OLG Brandenburg untersagt PreisänderungsklauselnAuf unwirksame Preisänderungsklauseln gestützte Preiserhöhungen sind nach dem Urteil des
OLG Hamm vom 29.05.2009 unwirksam und begründen auch bei unterlassenem Widerspruch und vorbehaltlosen Zahlungen Rückforderungsansprüche.
Dem Versorger droht für jeden Fall, dass er sich gegenüber einem Verbraucher auf die vom OLG Brandenburg untersagte Klausel für einseitige Preisänderungen in den Sonderabkommen beruft, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft.
Das OLG Brandenburg führt dazu aus:
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Leider wissen wohl viele betroffene Verbraucher nichts davon. Sind im eigenen Vertragsverhältnis die untersagten Klauseln einbezogen und fordert der Versorger die Zahlung der einseitig erhöhten Preise, sollte man die Verbraucherzentrale Brandenburg informieren, damit diese das OLG Brandenburg über die mögliche Verwirkung des angedrohten Zwangsmittels informieren kann.