Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif  (Gelesen 9214 mal)

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Zitat
Verhandlungstermin: 17. März 2010

VIII ZR 327/07

AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06

und

VIII ZR 6/08

AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06
(veröffentlicht in RdE 2008, 63)

In den beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt streiten die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger wurden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum Sondertarif S I leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das beklagte Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die von der Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hätten die Parteien der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, gleichwohl ergebe sich dieses aus der Preisanpassungsregelung des § 4 AVBGasV, die auf das Lieferverhältnis der Parteien Anwendung finde. Zwar handele es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn sie hätten mit der Beklagten den Sondertarif S I abgeschlossen. Die Kläger würden aber im Rahmen dieses Tarifs auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht versorgt. Die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I könne nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 315 Abs. 3 BGB sei anerkannt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspreche. Vorliegend habe die Beklagte die Bezugskostensteigerungen, die den umstrittenen Preiserhöhungen zu Grunde lagen, nachgewiesen.

Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)


§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.



§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.


Dass in der Pressemitteilung des BGH § 1 AVBGasV zitiert wird, lässt möglicherweise erahnen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt und deshalb Preiserhöhungen nicht unmittelbar auf § 4 AVBGasV gestützt werden können, eine Einbeziehung entsprechender AGB wohl weder vorgetragen noch nachgewiesen war. Immerhin scheinen dem Senat aus dem Parallelverfahren die Bedingungen der Sondervereinbarung Erdgas der EWE bekannt zu sein. In diesen hieß es bereits 1996 ausdrücklich, dass diese Erdgassonderpreise keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetztes sind, womit sich das Untermnehmen eindeutig festgelegt hatte, schon wegen der geringeren Konzessionsabagben gem. § 2 Abs. 3 Ziff. 2 KAV.

Wurden die Bedingungen der AVBGasV nicht etwa im Wege von AGB in den Vertrag einbezogen, dürfte sich die Entscheidung des LG Oldenburg wohl als rechtsfehlerhaft erweisen, ohne dass es noch auf die Frage der Billigkeit ankommen kann.

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BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif
« Antwort #2 am: 20. Mai 2010, 15:57:27 »
Verkündungstermin: 16. Juni 2010 = verlegt auf 14. Juli 2010
Verhandlungstermin: 17. März 2010

Anscheinend gibt es im Senat doch größeren Beratungsbedarf. Als zuletzt Entscheidungen deshalb auf die lange Bank geschoben wurden, erwies es sich als für die Verbraucher vorteilhaft.

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BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif
« Antwort #3 am: 14. Juli 2010, 19:09:24 »
BGH PM Nr. 146/2010 zu VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08

Nr. 146/2010

Kein gesetzliches Preisänderungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens bei Belieferung von Sonderkunden

Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen worden waren.

Die Kläger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum \"Sondertarif S I\" leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kunden haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen der Kunden zurückgewiesen.

Die dagegen gerichteten Revisionen der Kunden hatten Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Versorgungsunternehmen - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* zur Preisänderung befugt war, weil es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV*), sondern um Sonderkunden handelt. Dies hat auch das Versorgungsunternehmen inzwischen klar gestellt, nachdem es zunächst angenommen hatte, es handele sich um Tarifkunden. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Dazu hat das Landgericht keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen.
Die Verfahren sind an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Vorbehalt eines vertraglichen Preisänderungsrechts nachgeholt werden können. Sollte ein vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen, muss eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.

*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)

 

§ 1 Gegenstand der Verordnung  

 (1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunter-nehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.



§ 4 Art der Versorgung  

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.



Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 327/07

AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06

LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06

und

Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 6/08

AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05

LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06

(veröffentlicht in RdE 2008, 63)

Karlsruhe, den 14. Juli 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif
« Antwort #4 am: 14. Juli 2010, 19:59:53 »
Der BGH hat die zugunsten der EWE ausgegangenen Entscheidungen des LG Oldenburg aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach der Zurückverweisung an das LG Oldenburg kommt es dort zunächst darauf an, ob in die betroffenen Vertragsverhältnisse überhaupt gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde.

