgestellt vorgegangen sind, die Belastungen erst nach erfolgter Spitzabrechnung selbst gegenüber den Kunden spitz abgerechnet haben, d. h. frühestens in 2004 für 2000 und 2001.

Dies ergibt sich aus Leitsatz 3 des genannten Urteils.

Warum ich dieses auch für Tarifkunden für anwendbar halte, habe ich dargelegt.


Antwort 2: Ja.

a)

Es handelt sich um die Summe aller bisher mit den Strompreisen geleisteten Abschlagsforderungen. Diese sind auszukehren.

Ein fälliger Anspruch des EVU besteht erst dann, wenn es selbst nach den erfolgten Spitzabrechnungen der vorgelagerten Netzbetreiber selbst eine Spitzabrechnung gegenüber dem Kunden vornimmt.

Dabei ist § 27 Abs. 2 AVBV zu beachten.

Mithin stehen den Ansprüchen auf Auskehr nach meiner Auffassung keine derzeit fälligen Forderungen der EVU gegenüber, die von diesen zur Aufrechnung gebracht werden könnten.

Weil mit den erfolgten Spitzabrechnungen, welche die Voraussetzung der Fälligkeit entsprechender Forderungen sind, nach aller Voraussicht auch nicht alsbald gerechnet werden kann, gibt es m. E. auch kein Zurückbehaltungsrecht der EVU unter dem Gesichtspunkt des dolo agit qui petit quod statim rediturus est.

Bei der Summenbildung werden Sie unter den genannten Voraussetzungen wohl zum gleichen Ergebnis kommen:

Milliardenbeträge, derzeit nach Angaben des VDEW wohl 4,2 Mrd EUR im Jahr für EEG.

Und wenn ich davon ausgehe, dass zunächst alle Beträge ausgekehrt werden müssen, um erst hiernach, nämlich nach einer Spitzabrechnung in nachvollziehbar überprüfbarer Höhe von den EVU eingesammelt zu werden, dann ergibt sich wohl auch schon der Zinsvorteil in Summe über alle Jahre in Milliardenhöhe.

Das berühmte Kleinvieh....


b)

Selbst wenn man das Fordern von Abschlagsbeträgen von Tarifkunden anerkennen wollte, wäre die Frage immer noch eindeutig mit Ja zu beantworten, wenn man die VDN- Prognosen den Aussagen des BEE und der anderen Verbände gegenüberstellt und natürlich eine Endabrechnung der Abschlagszahlungen aller gegenüber allen zu erfolgen hat.

Ich habe keinen Grund dazu, einer Seite mehr Glauben zu schenken als der anderen, zumal der VDEW und der VDN ihre Lobbyfunktion selbst im entsprechenden VDEW- Film herausstellen:

http://www.strom.de/wysstr/stromwys.nsf/WYSFrameset1?Readform&JScript=1&

\"In der demokratischen Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland kommt den Verbänden bei der politischen Willensbildung eine ganz entscheidene Rolle zu. Zwar findet nach dem Willen des Grundgesetzes jede Meinung – auch die des Einzelnen – Gehör. Um politisch wirklich etwas zu bewegen, bedarf es jedoch der Bündelung von Interessen. Demzufolge sind es in Deutschland – neben den demokratischen Parteien – Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Wirtschafts- und Industrieverbände, Umweltorganisationen und eine Vielzahl weiterer Interessenvertretungen, die Einfluß auf politische Willensbildung und Gesetzgebung nehmen.

Der Verband der Elektrizitätswirtschaft – VDEW – e.V. vertritt seit mehr als 100 Jahren erfolgreich die Interessen der deutschen Stromwirtschaft gegenüber Gesellschaft und Politik.\"

Es handelt sich um die Lobby der EVU und nicht um die Lobby der Kundschaft.


Antwort 3: Ja.


Die Strompreise werden vom Versorger, der einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt, einseitig bestimmt, weshalb die Preise der Billigkeitskontrolle unterfallen. Unbillig überhöhte Strompreise können deshalb zurückgefordert werden (LG Berlin, NJW-RR 2002, 992, BGH NJW 2003, 1449).

Dann können natürlich auch EEG- Vorauszahlungen zurückverlangt werden, die entweder schon noch nicht fällig oder aber in ihrer Höhe unbillig überhöht waren.

Ob sie unbillig überhöht waren, ergibt sich erst anhand der Spitzabrechnung, die vollkommen nachvollziehbar sein muss.

Solange die Billigkeit der Preisforderung vom EVU nicht nachgewiesen wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch des Stromkunden (LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005, 2 S 83/04 - rechtskräftig).

