Energiepreis-Protest > GASUF - Gasversorgung Unterfranken
Widerspruch zurückziehen ... wie am besten?
Gulliver08:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...
Für die wirksame (nachträgliche) Einbeziehung bedurfte es zum einen einer Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des (versorgerseitigen) Antrages, diese in den Vertrag (nachträglich) einzubeziehen, und einer Annahme bzw. Einverständniserklärung des Kunden, wohl ausdrücklich bei Nichtkaufleuten, weil im nichtkaufmännischen Verkehr Schweigen grundsätzlich kein Erklärungsgehalt zukommt. Die entsprechenden wechselseitigen Erklärungen mussten jeweils beim Vertragspartner zugehen, so dass es zu einer vertraglichen Neuvereinbarung gem. §§ 145 ff. BGB kommen konnte.
...
--- Ende Zitat ---
In den allermeisten Fällen dürfte es doch so laufen, dass der Versorger dem Kunden ein Schreiben zuschickt (dem liegen die GasGVV bei), mit dem er eine Vertragsanpassung mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegt. Hntergrund ist das Inkrafttreten der GasGVV, die die AVBGasV ablösen soll. Das Ganze noch garniert mit einem beiläufigen Satz, wonach sich keinerlei Nachteile durch die Vertragsanpassung ergeben, weder preislich noch laufzeit-seitig.
Der Kunde liest genau das und wird in der Mehrzahl der Fälle die Anpassung unterschreiben. Die Versorger werden doch meistens genau so unterwegs sein und damit das Erforderliche für eine gültige Vertragsanpassung vornehmen, oder? :rolleyes:
RR-E-ft:
--- Zitat ---In den allermeisten Fällen dürfte es doch so laufen, dass der Versorger dem Kunden ein Schreiben zuschickt (dem liegen die GasGVV bei), mit dem er eine Vertragsanpassung mit der Bitte um Unterzeichnung vorlegt. Hntergrund ist das Inkrafttreten der GasGVV, die die AVBGasV ablösen soll. Das Ganze noch garniert mit einem beiläufigen Satz, wonach sich keinerlei Nachteile durch die Vertragsanpassung ergeben, weder preislich noch laufzeit-seitig. Der Kunde liest genau das und wird in der Mehrzahl der Fälle die Anpassung unterschreiben. Die Versorger werden doch meistens genau so unterwegs sein und damit das Erforderliche für eine gültige Vertragsanpassung vornehmen, oder? Augen rollen
--- Ende Zitat ---
Vollkommen unerheblich. Wie es wohl regelmäßig laufen wird/ gelaufen ist, kommt es nicht an. Es kommt darauf an, wie es im konkreten Vertragsverhältnis gelaufen ist und ob es dort ggf. zu einer wirksamen Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen kam.
Bei einer wirksamen einbezogenen Preisänderungsklausel kommt es wiederum darauf an, was diese überhaupt inhaltlich tatbestandlich und rechtsfolgenseitig konkret regelt, ob sie überhaupt etwas zur Änderung eines vertraglich vereinbarten Erdgas- Sonderpreises regelt oder sich etwaig nur zur Änderung ganz anderer Preise verhält, die überhaupt nicht vertragsgegenständlich sind (z.B. Benzinpreis an der Tankstelle/ Preis für Gewürzgurken/ allgemeine Preise der Grundversorgung usw usf.).
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln