Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Abschlagsforderungen bei Sondertarif
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Da wäre ich mir nicht sicher, wenn es zB. ausdrücklich hieß \"in der jeweils geltenden Fassung\".
--- Ende Zitat ---
Schön, dass Sie wenigstens zugeben, sich nicht sicher zu sein.
Da kommen Sie dann in den schwammigen Bereich der Auslegung. Was wollten die Parteien bei Vertragsschluss? Geltung der AVB in der letzten noch gültigen Fassung? Ersetzung durch die Nachfolgerregelung der GVV oder aber automatischer Wegfall eines Großteiles der vereinbarten Vertragsbedingungen?
Die AVB ist in viele Altverträge einbezogen. Ich kenne kein Urteil, dass diese Bedingungen nun nach Wegfall der AVB plötzlich für nichtig erklärt.
RR-E-ft:
Was die Parteien bei Vertragsabschluss wollten, wird man ggf. diese fragen müssen.
Dass viele solcher Regelungen nun unwirksam sind, ergibt sich bereits aus §§ 307 ff., 310 Abs. 2 BGB.
Dass die Bedingungen der GVV nicht automatisch an deren Stelle traten, haben viele Gerichte bereits entschieden.
Letztere zumindest sollten Sie kennen.
Black:
Ich kann nicht erkennen, dass §§ 307 ff, 310 BGB einer Fortgeltung der AVB als AGB entgegenstehen.
Zumal auch hier jede einzelne Regelung der einbezogenen AVB zu prüfen wäre und nicht \"die AVB\" als Ganzes.
RR-E-ft:
Was habe ich geschrieben?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was die Parteien bei Vertragsabschluss wollten, wird man ggf. diese fragen müssen.
Dass viele solcher Regelungen nun unwirksam sind, ergibt sich bereits aus §§ 307 ff., 310 Abs. 2 BGB.
Dass die Bedingungen der GVV nicht automatisch an deren Stelle traten, haben viele Gerichte bereits entschieden.
Letztere zumindest sollten Sie kennen.
--- Ende Zitat ---
Black:
Ja stimmt, was hatten Sie doch gleich geschrieben?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Selbst wenn die Bedingungen der AVBEltV als AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, so waren diese jedoch im November 2006 außer Kraft getreten.
--- Ende Zitat ---
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