Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neue AGB - Zustimmung erforderlich?  (Gelesen 15184 mal)

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Offline Nein-Sagerin

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« am: 28. Januar 2010, 21:17:04 »
Habt ihr auch neue AGB bekommen, denen ihr unbedingt zustimmen sollt? Habe schon eine Erinnerung erhalten. Muss man da tatsächlich zustimmen oder was steckt tatsächlich dahinter? Ich bin inzwischen total skeptisch geworden.   :evil: Bei anderen Anbietern/Lieferanten jeglicher Art wurden Änderungen in den AGB bis jetzt lediglich zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Was meint ihr?

Offline RR-E-ft

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #1 am: 28. Januar 2010, 21:27:22 »
So direkt gefragt:

Meine Kollegen und ich  meinen, ohne dass der Kunde ausdrücklich zustimmt, werden geänderte AGB nicht wirksam vereinbart. Ein Anspruch des Versorgers auf Zustimmung besteht nicht.

Offline Stromi

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #2 am: 29. Januar 2010, 14:41:25 »
@Nein-sagerin,

auch ich habe in der letzten Zeit wider vermehrt Post von der LEW bekommen. In den Schreiben wurde sich immer auf die beiden \"verbraucherfreundlichen Urteile\" bezogen, die neue AGB´s nötig gemacht haben.
Nachdem ich bei der LEW zwei Tarife habe/hatte (Avanza und Wärme) bekam ich auch zwei Schreiben.
Beim Tarif Avanza hat sich die LEW gleich mit den neuen AGB´s eine satte Preiserhöhung genehmigt. Zitat: \"Leider hat die Änderung der AGB´s auch zur Folge, dass wir Ihren Avanza-Tarif kündigen mussten.\" Diese Begründung für die nächste Preisanpassung halte ich schon für ziemlich dreist. Ich denke, dass die AGB-Änderungen nur als Begründung für eine Preiserhöhung herhalten mussten.
Beim Wärmetarif wurde (trotz der gleichen AGB-Änderung) keine Kündigung ausgesprochen! Da haben sie sich das wohl nicht getraut.

Allein das war mir eigentlich Widerspruch genug um a) den Versorger im Haushaltsstrom zu wechseln und b) die neuem AGB´s für den Tarif Wärme nicht zu unterschreiben.
Nach der Durchsicht der neuen AGB´s denke ich allerdings nicht, dass diese den gesetzlichen Anforderungen, insbeonders bei den Preisanpassungen entsprechen werden.

Ich sehe also überhaupt keinen Grund mein Einverständniss zu erklären, mit dem ich nicht Einverstanden bin. Das würde nur meine Position bei der anstehenden Auseinandersetzung wegen meines Wiederspruches / meiner Preiskürzung schwächen.

Grüße
Stromi

Offline Petzina

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #3 am: 27. Januar 2011, 14:17:42 »
Hallo ich bin neu im Forum und habe folgendes mitzuteilen:
Nach dem ich von LEW ultimativ aufgefordert wurde mich für die AGB zu entscheiden oder diese wie abzulehnen, habe ich meine Zustimmung verweigert. Daraufhin erhielt ich am 23.11.2010 folgende Mitteilung:

\"Zuletzt mit E-Mail vom 24.10.2010 haben Sie erneut und ausdrücklich unseren AGBs widersprochen.

Mit den neuen AGB werden die geforderten gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Da auch unsererseits durch die zwei BGH-Urteile ein begründetes Bedürfnis für die AGB-Anpassung besteht, ist uns ein Festhalten am Vertrag auf Basis der alten AGB nicht möglich.

Aus diesem Grund sehen wir keine andere Alternative, wie im Schreiben vom 27.10.2010 bereits angekündigt, den Stromlieferungsvertrag für das im Betreff genannte Vertragskonto zum 31.12.2010 zu kündigen. Diese ordentliche Kündigung ist laut den ABG, die für Ihren Stromliefervertrag gelten (aus dem Jahre 1998), zulässig und erfolgte fristgemäß.\"

Soweit die Ausführungen.