Kann eine solche wirksame Einbeziehung dabei nicht festgestellt werden, kommt es auf die Billigkeit nicht erst an. Es käme in diesem Fall nach der PM Nr. 145/2010 des BGH vom 14.07.2010 noch nicht einmal darauf an, ob den einzelnen Preisänderungen/ Jahresverbrauchsabrechnungen  widersprochen worden war oder Zahlungen unter Vorbehalt erfolgten.

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BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif
« Antwort #5 am: 06. August 2010, 10:51:44 »
BGH VIII ZR 327/07 Urteilstext

Es kommt zunächst auf die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Preisändrungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB an.

In jedem Einzelfall außerhalb der Grundversorgung ist zu prüfen, ob dem Kunden vor Vertragsabschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gebracht wurden und er bei Vertragabschluss mit der Einbeziehung einverstanden war.

Der Senat geht davon aus, dass bei der vollständigen Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in einen Sondervertrag mit der Bestimmung des § 4 AVBGasV eine wirksame Preisänderungsklausel bestünde, die dem Versorger ein gerichtlich kontrollierbares einseitiges Leistungsbestimmunsgrecht einräumt.

Dies überzeugt nicht, weil sich § 4 AVBGasV [auch bei Einbezieung als AGB!] inhaltlich ausschließlich mit der Änderung der Allgemeinen Tarife, nicht jedoch mit der Änderung von vereinbarten Sonderpreisen befasst, folglich weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig eine Regelung zur Änderung des konkret vereinbarten Vertragspreises enthält (BGH KZR 2/07 Rn. 29), was gem. § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel zu Lasten des Klauselverwenders gehen muss. Schließlich verstößt eine solche Klausel auch gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB (BGH VIII ZR 225/07 Rn. 23, XI ZR 78/08 Rn. 25 ff., Rn. 36 ff.) Aus § 310 Abs. 2 BGB lässt sich eine Abweichung vom Transparenzgebot des § 307 BGB jedoch gerade nicht rechtfertigen (a.A. BGH VIII ZR 225/07 Rn. 24). § 310 Abs. 2 BGB rechtfertigt schon seinem Wortlaut nach keine Abweichung vom Transparenzgebot des § 307 BGB.


Der Senat hält an seiner Preisneuvereinbarungsfiktion bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht und unterlassenem Widerspruch  fest und überträgt diese sogar auf Sonderverträge mit entsprechenden Preisänderungsklauseln, weil er dies für \"interessengerecht\" hält.

Diese Preisneuvereinbarugsfiktion ist nach wie vor rechtsdogmatisch nicht nachvollziehbar.

Abgestellt wird nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung geänderter Preise, sondern auf die vorbehaltlose  Zahlung einer Jahresverbrauchsabrechnung, welche die unwidersprochen gebliebenen geänderten Preise ausweist.

Dies steht auch weiterhin im offenen Widerspruch zu anderen (zutreffenden) Entscheidungen des Senats:

I. Dem Weiterbezug von Energie kommt dann kein Erklärungsgehalt zu, wenn bereits eine wirksame vertragliche Vereinbarung zum Energiebezug besteht (VIII ZR 144/06 Rn. 20).

II. Die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 2 BGB ist kein Angebot im Sinne des § 145 BGB, so dass allein deshalb eine Neuvereinbaung durch Einigung ausscheidet (BGH VIII ZR 199/04 unter II 2. b). Die vertragliche Geltung einer einseitigen Leistungsbetimmung im Sinne von § 315 Abs. 1 und 2 BGB hängt nämlich gerade nicht von der Annahmeerklärung des anderen Vertragsteils, sondern gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein davon ab, ob sie der Billigkeit entspricht. Die unwiderrufliche Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, mit welcher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB  ausgeübt werden soll, kann schon nach der gesetzlichen Regelung mithin nie ein auf Annahme gerichtetes Angebot im Sinne von § 145 BGB sein.  

III. Der Bezahlung einer Rechnung kommt grundsätzlich über die Erfüllungshandlung hinaus kein Erklärungsgehalt hinsichtlich eines Anerkenntnisses zu (BGH VIII ZR 265/07 Rn. 12). Im nichtkaufmännichen Verkehr gilt zudem der Grundsatz, dass derjenige, der schweigt, nichts erklärt.

