Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Aufwand für Rechnungskorrektur  (Gelesen 10872 mal)

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Offline vvvFranke

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« am: 24. Januar 2010, 13:03:21 »
Hallo erstmal an alle, die seit Jahren hier aktiv sind und so wunderbar hilfreiche Diskurse führen. Bin als aktiver Teilnehmer neu hier (habe bisher immer nur gelesen) und hätte mal eine grundsätzliche Frage in die Runde zu werfen, zu der ich im Forum noch keine Antwort gefunden habe:

Die abstrakte Ausgangslage sieht so aus:
- Der Gasversorger rechnet trotz diverser Einsprüche (sowohl wegen Unbilligkeit als auch wegen fehlender Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung) seit Jahren konsequent nach \"seinen\" Preisen ab und verweigert die Erstellung einer korrekten Rechnung (also ohne die Preisanteile aus den streitigen Erhöhungen) konsequent und trotz expliziter Aufforderung.
- Der Kunde hat nicht nur ein persönliches Interesse an einer korrekten Rechnung, sondern ist auch Vermieter und deshalb (für die Nebenkostenabrechnung) auf eine korrekte oder wenigstens belastbare Abrechnung angewiesen.
- Der Kunde nimmt deshalb selbst die Korrektur der Rechnung vor, rechnet hierbei lediglich die streitigen Preiserhöhungen heraus und billigt dem Versorger auch einen Inflationsausgleich zu. Ansonsten rechnet er genauso ab, wie das der Versorger tut.

Nun die Frage(n):
-Kann der Kunde für den Aufwand (Arbeitszeit, Porto etc.), der ihm durch die Korrektur der Rechnung(en) entsteht, nun selbst eine Rechnung an den Versorger stellen?
-  Wenn ja: Kann der Kunde diese Forderung mit dem Grundpreis verrechnen?
- Macht es hierbei einen Unterschied, ob er Vermieter ist oder einfach \"nur\" Verbraucher?
- Ist hierbei der konkrete Vertragstext maßgeblich oder das BGB (z.B. im Sinne einer Ersatzvornahme wie ich sie z.B. aus dem Werkvertragsrecht im Bauwesen kenne)?

Falls das schon irgendwo diskutiert wurde: sorry!

Grüßla aus Franken

Offline Emsländer

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #1 am: 24. Januar 2010, 14:23:18 »
Der Gasversorger rechnet trotz diverser Einsprüche (sowohl wegen Unbilligkeit als auch wegen fehlender Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung) seit Jahren konsequent nach \"seinen\" Preisen ab und verweigert die Erstellung einer korrekten Rechnung (also ohne die Preisanteile aus den streitigen Erhöhungen) konsequent und trotz expliziter Aufforderung. Das tut er solange, wie nicht ein Gericht „rechtskräftig „ feststellt, dass seine Preise/seine Abrechnungen falsch sind.
Sicherlich kann man eigene Aufwendungen dagegenstellen, jedoch würde ich nicht raten diese in Abzug zu bringen, da dann der Versorger sicherlich aktiver gegen Sie vorgehen wird und wohl auch kann.
Anwälte und Gerichte stellen Gebühren für Kopien/Telefonate etc. pauschal in Rechnung. Beim Bund der Energieverbraucher gibt es für Mitglieder den Energieschutzbrief. Dort wird der Schriftverkehr, die Rechnungsprüfung durch einen Anwalt vorgenommen. Diese Kosten könnten als Anwaltliche Vertretung sicherlich bei Obsiegen in Rechnung gestellt werden. Schließlich ist nicht jeder in der Lage, eine Rechnungsprüfung vorzunehmen. Warum sollten man dann nicht auch  \"Verwaltungskosten\",  in Rechnung stellen können...ist aber mein \"Rechtsgefühl\"! Hier ist wohl einer der hier aktiven Anwälte gefragt...