Man hat mir auch schon mit der Stromsperre gedroht und diese nach Einspruch als Versehen zurückgenommen.

Nun habe ich erfahren, daß andere Abnehmer mit Sonderverträgen (hier Wärmepumpenbetrieb) keine Kündigung erhalten haben, obwohl diese auch die AGB bisher nicht anerkannt haben.

Vielleich will man mich auch nur weiter einschüchtern?!? Kann mir wer hierzu etwas mitteilen?

Offline ESG-Rebell

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #4 am: 28. Januar 2011, 16:08:56 »
Zitat
Original von Petzina
\"Aus diesem Grund sehen wir keine andere Alternative, ..., den Stromlieferungsvertrag ... zum 31.12.2010 zu kündigen.\"
Diese Vorgehensweise ist meines Erachtens die einzig richtige. Wenn die LEW an ihren alten AGB nicht weiter gebunden sein möchten, dann müssen sie ordentlich kündigen. Diese Kündigung ist wirksam, sofern sie fristgerecht erfolgt und laut (alten) AGB tatsächlich möglich war.

Suchen Sie sich umgehend einen anderen Lieferanten!

Zitat
Original von Petzina
Nun habe ich erfahren, daß andere Abnehmer mit Sonderverträgen keine Kündigung erhalten haben, obwohl diese auch die AGB bisher nicht anerkannt haben.
Dieses Verhalten ist inkonsequent, entspricht aber der überlieferten Einstellung der Versorger, sie hätten quasi ein \"natürliches\" Recht zur einseitigen Änderung ihrer AGB und könnten sich im Streitfall jedenfalls darauf berufen; egal ob der Kunde zugestimmt hat oder nicht. Für die betroffenen Kunden gelten jedoch die alten AGB weiter; erst Recht wenn sie im Streitfall den Zugang der besagten Änderungsmitteilung bestreiten.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Stromi

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #5 am: 28. Januar 2011, 16:25:57 »
Hallo Petzina,

auch ich habe die neuen AGB´s auch nicht unterschrieben. Allerdings (und das ist vieleicht der Unterschied) habe ich auch nicht per mail Einspruch eingelegt oder so etwas.
Ich habe zwar 2-3 Aufforderungsschreiben erhalten, diese wurden allerdings alle ignoriert. Seither ist Ruhe.

Ich weis von einer Kollegin, dass sich dort genau das Gleiche abgespielt hat. Auch hier ist mir kein \"Nachteil\" bekannt.

Was bedeutet eigentlich \"Nachteil\"?

Wenn der Sondervertrag gekündigt wurde, fällst Du erstmal in die Grundversorgung. Ist sicherlich im ersten Moment teurer. Wenn Du allerdings hier gegen die (natürlich unausweichlichen) Erhöhungen den Einwand der Unbilligkeit erhebst, wirst Du wohl auf absehbarste Zeit auf diesem Preis bleiben. Das Prozessrisiko ist bei diesen Beträgen und den möglichen Folgen (namlich ein geringerer Preis in der Grundversorgung für alle!) für den Versorger deutlich höher.

Bei all denen, die derzeit (noch) einen Sondervertrag haben, läuft der Grundversorgungstarif als sog. \"Sockelbetrag\" schön mit hoch, so dass im Falle einer Kündigung ein höherer Sockelbetrag zu entrichten ist.

Soweit ich mich im Forum eingelesen habe, ist es wohl schwierig, gegen diesen Betrag noch viel auszurichten, zumindest wenn man kein RA mit viel Freizeit ist.

Ich bin in diesem Zusammenhang am Überlegen, den Sondervertrag allein aus diesm Grund selbst zu kündigen. Habe ich da einen Denkfehler oder wie sehen das die Experten in diesem Forum?

Grüße
Stromi

Offline RR-E-ft

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #6 am: 28. Januar 2011, 17:17:44 »
@Petzina

Ihr Fehler war wohl, auf die Schreiben zu reagieren.
Sofern die Kündigungsfrist eingehalten wurde, ist der alte Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung seit 31.12.10 beendet.