Für konkludente Erklärungen ist mithin regelmäßig kein Raum. Eine konkludente Annahmeerklärung des Kunden für eine Neuvereinbarung über den Preis sollte eigentlich schon am fehlenden Zugang einer Angebotserklärung des Versorgers gem. §§ 145, 130 BGB scheitern.

IV. Entscheidend erscheint jedoch der Widerspruch zwischen einer die gerichtliche Billigkeitskontrolle ausschließenden Preisneuvereinbarungsfiktion und der Entscheidung des Senats, wonach sich aus der Bindung des Tarifs an billiges Ermessen insbesondere  auch eine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten ergibt (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Wäre der Preis vertraglich vereinbart, gäbe es gar keine solche Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden.  
 

Bei der Billigkeitskontrolle ist zu beachten, dass eine vorgelegte Wirtschaftsprüferbeschenigung einen bestrittenen Bezugskostenanstieg nicht zu beweisen vermag. Beachtet werden solllte daüber hinaus, dass entsprechend BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39 in die Beurteilung der Billigkeit jedenfalls auch die Entwicklung der weiteren preisbildende Kostenfaktoren des Preissockels mit einbezogen werden muss.

Offline tangocharly

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BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif
« Antwort #6 am: 06. August 2010, 17:16:45 »
Das Gebäude, welches der VIII.BGH-Senat für die Gasverbraucher zimmert, egal ob grundversorgt oder im Sondervertrag, entfernt sich immer weiter weg von den Grundsätzen des Verbraucherschutzes. Es ist in der Tat sehr fragwürdig, ob und wie  - oder besser noch -  wer mit den Segnungen der Verordungen zur Grundversorgung beglückt werden kann und soll.

Leitbild hin und her, am Maßstab der Transparenz (§§ 310, 307 BGB) führt kein Weg vorbei. Und dies kann auch der VIII. nicht aus dem Blick lassen, wenn er die Einbeziehung von Grundversorgungsverordnungen als AGB\'s nach § 305 BGB genügen lassen will. Insbesondere wird der Prüfungsmaßstab gem. § 307 BGB selbst dann nicht ausgeblendet, wenn es sich bei den gestellten Klauseln um den Text einer vollständig einbezogenen Grundversorgungsverordnung handelt.

Es existiert ja nun schon seit Jahren ausreichend höchstrichterliche Rechtsprechung, welche sich in diesem Zusammenhang immer um den gleichen Punkt polarisiert, nämlich dass für die Bestimmtheit von Preisänderungsklauseln (zumindest in Verbraucherverträgen) die Klarheit erforderlich ist, wann und von welchen Faktoren abhängig eine Änderung der Preise hinzunehmen (bzw. vorzunehmen) ist.

Beispielshaft wird dies in BGH, 15.11.2007, Az.: III ZR 247/06 ausgedrückt:

Zitat
Tz. 10
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Bestimmung eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Ur-teile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; je-weils m.w.N.). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff)
.

Erst dem VIII.BGH-Senat ist es im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu § 315 BGB eingefallen (13.06.2007, Az.: VIII ZR 36/06; 19.11.2008, Az.: VIII ZR 138/07), dass es den Verbraucher nicht zu interessieren habe, wie der Versorger seine Kalkulation betreibt und gestaltet und vor allen Dingen, wie er deren Elemente gewichtet.

Sicherlich hat der Kartellsenat am 29.04.2008 (KZR 2/07) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Grundversorgungsverordnungen weder direkt noch entsprechend Anwendung finden können, wenn keine vertragliche Änderungsklausel existiert. Diese Argumentation schließt nicht aus, dass eine direkte Anwendung dann möglich ist, wenn die Parteien deren Einbeziehung wirksam (§ 305 BGB) vereinbart haben.

Wenn aber diese Situation gegeben ist, dann kommt aber - wie bei jeder anderen AGB-Klausel auch - das Prüfungsraster gem. § 307 BGB ins Spiel. Und dann ist es halt nix mehr mit Geheimnisschutz und Betriebsgeheimnissen, ohnedies zum Zeitpunkt der Prüfung im Prozessstadium \"olle Kamellen\", für die sich kein Schwein mehr interessiert (außer dem verklagten Gasabnehmer, welcher für Geheimnisse zahlen soll, die eher an die \"Büchse der Pandora\" erinnern).