Auch ich rechne seit Jahren, (lege die Differenz als Sicherheit auf´s Sparbuch)  habe Aufwendungen für Porto und einen entsprechenden Arbeitsaufwand. Ist es mir aber wert, schließlich habe ich die Möglichkeit „Geld zu sparen“, wenn die Gerichte irgendwann zum Abschluss kommen. Bis dahin sehe ich das Sportlich….

Offline vvvFranke

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #2 am: 24. Januar 2010, 14:41:04 »
@Emsländer

Es ist schon klar, dass das unter Umständen einen erhöhten Unmut seitens des Versorgers nach sich zieht - ob man das Ganze tatsächlich auch durchziehen sollte steht auch für mich nochmal auf einem eigenen Blatt, aber Fakt ist doch,

-  dass praktisch immer irgendein Teilbetrag infolge eines Einwands nicht fällig ist bzw. nicht fällig sein kann und deshalb auch nicht berechnet werden darf.
- dass deshalb zumindest zum Zeitpunkt der jeweiligen  Rechnungsstellung die Rechnung objektiv und offensichtlich inhaltlich fehlerhaft ist.
- dass der Kunde doch wohl ein Recht auf eine korrekte Abrechnung hat und deshalb bei der Korrektur die Arbeit des Versorgers erledigt, wofür er doch eigentlich (u.a.) den Grundpreis des jeweiligen Tarifs bezahlt.

Nicht falsch verstehen - es ist nicht so, dass ich das jetzt unbedingt so machen möchte und Unterstützung suche, mir geht\'s nur darum, die juristischen Aspekte dieser Situation zu klären. Abgesehen davon halte ich zumindest das Berechnen dieser Forderung (auch ohne sie irgendwo abzuziehen) schon deshalb für sinvoll, da man sie gegebenenfalls auch vor Gericht als Gegenforderung einsetzen könnte - und wenn man das über Jahre jeweils mit 2 oder 3 Stunden Arbeitszeit ansetzt (und womöglich noch mit Zinsen ausrechnet), dann kommt da schon \'was zusammen.

Offline userD0010

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #3 am: 24. Januar 2010, 20:41:03 »
@vvvFranke
@Emsländer
- dass praktisch immer irgendein Teilbetrag infolge eines Einwands nicht fällig ist bzw. nicht fällig sein kann und deshalb auch nicht berechnet werden darf.

Es ist leider ein gewaltiger Unterschied, ob ein sog. Teilbetrag wegen eines Einwands qua Gesetz nicht fällig ist und deshalb auch nicht fällig sein kann, oder ob dieser sog. Teil des Gesamtbetrages nicht berechnet werden dürfte.
Der Versorger rechnet nach seinen Preisgestaltungen ab. Das darf und wird er.
Ob dieser Anteil an der Rechnung korrekt ist oder nicht, wird ggf. das anzurufende Gericht feststellen (können, müssen oder wollen). Dürfen darf der Versorger, was er für angemessen hält.

Übrigens liegt es doch im Interesse des jeweiligen Verbrauchers, ob wie und warum er die Rechnung seines Energieversorgers prüft und ggf. korrigiert.
Dafür Kosten zu beanspruchen, dürfte den Versorger nicht nur ärgern, sondern auch zu vorschnellen Entscheidungen verführen, die zwar auch nicht unbedingt rechtens sind, aber weit mehr Probleme bereiten als die Korrektur und Kürzung der Rechnung auf der Basis des Unbilligkeitseinwands.

