Energiepreis-Protest > EWE
BGH verhandelt EWE Gaspreise
uwes:
--- Zitat ---Original von Heizer
Ich hoffe, ich interpretiere das einigermaßen richtig ...?
--- Ende Zitat ---
Fast richtig - ja.
--- Zitat ---Original von Heizer- der BGH hat festgestellt, daß EWE-Sondervertragskunden keine Tarifkunden sind.
--- Ende Zitat ---
Er hat die Auffassung des OLG Oldenburg bestätigt, wonach es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV*), sondern um Sonderkunden handelt.
--- Zitat ---Original von Heizer- der BGH hat festgestellt, daß die AGB´s ab 4/2007 von EWE kein einseitiges Preisänderungsrecht beinhalten.
--- Ende Zitat ---
Sie beinhalten kein wirksames - einseitiges - Preisänderungsrecht.
bolli:
--- Zitat ---Original von Heizer
Ich hoffe, ich interpretiere das einigermaßen richtig ...?
- der BGH hat festgestellt, daß EWE-Sondervertragskunden keine Tarifkunden sind.
- der BGH hat festgestellt, daß die AGB´s ab 4/2007 von EWE kein einseitiges Preisänderungsrecht beinhalten.
Falls das zutrifft, dürfte sich EWE in eine interessante Verhandlungsposition gegenüber den ganzen verklagten Gaskunden befinden.
--- Ende Zitat ---
Na ja, nun wird erstmal durch das LG festzustellen sein, ob ein wirksames Preisänderungsrecht in die Verträge einbezogen wurde, obwohl man diese meines Erachtens in dem Parallel-Verfahren von heute bereits entschieden hat:
--- Zitat --- Pressemitteilung BGH 145/2010
Hingegen ist die seit dem 1. April 2007 verwendete Preisänderungsbestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar lässt sich der Klausel entnehmen, dass dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es kommt aber ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem – anders als bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht voll der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Denn nach der Klausel muss die Bekanntgabe der Preisänderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Unerwähnt bleiben auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung, Veröffentlichung im Internet).
--- Ende Zitat ---
Aber bis zur endgültigen Feststellung durch das LG wird die EWE vermutlich versuchen, noch weitere Widerständler zu überzeugen versuchen.
Heizer:
Eventuell könnten sich jetzt die EWE-Widerständler etwas entspannter zurücklehnen .... und vielleicht schon mal für den Abend ne Flasche Sprudelwasser (oder ein angemessenen Ersatz) kaltstellen ....?
Für mich stellt sich nun noch die Frage, was mit den Preisen vor dem 01.04.2007 wird. Da waren ja Preisanpassungsklauseln dann wohl wirksam, mit denen dürfte es dann mit dem Thema Billigkeit weitergehen?
RR-E-ft:
Bei den Sonderabkommen stellt sich für die Preisänderungen vor dem 01.04.2007 die Frage, ob gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt in das konkrete Vertragsverhältnis eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen worden war. War dies nicht der Fall, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel gem. § 307 BGB und ggf. die Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB nicht an.
Wurde keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen oder war eine einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam, kommt es für die Wirksamkeit der Preisänderungen nicht darauf an, ob der Kunde den geänderten Preisen widersprochen hatte.
Heizer:
Somit dürfte doch für die Preise ab 4/2007 und den bisher aufgemachten Forderungen von EWE Klarheit herrschen. Bin gespannt, wie sich EWE gegenüber den ganzen Beklagten verhalten wird. Da dürfte ja nun mächtig die Luft raus sein ...
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln