LG Landshut, Urt. v. 25.01.10, Az. 12 S 2565/09 Billigkeitskontrolle StromtariferhöhungNach der Entscheidung des LG Landshut unterliegen Erhöhungen der Allgemeinen Stromtarife gem. § 4 AVBEltV der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Dies deckt sich mit
BGH VIII ZR 204/08.
Die Umstände, die für die Billigkeit der Preise vom Versorger vorgetragen worden seien, seien im konkreten Fall nicht innerhalb gesetzter richterlicher Frist bestritten worden, so dass eine Beweisaufnahme entbehrlich gewesen sei.
Die Revision wurde zugelassen.