Offline bolli

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #4 am: 25. Januar 2010, 08:19:28 »
Zitat
Original von vvvFranke
-  dass praktisch immer irgendein Teilbetrag infolge eines Einwands nicht fällig ist bzw. nicht fällig sein kann und deshalb auch nicht berechnet werden darf.
Falls man sich in der gesetzlichen Grundversorgung befindet, ist bei einem Unbilligkeitseinwand von rechts wegen kein Teil der Rechnung mehr fällig. Man kann nämlich nur die geforderte Summe als ganzes mit einem Unbilligkeitseinwand angreifen. Nach § 315 (3) BGB ist die einseitige Leistungsbestimmung für den anderen Teil (also den verbraucher) nur bindend, wenn Sie der Billigkeit entspricht. Ist dieses nicht der Fall, und solange dieses nach einem Unbilligkeitseinwand nicht festgestellt ist, gilt  § 17 (1) Satz 3 i.v.m. Satz 2 GasGVV. Somit wäre diese Summe als ganzes nicht fällig.

Jedoch hat der BGH mit seinem Urteil vom 13.06.2007 - Az. VIII 36/06 ja den sog. Preissockel in der Grundversorgung eingeführt, der derzeit möglicherweise dazu führt, dass man argumentieren könnte, unter diesen Preis KANN der Preis ja nicht fallen und somit darf man nicht hierunter kürzen. Hier ist aber zu sagen, dass es in dem Urteil noch einige Unklarheiten gibt, die bestimmte Sonderkonstellationen betreffen (z.B. auch den Fall, dass der Preis durch Preissenkungen unter den \"vereinbarten Preissockel\" fallen könnte, was gilt dann ?). Hier gilt es auf weitere Rechtssprechung zu warten.
Des weiteren gibt es zahlreiche Richter, die eine gänzliche Zahlungsverweigerung auch trotz § 315 BGB i.V.m. § 17 GasGVV als nicht angemessen ansehen und dann eher unnachgiebig gegenüber dem Verbraucher reagieren. Hier gilt es also abzuwägen.

Aber fällig sollte im Unbilligkeitsfall in der Grundversorgung trotzdem aus rechtlicher Sicht nichts sein.

Offline vvvFranke

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #5 am: 29. Januar 2010, 23:55:04 »
@h.terbeck:   „Es ist leider ein gewaltiger Unterschied, ob ein sog. Teilbetrag wegen eines Einwands qua Gesetz nicht fällig ist und deshalb auch nicht fällig sein kann, oder ob dieser sog. Teil des Gesamtbetrages nicht berechnet werden dürfte.Der Versorger rechnet nach seinen Preisgestaltungen ab. Das darf und wird er. … . Dürfen darf der Versorger, was er für angemessen hält.“

Genau das ist die Frage! Dass der Versorger das tun wird  - das ist klar, aber ob er das auch noch dann darf, wenn der Kunde eine korrekte Rechnung explizit verlangt ? Ich bin mir da nicht so sicher.

Hierzu folgende Überlegung und Zitate-Kombination als Arbeitsthese zum darüber streiten:

LG Heilbronn urteilt am 19. Januar 2006 (konkret zwar bezüglich der Rechtmäßigkeit der Klage, aber wie ich finde doch sehr grundsätzlich) :
Dem Kläger ist – auch in Ansehung von § 30 der Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV - Anl. B1), … nicht zuzumuten, den erhöhten Gaspreis – im Hinblick auf § 814 BGB ggf. unter Vorbehalt - zunächst zu bezahlen, … . Denn wenn der Einwand der Unangemessenheit vom Kläger zu Recht erhoben wird, ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Nur auf diesen hat das Versorgungsunternehmen Anspruch. … (Bestätigt bzw. genauer: unbeanstandet vom BGH – 13.06.07)
 
Dass der aus strittigen Preiserhöhungen herrührende Teilbetrag der Rechnung nicht fällig ist – ich denke darüber sind sich hier alle einig. Wenn es aber dem Kunden nicht zuzumuten ist, diesen Teilbetrag zu bezahlen, weil dieser evtl. nie geschuldet wird, der Kunde aber gemäß
§ 14 UStG : Ausstellung von Rechnungen  (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes: 1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen ;2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus,ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. …

 ein Recht darauf hat, dass der Gläubiger, also der Gasversorger ihm eine Rechnung ausstellt, wie kann es dann juristisch korrekt sein, nicht fällige Teilbeträge, auf deren Bezahlung der Gläubiger zumindest zum Zeitpunkt der Rechnungslegung keinen Anspruch hat, (jedenfalls vorbehaltlich einer gerichtlichen Preisbestimmung) in die Rechnung unkommentiert einzubeziehen?

So wie ich das sehe, sagt das Urteil des LG Heilbronn, nicht nur aus, dass der fragliche Teilbetrag des Rechnungsbetrages bis zum gerichtlichen Entscheid nicht fällig ist, sondern darüber hinaus, dass -Achtung Spitzfindigkeit: -dieser Teilbetrag erst durch gerichtliche Preisfestsetzung überhaupt zu einer Forderung wird! [B]\"Denn wenn der Einwand der Unangemessenheit vom Kläger zu Recht erhoben wird, ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet.\"[/B] (s.o.)  

Als Anschluss-Interpretation schlage ich im Sinne einer Arbeitshypothese mal sinngemäß vor:
Vor der gerichtlichen Preisfestsetzung gibt es weder eine Forderung, noch eine Preiserhöhung, sondern nur ein Preiserhöhungsverlangen des Versorgers – und sonst nichts .

- Und mit dem Status könnte man ja wohl schwerlich eine Rechnung schreiben und ein Forderung stellen - quasi mit der Begründung: \"die Forderung, die ich stelle, könnte sich ja evtl. später auch als rechtmäßig herausstellen\".

Womit sich (unabhängig von der Frage der Fälligkeit) die Frage stellt: Wann wird ein Preiserhöhungsbegehren des Versorgers zum Vertragsbestandteil? - Schon mit Vortrag des Verlangens oder aber erst durch Anerkennen bzw. Nicht-Widerspruch-Einlegen durch den Verbraucher bzw. (bei Widerspruch) durch gerichtliche Festsetzung?

Offline tangocharly

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #6 am: 30. Januar 2010, 16:35:38 »
Also wenn es darum geht, dass eine Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben kann und die andere Partei diese Bestimmung als unbillig rügen kann, dann ist klar, das die Bestimmung erst dann verbindlich wird, wenn die Billigkeit festgestellt wurde.

Hierfür ist es müßig darüber zu diskutieren, ob eine Forderung besteht oder ob nicht. Denn der Versorger stellt am Tag X eine Rechnung auf, die dem Verbraucher am Tag Y zugeht. Und nach 14 Tagen ist diese Forderung fällig (wenn kein Billigkeitseinwand erhoben wird).
Also, eine Forderung besteht immer, d.h. am Tag X. Sonst wäre es nur ein \"Liebesbrief\" und am Ende stünde \"Schöne Grüße\".

Worum es aber hier geht, das ist die Frage, ob es bei der Fälligkeit (sprich: Unverbindlichkeit) eine Teilbarkeit geben kann, in einen verbindlichen und in einen unverbindlichen Teil.

Und genau da beginnt sich die \"Katze (die der VIII.Senat) aus dem Sack gelassen hat, in den Schwanz zu beißen\".

Denn wenn man seine Argumentation (\"Sockelpreis-Theorie\") umsetzt, dann wäre der § 315 BGB auf den vereinbarten Teil nicht, und umgekehrt nur auf den (einseitig) bestimmten \"Erhöhungs\"teil anwendbar.

Nun ist sich der VIII.Senat über seine Theorie, die er da am 28.03. und am 13.06.2007 aufgestellt hat, doch wieder nicht ganz so sicher, denn am 19.11.2008 hat er sich in puncto \"Sonstige Kosten\" doch wieder auf den Standpunkt gestellt, dass die Prüfung hierzu sich auch unterhalb des Sockels erstrecken muß.

Und, bei Gott, was soll der ganze Sockel-Quatsch dann, wenn sich die Preise in Richtung Osteoporose entwickeln und der \"Sockel bröckelt\" bzw. sich wie Eis in der Sonne verhält ?

Schließlich kann, und damit verkürzt sich die Problematik auf die Schlußabrechnung, bis zum Tag X nicht im Geringsten abgesehen werden, welchen Stellenwert der Sockel innerhalb des tatsächlichen Jahresverbrauchs einnehmen soll.

Da es richtig ist, dass der Verbraucher nicht erst mal zahlen und später zurück holen soll (\"Hau raus - Hol rein\"), kann es also keinen fälligen (verbindlichen) und keinen nichtfälligen (unverbindlichen) Teil der Forderung geben   -   bis die Billigkeitsprüfung stattgefunden hat (wer sagt denn, dass dies nur über Gericht gehen muß   --   aber sich beschweren darüber, dass der Bürger sein Recht bei Gericht suchen muß, darüber jammern Versorger und Gerichte   --   verkehrte Welt)
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #7 am: 30. Januar 2010, 23:56:51 »
Zitat
Original von vvvFranke

- Der Gasversorger rechnet trotz diverser Einsprüche (sowohl wegen Unbilligkeit als auch wegen fehlender Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung) seit Jahren konsequent nach \"seinen\" Preisen ab und verweigert die Erstellung einer korrekten Rechnung (also ohne die Preisanteile aus den streitigen Erhöhungen) konsequent und trotz expliziter Aufforderung.

Der Versorger rechnet mit der Rechnung ab, was er der Meinung ist vom Kunden rechtlich fordern zu können. Es wäre also für den Versorger nachteilig der Forderung des Kunden nach einer \"korrigierten\" Rechnung nachzugeben. Würde der Versorger auf den Unbilligkeitseinwand des Kunden hin eine niedrigere Rechnung ausstellen, würde er damit auf einen Teil seiner Forderungen verzichten.

Zitat
Original von tangocharly
Also wenn es darum geht, dass eine Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben kann und die andere Partei diese Bestimmung als unbillig rügen kann, dann ist klar, das die Bestimmung erst dann verbindlich wird, wenn die Billigkeit festgestellt wurde.

Ich bin erstaunt, dass dieser Blödsinn sich noch immer hält. Eine tatsächlich billige Forderung ist von Anfang an fällig und nicht erst wenn das Gericht ein Urteil ausspricht. Aus diesem Grund sind bei Obsiegen des Versorgers auch immer noch Verzugszinsen gerechnet ab dem Datum der Rechnung vom Kunden zu zahlen. Wäre die Forderung des Versorgers erst bei gerichtlicher Feststellung der Billigkeit fällig geworden gäbe es diese Verzugszinsen nicht.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RuRo

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« Antwort #8 am: 31. Januar 2010, 12:15:06 »
Zitat
Original von Black
Aus diesem Grund sind bei Obsiegen des Versorgers auch immer noch Verzugszinsen gerechnet ab dem Datum der Rechnung vom Kunden zu zahlen. Wäre die Forderung des Versorgers erst bei gerichtlicher Feststellung der Billigkeit fällig geworden gäbe es diese Verzugszinsen nicht.

Verzug setzt Fälligkeit voraus. Als Fälligkeitstermin wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vermeintlichen Versorgeranspruchs ggf. im Urteil ausgesprochen, also Datum des Eingangs eines Mahnbescheidsantrags oder einerKlageerhebung beim Gericht.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline vvvFranke

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« Antwort #9 am: 31. Januar 2010, 12:52:36 »
Bevor wir hier weiter zu Fragen der Fälligkeit, Zinsen etc. abdriften:


Die Ursprungsfrage lautete:

-Kann der Kunde für den Aufwand (Arbeitszeit, Porto etc.), der ihm durch die Korrektur der Rechnung(en) entsteht, nun selbst eine Rechnung an den Versorger stellen?
- Wenn ja: Kann der Kunde diese Forderung mit dem Grundpreis verrechnen?
- Macht es hierbei einen Unterschied, ob er Vermieter ist oder einfach \"nur\" Verbraucher?
- Ist hierbei der konkrete Vertragstext maßgeblich oder das BGB (z.B. im Sinne einer Ersatzvornahme wie ich sie z.B. aus dem Werkvertragsrecht im Bauwesen kenne)?

