Die Kammer für Handelssachen bei dem LG Oldenburg macht es sich - unzulässig - zu einfach.
Bei dem Revisionsverfahren steht eine Rückverweisung zu erwarten.
Sollte der BGH eine Klausel, die § 4 AVBGasV unverändert als AGB in einen Sondervertrag übernimmt, für wirksam erachten (so BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07), dann kommt es darauf an, ob die Bedingungen der AVBGasV gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in die einzelnen betroffenen Sonderverträge einbezogen wurde, was LG Oldenburg und OLG Oldenburg jeweils offen gelassen hatten.
Die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hängt zudem davon ab, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht für den Fall von Preiserhöhungen eingeräumt ist und er so rechtzeitig über die Preisänderung informiert wird, dass er sich aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, bevor die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam wird (Urt. v. 13.12.2006 Az. VIII ZR 25/06 Tz. 30 m. w. N.).
Auch daran fehlt es hier.
BGH, Urt. v. 18.10.2009 – VIII ZR 320/07 Tz. 34:
Eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist bei der in den Preisänderungsbestimmungen der Beklagten vorgesehenen Anpassung der Sonderkundenpreise durch öffentliche oder individuelle Bekanntmachung nicht hinreichend sichergestellt. Außerdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Bekanntgabe wirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist. Das entspricht zwar den in § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBGasV – für den Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage – getroffenen Regelungen. Dadurch kann aber die vorstehend (unter II 2 b bb (2)) ausgeführte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche Preisanpassungsklausel nicht kompensiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, aaO., Tz. 32 f.).
BGH, aaO. Tz. 38
Sind allgemeine Geschäftsbedingungen – hier die formularmäßigen Preisänderungsklauseln – nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich nach seinem Inhalt gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der BGH hat ausgeführt, dass es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, wonach ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber seinen (Norm-) Sondervertragskunden zur einseitigen Preisanpassung berechtigt ist (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Tz. 39 ff.).
Auch eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu einer entsprechenden Anpassungsmöglichkeit führt, ist regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH B. v. 27.10.2009 – VIII ZR 204/08, zuletzt BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 81/08, siehe auch Pressemitteilung des BGH Nr. 8/10 vom 13.01.2010).
Und - sollte dies der Fall sein - käme es weiter darauf an, ob die einzelnen Gaspreisänderungen nach oben und nach unten jeweils der Billigkeit entsprachen, was die Gerichte ebenfalls offen gelassen hatten.
Diese Frage wird der BGH selbst in der jetzigen Revision VIII ZR 246/08 deshalb nicht klären.
Ein Grund, die aktuellen Verfahren beim LG Oldenburg deshalb nach § 148 ZPO auszusetzen besteht deshalb nicht, weil es nicht um eine Vorgreiflichkeit geht. Die Aussetzung ist sogar unzulässig, was durch eine sofortige Beschwerde geltend gemacht werden kann.
Sollte in dem ausgesetzten Verfahren die wirksame Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV in den Sondervertrag bestritten sein und dieser Einwand durchgreifen, käme es weder auf die Wirksamkeit der einbezogenen Klausel noch auf die Billigkeit an.