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Autor Thema: BGH VIII ZR 255/08 mdl.Verh. 24.02.10 Fernwärmeentgelt, § 307 BGB  (Gelesen 3115 mal)

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Zitat
Verhandlungstermin: 24. Februar 2010

VIII ZR 255/08

LG Berlin - Urteil vom 9. Januar 2008 - 18 O 350/07
KG Berlin - Urteil vom 28. August 2008 - 23 U 37/08

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlungen aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in Berlin ab Oktober 1999 mit Fernwärme zu versorgen. Der Wärmelieferungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

\"§ 5 Wärmepreis

(1) Abgerechnet werden Entgelte für die Vorhaltung der Vertragsleistung und die gelieferte Wärmemenge.

(2) Der vom Kunden zu zahlende Wärmepreis setzt sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammen.

Der Arbeitspreis ist das verbrauchsabhängige Entgelt für die gelieferte Wärmemenge.

Der Leistungspreis ist das verbrauchsunabhängige Entgelt für die Bereitstellung der Heizleistung (Vertragsleistung).

a.

Der Arbeitspreis beträgt bei Vertragsschluß

4,800 Pf/kWh.



b.

Der Leistungspreis beträgt bei Vertragsschluß

81,00 DM/kW jährlich.



§ 6 Preisänderungsklausel

Die unter § 5, Ziffer 2, angegebenen Preise werden jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres gemäß den folgenden Preisänderungsformeln automatisch angepaßt:

a.

Arbeitspreis

HEL

AP =AP0 x ----

HEL0

b.

Leistungspreis



Bei den Formeln bedeuten:

AP =der neu zu bestimmende Arbeitspreis

AP0 =der unter § 5 bezeichnete Arbeitspreis

HEL = der zum Anpassungszeitpunkt gültige Index der GASAG für leichtes Heizöl in DM/hl

HEL0 = der bei Vertragsschluß gültige Index der GASAG für leichtes Heizöl, Stand August 1999 32,39 DM/hl



§ 12 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt ab dem Ersten des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats 10 Jahre.

(2) Wird der Vertrag nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.\"

Die Beklagten kündigten den Vertrag außerordentlich zum 30. Juni 2007. Sie begründeten dies mit den von der Beklagten zuletzt vorgenommenen Preisanpassungen. Die für das Jahr 2007 vereinbarten monatlichen Abschlagszahlungen zahlten die Beklagten nur teilweise. Das Landgericht hat der auf Zahlung von weiteren Abschlägen in Höhe von 8.400 € gerichteten Klage stattgegeben. Während des Berufungsverfahrens rechnete die Klägerin für die im Jahr 2007 erbrachten Fernwärmeleistungen einen Betrag von 23.686,48 € ab, den die Beklagte zu 3 unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Abschläge unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlte. Die Klägerin hat daraufhin ihren Klageantrag umgestellt und beantragt, die Zahlung eines dem ausgeurteilten Betrag entsprechenden Anteils von 8.400 € für vorbehaltlos zu erklären.

Das Kammergericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagten verurteilt worden sind, die Zahlung von 23.686,48 € in Höhe von 4.798,64 € nebst Zinsen für vorbehaltlos zu erklären; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Die Klägerin habe über die Abschlagszahlungen hinaus nur einen Anspruch in Höhe von 4.798,64 €. Für die im Jahr 2007 abgenommenen Mengen ergebe sich dieser Betrag bei Zugrundelegung der in § 5 Abs. 2 des Ursprungsvertrages vereinbarten Preise. Der Preisberechnung sei nicht die in § 6 Abs. 1 des Vertrages vereinbarte Preisanpassung zugrunde zu legen. Diese benachteilige die Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Den in der Jahresabrechnung genannten Faktor \"HEL – Index Brennstoff zum Anpassungszeitpunkt\" könnten die Beklagten nicht kontrollieren, weil sie aus dem Vertrag nicht erkennen könnten, wie sich der gültige Index der GASAG für leichtes Heizöl in DM/Hektoliter zusammensetze. Auf Erkundigungen bei der GASAG müssten sich Vertragspartner der Beklagten nicht verweisen lassen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auch im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiter.

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