@h.terbeck: „Es ist leider ein gewaltiger Unterschied, ob ein sog. Teilbetrag wegen eines Einwands qua Gesetz nicht fällig ist und deshalb auch nicht fällig sein kann, oder ob dieser sog. Teil des Gesamtbetrages nicht berechnet werden dürfte.Der Versorger rechnet nach seinen Preisgestaltungen ab. Das darf und wird er. … . Dürfen darf der Versorger, was er für angemessen hält.“
Genau das ist die Frage! Dass der Versorger das tun wird - das ist klar, aber ob er das auch noch dann darf, wenn der Kunde eine korrekte Rechnung explizit verlangt ? Ich bin mir da nicht so sicher.
Hierzu folgende Überlegung und Zitate-Kombination als Arbeitsthese zum darüber streiten:
LG Heilbronn urteilt am 19. Januar 2006 (konkret zwar bezüglich der Rechtmäßigkeit der Klage, aber wie ich finde doch sehr grundsätzlich) :
Dem Kläger ist – auch in Ansehung von § 30 der Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV - Anl. B1), … nicht zuzumuten, den erhöhten Gaspreis – im Hinblick auf § 814 BGB ggf. unter Vorbehalt - zunächst zu bezahlen, … . Denn wenn der Einwand der Unangemessenheit vom Kläger zu Recht erhoben wird, ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Nur auf diesen hat das Versorgungsunternehmen Anspruch. … (Bestätigt bzw. genauer: unbeanstandet vom BGH – 13.06.07)
Dass der aus strittigen Preiserhöhungen herrührende Teilbetrag der Rechnung nicht fällig ist – ich denke darüber sind sich hier alle einig. Wenn es aber dem Kunden nicht zuzumuten ist, diesen Teilbetrag zu bezahlen, weil dieser evtl. nie geschuldet wird, der Kunde aber gemäß
§ 14 UStG : Ausstellung von Rechnungen (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes: 1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen ;2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus,ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. …
ein Recht darauf hat, dass der Gläubiger, also der Gasversorger ihm eine Rechnung ausstellt, wie kann es dann juristisch korrekt sein, nicht fällige Teilbeträge, auf deren Bezahlung der Gläubiger zumindest zum Zeitpunkt der Rechnungslegung keinen Anspruch hat, (jedenfalls vorbehaltlich einer gerichtlichen Preisbestimmung) in die Rechnung unkommentiert einzubeziehen?
So wie ich das sehe, sagt das Urteil des LG Heilbronn, nicht nur aus, dass der fragliche Teilbetrag des Rechnungsbetrages bis zum gerichtlichen Entscheid nicht fällig ist, sondern darüber hinaus, dass -Achtung Spitzfindigkeit: -dieser Teilbetrag erst durch gerichtliche Preisfestsetzung überhaupt zu einer Forderung wird! [B]\"Denn wenn der Einwand der Unangemessenheit vom Kläger zu Recht erhoben wird, ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet.\"[/B] (s.o.)
Als Anschluss-Interpretation schlage ich im Sinne einer Arbeitshypothese mal sinngemäß vor:
Vor der gerichtlichen Preisfestsetzung gibt es weder eine Forderung, noch eine Preiserhöhung, sondern nur ein Preiserhöhungsverlangen des Versorgers – und sonst nichts .
- Und mit dem Status könnte man ja wohl schwerlich eine Rechnung schreiben und ein Forderung stellen - quasi mit der Begründung: \"die Forderung, die ich stelle, könnte sich ja evtl. später auch als rechtmäßig herausstellen\".
Womit sich (unabhängig von der Frage der Fälligkeit) die Frage stellt: Wann wird ein Preiserhöhungsbegehren des Versorgers zum Vertragsbestandteil? - Schon mit Vortrag des Verlangens oder aber erst durch Anerkennen bzw. Nicht-Widerspruch-Einlegen durch den Verbraucher bzw. (bei Widerspruch) durch gerichtliche Festsetzung?