Auch für das Vorlieferantenverhältnis hat sich der BGH (NJW 1986, 3135) bei der Klauselkontrolle interessiert, so im Fall, dass Preiserhöhungen vom Belieben Dritter abhängig sind, insbesondere dann, wenn der Dritte zur gleichen Firmengruppe gehört wie der Klauselverwender

Zitat

[BGH, 26.05.1986, Az.: VIII ZR 218/85 = NJW 1986, 3135, unter Ziff. B.II.2.a. ff.]
 a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte durch die Anknüpfung des Preiserhöhungsrechts an eine Erhöhung des Einzelverkaufspreises der Zeitschriften und durch das Erfordernis der Angemessenheit in der Preisgestaltung nicht völlig frei ist. Es trifft auch zu, daß der Kunde nicht Gefahr läuft, einen Preisvorteil bei Bestellung eines Abonnements gegenüber dem Kauf von Einzelexemplaren zu verlieren (dazu Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 b), weil der Abonnementpreis - bis auf einen Ausnahmefall - unstreitig die Summe der Einzelverkaufspreise nicht unterschreitet. Beide Umstände begrenzen aber weder den Umfang einer - nach der Klausel zulässigen - Preisanhebung noch erhöhen sie die Transparenz der Formularbestimmung für den Kunden. Insbesondere dem von dem erkennenden Senat (aaO unter II 2 c) für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel als entscheidend angesehenen Kriterium, daß der Käufer den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsabschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (ebenso BGHZ 94, 335, 340; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 aaO unter II 1 b; OLG Düsseldorf WM 1984, 1134, 1136), wird keine Rechnung getragen.  

    aa) Durch die Bezugnahme auf den Einzelverkaufspreis wird für den Kunden, wie schon das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, lediglich die eine unkalkulierbare Größe (Preisgestaltung durch den Klauselverwender) durch eine andere (Preiserhöhung durch den Zeitschriftenverlag) ersetzt. An ihn können grundsätzlich beliebige und nicht allein durch Kostensteigerungen bedingte Preiserhöhungen weitergegeben werden. Daß der Wettbewerb mit anderen Unternehmern - wie die Beklagte geltend gemacht hat - den Verlag an überzogenen Preiserhöhungen hindern mag, hat der Senat bereits mehrfach für eine Zulässigkeit der Klausel nicht ausreichen lassen (BGHZ 82, 21, 25 und Urteil vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 c); nicht den für ihn nicht durchschaubaren und sich wandelnden Wettbewerbsverhältnissen, sondern der Klausel selbst muß der Kunde den Umfang einer in Betracht kommenden Preiserhöhung entnehmen können. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Verlag sie hinsichtlich der Preisgestaltung gemäß § 16 GWB binde. Dies besagt nichts über ihre Berechtigung, sich formularmäßig die Weitergabe möglicherweise unangemessener Preiserhöhungen an den Abonnenten vorzubehalten.  
     
 bb) Die Einführung des Begriffs der Angemessenheit in die Klausel vermag ihr die Unwirksamkeit nicht zu nehmen. Daß die Instanzgerichte diesen Begriff zu Recht für zu unbestimmt und \"dehnbar\" gehalten haben, bestätigt der eigene Vortrag der Beklagten: Sie hat für die Überprüfung der \"Angemessenheit\" eine Vielzahl denkbarer \"Parameter\" - wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten, das allgemeine Marktgeschehen, die Zeit der letzten Preiserhöhung, die Relation zum früheren Preis oder die Situation bei Konkurrenzprodukten - vorgeschlagen, die der Kunde weder bei Vertragsabschluß noch bei Vornahme einer Preiserhöhung zuverlässig beurteilen kann. Auch durch diese Formulierung in der Klausel wird also nicht die Gefahr beseitigt, daß der Betroffene eine Erhöhung deswegen hinnimmt, weil sich ihr zulässiges Ausmaß nach den Bezugsbedingungen nicht überprüfen läßt. Dies ist auch dem Einwand der Revision entgegenzuhalten, die in der Voraussetzung der Angemessenheit lediglich ein zusätzliches \"Korrektiv\" zugunsten des Kunden sehen will. Die Revision übersieht dabei zudem, daß die Preisbestimmung durch die Beklagte ohnehin der Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt und daß auch diese Kontrollmöglichkeit die notwendige Eingrenzung und Konkretisierung in der Klausel selbst nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu ersetzen vermag (Urteile vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 d; vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 26; vom 21. Dezember 1983 = BGHZ 89, 206, 213 und vom 26. November 1984 = BGHZ 93, 29, 34). Das weitere Argument der Beklagten, auch der Gesetzgeber verwende ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe wie sie in der Klausel Nr. 2, ist verfehlt. Das Gesetz gibt dem Verkäufer kein Recht zur einseitigen Erhöhung eines einmal vereinbarten Preises. Diese Befugnis nimmt die Beklagte einseitig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich in Anspruch. Sie muß sich dann allerdings auch an die aus dem AGB-Gesetz folgenden Erfordernisse der Klarheit, Durchschaubarkeit und Überprüfbarkeit der Klauseln halten.  