Die Billigkeit kann insoweit frühestens mit der Spitzabrechnung nachgewiesen werden.

Das EVU trifft die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit, vgl. aaO. und BGH Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04, welches die anderweitige Rechtsprechung BGH NJW 2003, 1449 des VIII. Senats in Frage stellt.

Natürlich muss es deshalb auch gegenüber den Stromtarifkunden eine Spitzabrechnung geben, wie denn auch anders?

Grundlage sind die tatsächlichen Belastungen des eigenen EVU für eine bestimmte Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) geteilt durch die Summe der von diesem  insgesamt abgesetzten Strommenge in dieser Abrechnungsperiode multipliziert mit der in Summe vom einzelnen Kunden bezogenen Strommenge in ebend dieser Abrechnungsperiode).  

Eine solche Abrechnung kann erst erfolgen, wenn dem EVU selbst gegegnüber endgültig spitz endabgerechnet wurde.

Dies setzt also endgültige Spitzabrechnungen zwischen allen beteiligten Netzbetreibern voraus, vom ÜNB über die REVU bis hin zu den einzelnen SW und hiernach bis zum Kunden.




Das hatte ich alles eigentlich schon ganz deutlich herausgestellt.

Meine Antworten werden Sie ggf. nicht zufrieden stellen.
Sie wollten ja schon nur ja oder nein.

Dafür habe ich sie jedoch umfassend begründet.



Richtig ist, dass sich diese Erkenntnis bisher erst bei wenigen durchgesetzt hat.

Das Urteil wurde von sehr erfahrenen Kollegen erstritten, die auch u.a. Mitgliedsunternehmen des BNE hinsichtlich der NNE vertreten. Mit entsprechenden Nebenwirkungen ist deshalb in allernächster Zeit wohl zu rechnen.

Wenn also Politiker der Energiewirtschaft insgesamt \"Raubrittertum\" vorwerfen, wird dabei offenbar verkannt, dass es auch andere Energieversorger und \"Ritter\" gibt. Diese haben zwar keinen Schildzwang, gleichwohl können in kurzer Frist Truppen gestellt werden.

Aller Erfahrung nach wird es ein gehöriges Hauen und Stechen zwischen den verschiedenen Protagonisten geben, ohne dass die Kunden hiervon erfahren würden. Sinkende Preise könnten jedoch das Ergebnis sein.
 



Sie haben bereits selbst eingeräumt, dass die EEG- Vorauszahlungen der Vergangenheit zu hoch waren. Daran will man sich doch wohl bestimmt nicht bereichern.

Deshalb seien auch mir geschlossene Fragen gestattet:

Frage 1:

Wurde Ihr Unternehmen bereits vom vorgelagerten NB endgültig wegen der Belastungen spitz abgerechnet?

Frage 2 (im Falle der Verneinung von 1.):

Hat Ihr Unternehmen bereits vehement unter Erwägung und Androhung rechtlicher Schritte unverzüglich eine endgültige Spitzabrechnung für längst abgelaufene, einzelne Abrechnungsperioden vom vorgelagerten NB gefordert?

Frage 3:

Wenn sich nach endgültiger Spitzabrechnung des vorgelagerten NB gegenüber Ihrem Unternehmen für einzelne Abrechnungsperioden Guthaben ergeben, sollen diese dann an die Stromkunden verursachungegerecht nach einer exakten Spitzabrechnung diesen gegenüber auch ausgekehrt werden?

Frage 4 (im Falle der Bejahung von Frage 3):

Wird es eine Verzinsung des in 2000 und 2001 ggf. enstandenen Guthabens bis zur Auskehr geben als Ausgleich des von Ihnen bereits  eingeräumten Zinsvorteils?

Frage 5 (im Falle der Verneinung von Fragen 3 und 4):

Sind Sie der Überzeugung, die von den Kunden in den Abrechnungsperioden ggf. geleisteten Überzahlungen sollten den Gesellschaftern Ihres Unternehmens zufließen und diese endgültig auf Kosten der Kunden bereichern?




\"Kleine\" Anmerkung:

Ich halte auch bei Stadtwerken die Auffassung für falsch, Gesellschafter seien ja mittelbar die Bürger und somit die Stromkunden, weshalb man es nicht so genau nehmen müsste:

a)

Oft gibt es private Gesellschafter im Rahmen einer PPP.
Diese haben mit den Interessen der Bürger wenig gemein, insbesondere wenn es sich um die bekannten Konzerne handelt.

b)

Außer im Sozialismus als Vorstufe einer klassenlosen Gesellschaft unter Abschaffung des Geldes (vgl. letzter SPIEGEL- Titel und den Klassiker mit dem Eingangssatz  \"Ein Gespenst geht in Europa um...\") haben die Bürger als Konsumenten selbst das Recht, darüber zu entscheiden, wofür sie ihre - in jedem Falle begrenzten finanziellen Mittel - einsetzen und verwenden möchten.

