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Verhandlungstermin: 28. April 2010 VIII ZR 223/09 AG Parchim - Urteil vom 21. Januar 2009 - 12 C 428/07 LG Schwerin - Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 S 19/09 Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das von der Beklagten, dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt wird. Die Stromversorgungsleitungen wurden im Jahr 2003 verlegt. Das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel wurde nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von ca. 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen verlegt. Die Kläger verlangen die Entfernung der Elektrizitätsleitung von ihrem Grundstück. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Die Kläger seien gemäß § 1004 Abs. 2 BGB* in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV* verpflichtet, die auf ihrem Grundstück befindliche Versorgungsleitung zu dulden. Es stehe außer Streit, dass die Verlegung des Kabels entweder auf dem Grundstück der Kläger oder auf öffentlichem Grund für die Energieversorgung notwendig gewesen sei. Einer Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerade des Grundstücks der Kläger habe nicht entgegengestanden, dass die Leitung unter Verschonung ihres Grundstücks auch auf öffentlichem Grund hätte geführt werden können. Denn bei der Auswahl eines von zwei für die Leitungsverlegung in Betracht kommenden Grundstücken habe die Beklagte sich noch im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens gehalten. Insbesondere gebe es keinen Grundsatz, wonach bei Gleichwertigkeit der für die notwendige Leitungsführung in Betracht kommenden Grundstücke grundsätzlich öffentlicher Grund vor privatem Grund in Anspruch zu nehmen sei. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. § 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. § 8 AVBEltV* (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden): Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. … *seit 8. November 2006 ersetzt durch: § 12 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung): Grundstücksbenutzung (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, 1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, 2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder 3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
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