      b) Ist der Beklagten, was der Senat nicht abschließend zu beurteilen braucht, eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine Konkretisierung der hierfür notwendigen Voraussetzungen - etwa durch eine Bezugnahme auf die Papier-, Druck- und Lohnkosten - nicht möglich, so muß sie für den Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung (dazu BGHZ 90, 69, 78 f), schaffen. Wenn die Revision dies als nur \"alternative Möglichkeit\" für entbehrlich hält, so verkennt sie, daß die Beklagte von der anderen Alternative - nämlich einer Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren - keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beklagten kann auch nicht zugegeben werden, daß die Einführung eines Lösungsrechts mit dem Charakter des - auf Fortsetzung angelegten - Dauerschuldverhältnisses und der \"grundsätzlichen Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln\" unvereinbar wäre. Das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in Anspruch genommene Recht zur Preisänderung ist nicht \"grundsätzlich\", sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; eine Möglichkeit, den insoweit erforderlichen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, besteht in dem Zugeständnis an den Kunden, sich von einer unter anderen Bedingungen übernommenen Verpflichtung zu befreien. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, welche Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten der Beklagten im Falle vorzeitiger Vertragskündigungen erwachsen. Ob der Klauselverwender - bei Einräumung eines Lösungsrechts - von der Möglichkeit einer Preiserhöhung Gebrauch machen will, unterliegt seiner kaufmännischen Kalkulation. Deren Nachprüfung ist dem Kunden entzogen und nicht Aufgabe des Gerichts. Nachteile, die ihn treffen können, vermögen jedenfalls ein von dem Grundgedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung abweichenden Preiserhöhungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu rechtfertigen.  

      3. Die Beurteilung der Klausel Nr. 2 durch den erkennenden Senat steht mit der Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1985 (X ZR 12/85 = WM 1986, 73 unter IV 3 m.krit.Anm. Bunte EWiR § 11 Nr. 1 AGBG 1/86, 107) nicht in Widerspruch. Zwar hat der X. Zivilsenat ein formularmäßiges Preiserhöhungsrecht auch im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr selbst dann für zulässig gehalten, wenn die Befugnis des Klauselverwenders im wesentlichen allein von einer Erhöhung der Herstellerpreise abhängt und dem Kunden ein Lösungsrecht nicht eingeräumt wird. Es kann offenbleiben, ob dieser Entscheidung darin gefolgt werden könnte, daß die Bezugnahme auf den Herstellerpreis mit der \"Abwälzung der konkreten Kostensteigerungen\" (BGHZ 94, 335, 340) auch dann gleichgesetzt werden kann, wenn der Umfang der Preiserhöhung der Klausel nicht zu entnehmen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob sich die Erwägung, daß die Klausel die Abwälzung jeder beliebigen Preiserhöhung des Herstellers auch dem Kunden gestatte (so OLG Düsseldorf WM 1984, 1134, 1136; zustimmend Palandt/Heinrichs aaO § 11 Anm. 1 d aa), deswegen als nicht stichhaltig bezeichnen läßt, weil der Hersteller in aller Regel nur den auf dem Markt allgemein durchsetzbaren Preis verlangen werde (dazu Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21, 25 und vom 11. Juni 1980 aaO unter II 2 c sowie oben B II 2 a aa). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vom X. Zivilsenat zu beurteilenden nicht allein durch die andere Formulierung der Klausel, sondern vor allem dadurch, daß die Beklagte unbestritten zur Gruppe des B. Verlages gehört und nur die rechtlich vom Verlag getrennt arbeitende Vertriebsgesellschaft darstellt, die ausschließlich (Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 1982, S. 2) oder nahezu ausschließlich die Zeitschriften dieses Verlages vertreibt; ihre wirtschaftliche Verflechtung mit dem Verlag zeigt sich auch darin, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter identisch ist mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma B. Verlag - der Beklagten in dem vom Senat mit Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO) entschiedenen Verfahren - und daß auf das an die Beklagte gerichtete Abmahnungsschreiben des Klägers die Rechtsabteilung des B. Verlages geantwortet hat. Zumindest dann, wenn der Klauselverwender - wie hier - die rechtlich verselbständigte Vertriebsabteilung des Herstellers ist, kann die alleinige Anknüpfung an die \"Herstellerpreise\" nicht die Aufführung der Preissteigerungsfaktoren - oder die Einräumung eines Lösungsrechts - ersetzen, wenn anders nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oben II 1) zur Zulässigkeit von formularmäßigen Preisänderungsvorbehalten im nichtkaufmännischen Verkehr unschwer sollte unterlaufen werden können.  
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BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif
« Antwort #7 am: 06. August 2010, 18:06:32 »
Es bestehen schon grundsätzliche Bedenken dagegen, das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht eines Energieversorgungsunternehmens gegenüber grund- und ersatzversorgten Kunden (früher Tarifkunden) mit der Funktion einer Preisänderungsklausel hinsichtlich eines bei Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit frei vereinbarten (festen) Preises gleichzusetzen.

Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand)

Zitat
Beim Abschluss eines Grundversorgungsvertrages könnte die Situation bestehen, dass der Verorger wegen seit der letzten Tariffestsetzung und vor individuellem Vertragsabschluss gestiegener Kosten berechtigt ist, den Tarifpreis nach  individuellem Vertragsabschluss gegenüber allen betreffenden Kunden zu erhöhen (BGH VIII ZR 36/06). Ebenso gut könnte auch die Situation bestehen, dass der Versorger wegen seit der letzten Tariffestsetzung und vor individuellem Vertragsabschluss gesunkenen Kosten verpflichtet ist, den Tarifpreis nach individuellem Vertragsabschluss zugunsten aller betreffenden Kunden anzupassen (BGH VIII ZR 81/08].  Bei Abschluss eines Grundversorgungsertrages kann der Kunde folglich nicht wissen, ob der Versorger aus v. g. Gründen gerade berechtigt ist, die allgemeinen Preise zu erhöhen oder aber verpflichtet ist, die allgemeinen Preise zugunsten der Kunden anzupassen, so dass auch kein feststehender Preis vereinbart sein kann.

Bei einem Sondervertrag kann diese Situation gerade nicht bestehen, weil der Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, Kostenentwicklungen vor Vertragsabschluss folglich nicht für Preisänderungen nach Vertragsabschluss aufgrund einer Preisänderungsklausel herangezogen werden dürfen.

Damit regeln das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht einerseits und Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen andererseits vollkommen unterschiedliche Lebenssachverhalte und üben unterschiedliche Funktionen aus.

Anzumerken ist, dass in der Rechtsprechung des BGH mittlerweile anerkannt ist, dass ein Lösungsrecht eigentlich nur für den Klauselverwender günstig ist, der sich so aus einem für den Kunden günstigen vertraglichen Äquivalenzverhältnis lösen kann.


Zitat
BGH VIII ZR 218/85 unter B II 2 b)

Das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in Anspruch genommene Recht zur Preisänderung ist nicht \"grundsätzlich\", sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; eine Möglichkeit, den insoweit erforderlichen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, besteht in dem Zugeständnis an den Kunden, sich von einer unter anderen Bedingungen übernommenen Verpflichtung zu befreien. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, welche Kosten und organisatorischen Schwierigkeiten der Beklagten im Falle vorzeitiger Vertragskündigungen erwachsen. Ob der Klauselverwender - bei Einräumung eines Lösungsrechts - von der Möglichkeit einer Preiserhöhung Gebrauch machen will, unterliegt seiner kaufmännischen Kalkulation. Deren Nachprüfung ist dem Kunden entzogen und nicht Aufgabe des Gerichts. Nachteile, die ihn treffen können, vermögen jedenfalls ein von dem Grundgedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung abweichenden Preiserhöhungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu rechtfertigen.