Eine Bereicherung kommunaler Stadtwerke über hohe Gewinne ist nichts anderes als das unredliche Erheben \"versteckter\" Steuern, welche die selben Folgen wie hohe Steuerlasten zeitigen und zudem an dem Nachteil kranken, dass Betroffene mit geringem Einkommen keinen Steuerrabatt oder gar Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können.

Deshalb würde es schon jetzt dringend Sozialtarifen bei Energiepreisen bedürfen.

Der radikale Denkansatz des \"Manifest\" ging dahin, dass jeder nach seinen Möglichkeiten für die Gemeinschaft Leistungen erbringt, diese nicht in Geld vergütet bekommt, statt dessen entsprechend seinen Bedürfnissen mit Leistungen der Daseinsvorsorge von der Gemeinschaft bedacht wird.

Kommunale Stadtwerke, die also eine entsprechende Philosophie unangemessen hoher Gewinne für die finanzielle Ausstattung der Gemeinde  verfolgen, sollten dieses alte \"Manifest\" auch zugleich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Foyer aushängen.

Weil die Welt in diesem Sinne noch nicht \"vollkommen\" ist, hätten die Bürger soviel als möglich ihres Geldes dorthin  abzuliefern um hiernach mit Daseinsvorsorgeleistungen (Strom, Wasser, Gas, Wärme, Nahverkehr, im weiteren auch Therme, ggf. Telefonie und Internetzugang; mittelbar finanziert öffentliches Bibliothekswesen, öffentliche Kultureinrichtungen) bedacht zu werden....

Ich weiß jedoch auch, dass dies allemal besser ist, als dieselben hohen Preise und noch weit höhere Margen bei Konzernunternehmen, die außer einem öffentlichkeitswirksamen Sportsponsoring - welches sich in Relation bescheiden ausnimmt - überhaupt nichts von ihren hohen Gewinnen sozialisieren.

Mir ist bewusst, dass Stadtwerke hinsichtlich des Strombezugs einfach von den marktmächtigen Anbietern oft auf die zukünftigen EEX- Preise verwiesen werden, was ohne Not die selbe Wirkung wie ein anlegbarer Preis zeitigt.

Was Stadtwerken ohne eigenes Kraftwerk so tatsächlich hohe Bezugskosten verursacht, sind bei Konzernunternehmen keine tatsächlichen Kosten, sondern lediglich eingepreiste \"Marktpreise\", die das Oligopol selbst bestimmen kann, weil zum einen die EEX- Preise durch ein verknapptes Angebot beeinflusst werden können, zum anderen die Konzernunternehmen ihren eigenen Strombezug im Wesentlichen gar nicht über die EEX handeln.

Dem kann nur durch Kooperationen beim Bezug und vor allem neuen Kraftwerken in der Hand von Stadtwerken und Gemeinschaften von Stadtwerken entgegengewirkt werden.

Nur bin ich skeptisch, wenn schon ein Verbandsoberer ein AR-Mandat bei der E.ON Ruhrgas- Tochter Thüga wahrnimmt, und somit auch den Konzerninteressen verpflichtet ist.

Es braucht also vieler Vordenker, zu denen Sie sich leider selbst nicht zählen wollen.

Meine oben genannten Antworten entsprechen meiner inneren Überzeugung und decken sich zudem zugleich mit meiner juristischen Erfahrung.

\"Ich weiß es nicht.\" ist allenfalls eine Antwort für den Moment, verlangt also hoffentlich immer den Zusatz \"derzeit\". Denn die Welt zu erkennen, ist uns durchaus - im Rahmen der Möglichkeiten der jeweiligen Zeit - gegeben.

Die Erkenntnis kostet Zeit und Anstrengung und schafft nicht nur Freunde.

Wie im außerschulischen Unterrícht zu erfahren war, sollen entfernte Verwandte um diesen Preis gar aus einem Garten vertrieben worden sein.

Mein Motto ist eher:

fiat justitia nei pereat mundus

Demgegenüber zitierte mein ehemaliger \"Mentor\" und Herausgeber des VDEW-Kommentarbandes \"Energiewirtschaftgesetz\" 1998, Herr Kollege Wolfgang Schneider, diesen alten Satz mit \"et\" statt \"nei\".
 
Demnach soll das Streben nach Gerechtigkeit den Weltuntergang bewirken.

Für alle Nichthörer von Radio Vatican demgegenüber meine Devise:

Wenn alle fair miteinander umgehen, wird die Welt länger Bestand haben.

Fair heißt für den konkreten Fall dabei auch, dass es selbstverständlich ebenso auch spätere Nachforderungen an Kunden geben kann, wenn die Prognosen aus Sicht des VDN zu optimistisch waren undzwar ebenso nach endgültiger Spitzabrechnung.

Auf den Punkt gebracht:

Nach den einschlägigen Gesetzen wird jede in einem bestimmten Abrechnungsjahr von einem bestimmten EVU an dessen Kunden gelieferte Kilowattstunde mit einem exakt zu ermittelnden Aufschlag belegt, was die angestrebte Förderung ermöglicht.

Bei fristgerechter Spitzabrechnung betrifft die von den EVU zu leistende Vorfinanzierung gerade ca. ein Jahr.

Die Zinsen dafür lassen sich allein durch eine entsprechend pessimistische Prognose des VDN erwirtschaften. Es sollte mich wundern, wenn das nicht ggf. sogar von Anfang an einkalkuliert sein sollte. Wir waren jedoch nicht mit dabei.

Schließlich sind EEG und KWK- Förderung vollkommen notwendige und sehr hilfreiche Instrumentarien zum dringend notwendigen Umsteuern in der Energiepolitik. Diese Instrumente werden von mir überhaupt nicht in Frage gestellt- ganz im Gegenteil.

Was sollte dabei nicht möglich sein?

Schlussendlich:

Ich habe lediglich zwei Thesen aufgestellt.

Andere kamen mit viel mehr.
Man hörte schon von fünfundneunzig.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
Hallo Herr Fricke,

wie man mit den Zuschlägen für EEG und KWKG an der Nase herumgeführt wird, sehen Sie am Beispiel der SW KH
(Quelle jeweils die Jahresrechnung) Ich habe den Normaltarif, meine Schwiegermutter im gleichen Haus, ebenfalls, nur geringer Verbrauch

2004
bei mir: Ausgewiesen der AP-Zuschlag je EEG und KWKG-Anteil durch  exakte Berechnung:  €/kwh*Gesamtkwh
bei meiner Schwiegermutter: Keine Ausweisung von EEG und KWKG

2003
Keine Ausweisung von EEG und KWKG. Weis noch nicht mal ob enthalten oder nicht

2002
Bei meiner Schwiegermutter, Anmerkung auf der Rechnung: \"Enthalten von 4,68€ für EEG und 3,66€ für KWKG im Gesamtbetrag

2001
wie in 2002
(In 2001 und 2002 war ich bei Yello)

2000
Keine Ausweisung von EEG und KWKG. Weis noch nicht mal ob enthalten oder nicht

Ich halte mich da an ein Sprichwort:

\"Die SW machen es wie der Pfarrer Nollte, der machte es wie er\'s wollte\"

RR-E-ft:
@Cremer

Wenn Sie, wie Sie schreiben eine Steuer- und Abgabenklausel in Ihrem Vertrag haben, haben Sie einen sog. Sondervertrag (\"Energieclub\"). Möglich auch in der Form eines sog. Bestpreis- Systems.

Für diesen gilt das Urteil des LG Münster ohne weiteres.

Die \"exakt \"ausgewiesenen Beträge auf den Rechnungen  werden jedoch die Abschlagsforderungen sein und nicht die Beträge, die sich nach Spitzabrechnung erst ergeben.

Solche Abschlagsforderungen sollen doch nach dem Urteil des LG Münster von Sondervertragskunden gerade nicht erhoben werden können.


Ich gehe davon aus, dass Ihre Schwiegermutter hingegen im Allgemeinen Tarif versorgt wird. Dabei wiesen viele Versorger schon auch die in den Preisen enthaltenen Voraus- bzw. Abschlagszahlungen nicht oder nicht gesondert aus.


Nunmehr müssen einzelne Preisbestandteile in den Rechnungen genannt werden.


Es stellt sich nur die rage, was dort aufgeführt wird:

Die endgültigen Beträge, die gefordert werden können- jedoch erst im Folgejahr feststehen können - oder aber Abschlagsanforderungen, die nach hiesiger Auffassung nicht gefordert werden können.

Insgesamt herrscht leider  - wie so oft - eine sehr große Intransparenz.


Freundliche Grüße
aus Jena  



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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