Energiepreis-Protest > Stadtwerke Villingen-Schwenningen
Kundin erkennt Pflicht zur Abschlagszahlung an
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RR-E-ft:
Kundin erkennt Pflicht zur Abschlagszahlung an
Durch das Anerkenntnis brauchte das Gericht nich darüber entscheiden, ob der streitgegenständliche Anspruch der Stadtwerke tatsächlich bestand.
nomos:
--- Zitat ---Kunden, die Rückforderungsansprüche geltend machen wollen, dürfen diese nicht einfach selbstständig mit ihren monatlichen Abschlagszahlungen verrechnen.
„Wer meint, einen Anspruch auf Rückzahlung zu haben, muss ebenfalls den Rechtsweg einschlagen.“
Ihr Anwalt habe im Namen seiner Mandantin in der vergangenen Woche die Klageforderung des Zweckverbandes in vollem Umfang anerkannt.
--- Ende Zitat ---
Der Artikel gibt nur die =623&tx_ttnews[backPid]=&cHash=bc141d5274\']PM der Stadtwerke wieder.
Was da der SVS-Geschäftsführer seinem Aufsichtsrat berichtet hat ist die Frage.
Die Verrechnung ist laut AG nicht zulässig. Hat (nur)das der Verbraucheranwalt anerkannt? Wenn ja, bleibt die Klage auf Rückzahlung ja noch offen.[/list]
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Wenn ja, bleibt die Klage auf Rückzahlung ja noch offen.[/list]
--- Ende Zitat ---
Das hätte Sie dann ja per Widerklage tun können.
bolli:
--- Zitat ---Original von nomos
Die Verrechnung ist laut AG nicht zulässig.
--- Ende Zitat ---
Klar muss man schon prüfen, ob man \"verrechnen\" darf oder nicht. In der gesetzlichen Grundversorgung ist die Aufrechnung nur in wenigen Fällen gem. § 17 Abs. 3 zulässig (unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche). In einigen Sonderverträgen, vor allem eueren Datums, ist die Aufrechnung ebenfalls per AGB ausgeschlossen.
In diesen Fällen kann man es höchstens versuchen, sollte aber einlenken, wenn der Versorger sich dagegen stellt. Dann muss man halt in den \"sauren Apfel beißen\" und sein Geld einklagen. Auch dafür sind die Chancen aber mittlerweile nicht schlecht, vor allem wenn man Sondervertragskunde ist. :]
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