Zitat
BGH III ZR 247/06 Rn. 34

Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kündigungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann. Insbesondere darf sich der Verwender kein Recht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kunden zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der Lösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit auch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14).


Zitat
BGH XI ZR 55/08 Rn. 36 ff.

Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird entgegen der Ansicht der Revision weder hinsichtlich des Preisänderungs- noch bezüglich des Zinsanpassungsrechts durch das Recht zur Kündigung oder die Möglichkeit ausgeräumt, die Preis- bzw. Zinsanpassung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.  

Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden(vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199,1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49).  

Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).

Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass die Grundsätze, die im Massengeschäft der Banken und Sparkassen, der Kabelnetzbetreiber und Zeitungsverlage gelten, die allesamt untereinander im Wettbewerb stehen, nicht ebenso auf untereinander im Wettbewerb stehende Energieversorger Anwendung finden sollen, zumal sich insbesondere § 310 Abs. 2 BGB schon seinem Wortlaut nach nicht dafür heranziehen lässt, vom Transparenzgebot des § 307 BGB abzuweichen.

Ferner ist sicher zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Senats außerhalb gesetzlicher Leistungsbestimmungsrechte die Anwendung des § 315 BGB voraussetzt, dass die Parteien bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen  solle die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Zitat
BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32

Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57).

An dieser Voraussetzung soll es bei Tarifkunden fehlen (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).

Um so weniger kann doch wohl diese Voraussetzung dann vorliegen, wenn sich die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit bei Abschluss eines Sondervertrages auf einen (festen) Preis für die Energielieferungen geeinigt hatten (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).

Die Rechtsprechung des Senats scheint deshalb selbst gegen Denkgesetze zu verstoßen, soweit sie die Anwendung des § 315 BGB auf Sondervertäge für anwendbar hält (BGH VIII ZR 225/07 Rn. 27, VIII ZR 56/08 Rn. 27).

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BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 EWE Sondertarif
« Antwort #9 am: 17. August 2010, 21:26:03 »
Zitat
@RR-E-ft
Die Rechtsprechung des Senats scheint deshalb selbst gegen Denkgesetze zu verstoßen, soweit sie die Anwendung des § 315 BGB auf Sondervertäge für anwendbar hält (BGH VIII ZR 225/07 Rn. 27, VIII ZR 56/08 Rn. 27).

Nö, das sehen die Damen und Herren in Karlsruhe ganz anders (und weil man sich der Kritik an des Senats Entscheidungen gewiß ist, wird sich auch schon mal auf das Dogma berufen, welches dann wiederum im Nirwana der Interessenjurisprudenz versandet) :

Zitat
VIII ZR 6/08, Tz. 18
In dogmatischer Hinsicht besteht insoweit kein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen Sonderkundenverträgen einerseits und Tarifkundenverträgen oder Grundversorgungsverträgen andererseits, denn auch bei Sonderkundenverträgen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen möglich. Der Senat hält es daher auch bei Sonderkundenverträgen für interessengerecht, nach Übersendung einer auf der Grundlage einer einseitigen Preiserhöhung vorgenommenen Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen und anschließender Fortsetzung des Gasbezugs durch den Kunden ohne Beanstandung der Preiserhöhung gemäß § 315 BGB in angemessener Zeit den zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltenden, zuvor einseitig erhöhten Preis nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit zu überprüfen.
.

Schon wieder so ein sibyllinisch anmutendes obiter dictum: \"... denn auch bei Sonderkundenverträgen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen möglich\" (na sowas ....).

Es wäre sicherlich endlich auch mal an der Zeit an die Interessengerechtigkeit zu denken, die in den \"Zielen u. Zwecken\" der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG steckt, welche letztendlich nichts anderes ausdrücken, als die - in der Bundesrepublik weitgehend folgenlose (wenn man mal von BGH, 19.11.2008, VIII ZR 138/07, Tz. 43 absieht) - Umsetzung der Art. 101 u. 102 AEUV, sowie der Gas- und StromRichtlinien.
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