Zur Erläuterung vielleicht noch ein paar Rahmenbdingungen:

Nehmen wir mal an, die seitens des Kunden korrigierten Rechnungen sind

- formal analog zu den Rechnungen des Versorgers gestaltet,
-weisen keinerlei Rechenfehler auf.

Nehmen wir mal weiter an, dass es später zu einem Verfahren kommt, in dem die Argumentation und das Vorgehen des Kunden (Einwände, Unbilligkeit, Kürzung, Fehlen einer gültigen Preisanpassungsklausel, Preishöhe oder was auch immer) bestätigt werden, so dass - vom Ende her betrachtet - die Rechnungskorrekturen faktisch nur den Effekt des späteren Urteils vorweggenommen haben.

Um das klarzustellen: diese Rahmenbedingungen sind nicht dazu gedacht, den Fall zu konkretisieren (der ist tatsächlich fiktiv), sondern um ein Abdriften der Diskussion zu verhindern.
Weiterhin ist natürlich auch klar, dass das Risiko, dass man als Kunde am Ende eben nicht vom Gericht bestätigt wird, vom Kunden allein getragen wird, und eine eventuelle Aufrechnung gegen den Grundpreis in diesem Fall alle entsprechenden Gegen- und Rückforderungen des versorgers nach sich zöge.

Ganz grundsätzlich sagt mir mein Laien-Rechtsverständnis, dass es die Aufgabe des Versorgers ist, mit einer Rechnung nicht nur seine Forderung in den Ring zu werfen, sondern auch den Kunden darüber zu informieren, welchen Betrag er zumutbarer Weise (im Sinne des LG Heilbronn -Zitat s.o.) zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zu bezahlen hat (deshalb auch die Zusatzfrage für den Vermieter, der genau diese Info ja z.B. auch für die Steuer oder Nebenkostenabrechnung benötigen würde). - oder ist das so völlig laienhaft, dass sich die Juristen hier im Forum jetzt gerade vor Lachen ausschütten?

Offline Black

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #10 am: 31. Januar 2010, 14:43:28 »
Zitat
Original von RuRo
Zitat
Original von Black
Aus diesem Grund sind bei Obsiegen des Versorgers auch immer noch Verzugszinsen gerechnet ab dem Datum der Rechnung vom Kunden zu zahlen. Wäre die Forderung des Versorgers erst bei gerichtlicher Feststellung der Billigkeit fällig geworden gäbe es diese Verzugszinsen nicht.

Verzug setzt Fälligkeit voraus. Als Fälligkeitstermin wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vermeintlichen Versorgeranspruchs ggf. im Urteil ausgesprochen, also Datum des Eingangs eines Mahnbescheidsantrags oder einerKlageerhebung beim Gericht.

Fälligkeit hängt nicht von Rechtshängigkeit ab. Es wird daher das Datum der Fälligkeit der streitigen Rechnung angesetzt. Wenn also 2009 eine streitige Rechnung von 2006 eingeklagt wird, dann sind im Falle des Obsiegens des EVU Verzugszinsen für 3 Jahre zu zahlen.

Das passiert natürlich nur dann, wenn das EVU diese Verzugszinsen auch entsprechend beantragt. Das Gericht spricht Zinsen ja nicht von Amts wegen zu.  Wenn also ihr Versorger (nur) Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt, wird das Gericht auch nur diese Zinsen zusprechen, auch wenn das EVU hätte mehr verlangen dürfen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #11 am: 31. Januar 2010, 15:09:22 »
Zitat
Original von vvvFranke
Die Ursprungsfrage lautete:

-Kann der Kunde für den Aufwand (Arbeitszeit, Porto etc.), der ihm durch die Korrektur der Rechnung(en) entsteht, nun selbst eine Rechnung an den Versorger stellen?

Klare Antwort: Nein.

Aus Sicht des EVU ist der volle Betrag fällig. Es besteht daher kein Anspruch gegen das EVU auf Erstellung einer anderen niedrigeren Rechnung. Also besteht auch kein Ersatzanspruch wenn man diese niedrigere Rechnung selbst erstellt.

Sie schrieben im Ausgangspost etwas von einer korrigierten Abrechnung gegenüber Mietern. Da stellt sich natürlich die Frage, wer ist Vertragspartner des Liefervertrages (Mieter oder Vermieter)? Wer hat die Unbilligkeitseinrede erhoben? Und wer haftet für die Kosten eines Prozesses wenn das EVU gewinnen sollte?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline courage

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Aufwand für Rechnungskorrektur
« Antwort #12 am: 31. Januar 2010, 18:25:35 »
Klare Gegenantwort: Ja, selbstverständlich kann man eine Rechnung an seinen Versorger schicken. Wir leben schließlich in einem freien Land.

Offline RuRo

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« Antwort #13 am: 31. Januar 2010, 20:40:00 »
@black
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat oder er ein sog. Leistungsverweigerungsrecht hat.

Auch wenn Sie es kennen, § 315 Abs. 3 BGB:
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Die Versorger lassen sich landauf, landab, nicht gerade zu substantiierten aussergerichtlichen Billigkeitsnachweisen hinreißen. Dafür sollen sie auch noch belohnt werden?

Versorger beanspruchen vor Gericht so ziemlich alles: Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens usw., bleiben regelmäßig darauf sitzen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Black

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« Antwort #14 am: 31. Januar 2010, 23:24:58 »
Zitat
Original von courage
Klare Gegenantwort: Ja, selbstverständlich kann man eine Rechnung an seinen Versorger schicken. Wir leben schließlich in einem freien Land.

Das stimmt, Rechnungen kann man an jeden schicken - einschließlich des Weihnachtsmannes (Adresse hierfür wohl Himmelpfort). Aber ein rechtlicher Anspruch auf Bezahlung dieser Rechnung besteht in diesem Fall nicht.


@RuRo

Es gibt ja in der Regel nur zwei Möglichkeiten:

1. Möglichkeit
Der Kunde hat Recht und der Preis ist tatsächlich unbillig (oder es bestand schon gar kein Preisanpassungsrecht). In diesem Fall ist die Forderung (sofern der Kunde die Unbilligkeitseinrede erhoben hat) nicht berechtigt und damit auch nicht fällig und wird auch nie fällig werden, auch nicht durch Rechtshängigkeit. Da die Forderung nicht fällig werden kann, kommt der Kunde auch nie in Verzug. Klagt der Versorger trotzdem weist das Gericht die Zahlungsklage ab (oder setzt nach § 315 Abs. 3 BGB einen eigenen Preis fest).

2. Möglichkeit
Der Kunde hat Unrecht und der Preis ist tatsächlich billig (und es besteht ein Preisanpassungsrecht). In diesem Fall ist die Forderung des Versorgers (auch wenn der Kunde die Unbilligkeitseinrede erhoben hat) von Anfang an berechtigt und damit auch fällig. Der Kunde kommt trotz Unbilligkeitseinrede nach Ablauf der in der Rechnung gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. Da der Versorger seine berechtigte und fällige Forderung nicht alleine vollstrecken kann muss er auf Zahlung klagen. Mit Erhebung der Klage wird die fällige Forderung dann Rechtshängig. Das Gericht bestätigt die Forderung und spricht in seinem Urteil dem Versorger die Hauptforderung + Verzugszinsen ab Verzugseintritt zu.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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