Sind Sie Haushaltskunde und haben Sie ab dem 01.01.11 weiter Strom über den Zähler aus dem Netz bezogen, ohne einen anderweitigen Vertrag abgeschlossen zu haben, kann dadurch konkludent ein Grundversorgungsvertrag begründet worden sein, § 2 Abs. 2 StromGVV.

Die Grundversorgung kann gem. § 19 StromGVV nur dann unterbrochen werden, wenn Zahlungsverpflichtungen aus dem neu abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag in nicht unerheblichem Maße verletzt wurden.
Schwer vorstellbar nach lediglich einem Monat Vertragslaufzeit.

Offline Petzina

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #7 am: 30. Januar 2011, 11:21:21 »
Gut, ich habe also widersprochen und dies war offensichtlich ein Fehler. Nun zur Kündigung. Im Sondervertrg für elektrische Wärmepumpenanlagen fehlt ein separater Punkt \"Kündigung\".
Unter 1.4 heißt es dann wie folgt: \"Soweit im vorliegenden Vertrag nichts anderes gesagt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen und der Allgemeine Tarif für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden.\"

In der allgemeinen Auftragsbestätigung (Haushalts- und Wärmepumpenstrom) heißt es: \"Grundlage hierfür sind die bundesweit vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)\" unter Punkt Kündigung: \"Dieser Vertrag kann bei einem Umzug jederzeit mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.\"

Soweit die Unterlagen.

Natürlich habe ich mich rechtlich erkundigt (RA Bund der Energieverbraucher und Verbraucherzentrale München). Folgende Antworten habe ich erhalten: \"Ich würde dieses neue Klauselwerk daher nicht akzeptieren.. Natürlich müssen Sie in diesem Fall damit rechnen, daß LEW Ihren Vertrag kündigt, aber das müßten Sie nach dem neuen Klauselwerke auch jederzeit. Der Kündigung sollten Sie in jedem Fall widersprechen.\" und
\"Fraglich ist, ob LEW Ihnen bei Verweigerung der Zustimmung den Sondervertrag kündigen darf. Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung natürlich immer möglich. Da Sie aber kaum sinnvolle Wechselmöglichkeiten haben, könnte diese Kündigung rechtsmissbräuchlich sein.\"(VZ)

Nun schein das Kind ins Wasser gefallen zu sein.

Wenn dies so ist, wie sieht es denn mit § 305 BGB \"Einbindung von AGB\" aus. Zwar seht wie oben erwähnt irgend etwas von \"Allgem.Tarif..\" oder \"AVBEltV\" genügt das? Wie kann es weitergehen.

Schönen Sonntag  
Grüße Petzina

Offline mip

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Neue AGB - Zustimmung erforderlich?
« Antwort #8 am: 30. Januar 2011, 11:49:28 »
@Petzina

Zuächst würde ich empfehlen, schleunigst einen anderen (und günstigeren) Versorger auszuwählen. Die LEW ist ja nicht alleine auf dem Strommarkt...

Dann kann die Übergangszeit in der Grundversorgung möglichst kurz gehalten werden
(vorausgesetzt, die Kündigung war zuläsig) und der Schmerz wird sich durch die günstigeren Preise in der Zukunft wohl mehr als ausgleichen.

Viele Grüße
mip

Offline DieAdmin

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« Antwort #9 am: 10. März 2011, 09:06:27 »
@Nein-Sagerin,

sind Sie sicher, dass Sie im richtigen Versorger-Bereich Ihre Frage stellten?

Ich kann der Website der LEW nicht entnehmen, dass die auch in Baden-Württemberg \"altversorgt\", also der heimische Gas-Versorger ist?
Und bei Verivox unter Eingabe der PLZ 88471 wird als Grundversorger bei Strom die EnBW und bei Gas, die Erdgas Südwest angezeigt.

@all,
Oder vielleicht können die Einheimischen mit \"Ortskenntnissen\" dazu was schreiben?

 

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