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Aktuelle Entscheidung beim OLG in Dresden über Erdgas Südsachsen?
RR-E-ft:
Erdgas Südsachsen hat jedenfalls gegenüber dem Landgericht Chemnitz in laufenden Verfahren über PATT Rechtsanwälte Chemnitz erklären lassen, dass das Unternehmen gegen das Urteil des OLG Dresden Revision einlegen werde und deshalb bis zum Ausgang des Revisionsverfahrens das Ruhen diverser Verfahren beantragt.
Wird keine Revision eingelegt, wird das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig und der Ausgang der vielen weiteren Verfahren bei den Amts- und Landgerichten ist damit absehbar.
Unklar ist, ob Erdgas Südsachsen bestehende Vertragsverhältnisse zwischenzeitlich etwaig wirksam gekündigt hat.
Alle Kunden des Unternehmens, ob sie nun Widerspruch eingelegt hatten oder nicht, ob sie Zahlungen gekürzt hatten oder nicht, ob sie verklagt wurden oder nicht, sollten sich zB. unter http://www.verivox.de über Alternativen informieren. Wenn Erdgas Südsachsen am Ende eine Niederlage einfährt, wird man ggf. versuchen, sich bei den verbliebenen Kunden schadlos zu halten.
Zasche:
Zitat:
Unklar ist, ob Erdgas Südsachsen bestehende Vertragsverhältnisse zwischenzeitlich etwaig wirksam gekündigt hat.
Funkstille bei Erdgas Südsachsen! In meinem Umfeld haben alle
Kunden unter Vorbehalt gezahlt und einen Wechsel vorgenommen!
Viele Grüße aus dem Vogland
Zasche
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Rechtsfrage, ob nur die Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G Allgemeine Tarife der Erdgas Südsachsen darstellen, ist für alle betroffenen Kunden gleichermaßen zu beurteilen. Wenn nun in laufenden Verfahren bei Amts- und landgerichten sich ein Gericht der Auffassung des OLG Dresden anschließt, ein anderes aber nicht, steht in jedem falle zu erwarten, dass die jeweils nur deshalb unterlegene Partei mit Rücksicht auf das Revisionsverfahren in die Berufung gehen wird, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Um eine solche Berufung (insbesondere deren Kosten) zu erübrigen, macht es für die Parteien Sinn, dass die Verfahren übereinstimmend für ruhend erklärt werden, bis eine Entscheidung des BGH vorliegt.
--- Ende Zitat ---
Wie sieht es denn ich solchen Fällen mit der Verjährung der Rückforderungsansprüche aus ? Wenn Erdgas Südsachsen geklagt hat und dann 2011 meinetwegen vor dem BGH unterliegt, ich aber unter Vorbehalt bezahlt habe, was ja nicht wenige tun (siehe späteren Beitrag von Zasche), so sind bis dahin ja möglicherweise schon weitere Rückforderungsansprüche verjährt, auch wenn unter Vorbehalt gezahlt wurde, oder sehe ich das falsch ? Denn diese sind ja nicht Gegenstand des Verfahrens und somit ist die Verjährung nicht gehemmt. Die Erdgas Südsachsen ihrerseits verliert aber keine Ansprüche aus ihren Forderungen, da diese ja Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
RR-E-ft:
Rückforderungsansprüche unterliegen bekanntlich der regelmäßigen Verjährung, die ggf. nur durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden kann. Der Rückforderungsanspruch besteht bereits oder auch nicht und entsteht folglich nicht erst durch eine rechtskräftige Entscheidung des BGH.
Das gleiche gilt für Forderungen des Versorgers, weshalb dieser auch Forderungen gerichtlich geltend macht, die wohl - eine fristgerechte und inhaltlich entsprechende Verteidigung des Kunden vorausgesetzt - zum Scheitern verurteilt sind, wenn das Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt wird
Man kann allenfalls versuchen, mit dem Versorger eine vertragliche Vereinbarung dahin zu treffen, nach welcher etwaige (Rückforderungs-)ansprüche nicht vor Ablauf von zB. drei Monaten nach Rechtskraft jener BGH- Entscheidung verjähren sollen. Ob sich der Versorger zur Vermeidung einer Vielzahl von Prozessen darauf einlässt, hat dieser in der Hand.
Viele Versorger gehen bis hin zum BGH durch alle Instanzen gerade mit dem Kalkül, dass nicht gerichtlich geltend gemachte Rückforderungsansprüche verjähren.
fsgj6:
Es sollte doch möglich sein, in einem anhängigen Rechtsstreit als Beklagter eigene Ansprüche einzuklagen, die man auch in einer separaten Klage geltend machen könnte. Man müsste innerhalb einer Widerklage also Leistungsklage bezüglich der überzahlten Beträge erheben. Damit ist meiner Meinung nach der Eintritt der Verjährung bis zur Entscheidung im Verfahren gehemmt.
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