Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern
Strompreiserhöhung zum 1.9.2009 und Laufzeit bei \"Familia\"
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hellg:
Guten Tag,
ich bin neu hier, das ist mein erster Beitrag. Ich hoffe ich stelle meine Frage im richtigen Forum und in der richtigen Form.
Mein örtlicher Anbieter hat jetzt innerhalb von 2 Jahren zwei Mal die Preise erhöht(siehe Anhang). Daher kam bei mir der Gedanke den Stromanbieter zu wechseln, aber ich habe nicht gewusst, dass der Tarif in dem ich mich befinde (\"Familia\") eine Laufzeit von einem ganzen Jahr hat.
Ich habe bei einem Online Strompreisvergleich herausgefunden, dass es sich für mich lohnen würde zu Mainova zu wechseln. Das habe ich dann auch gemacht, leider etwas zu spät am 26.11.2009, denn etwas früher hätte ich
- ein Sonderkündigungsrecht(?) zur Preiserhöhung vom 1.9.09 oder
- das normale Kündigungsrecht 6 Wochen vor Vertragsende (wovon ich zu dem Zeitpunkt leider nichts wusste)
gehabt.
Meine Frage: Kann ich jetzt noch irgendwie aus dem Vertrag herauskommen oder muss ich nochmals 1 Jahr warten bis zur Kündigung?
Danke für eine kurze Antwort,
Günther
Folgende Erhöhungen gab es im Tarif \"Familia\" der TWK:
vorher 14,61 (brutto: 17,39)
ab 1.7.08 15,16
ab 1.9.09 16,41
Cremer:
@hellg,
verstehe ich jetzt nicht ganz.
Sie haben doch zum 26.11.09 gewechselt.
Wollen Sie etwa jetzt wieder wechseln und aus dem Vertrag aussteigen?
hellg:
--- Zitat ---Original von Cremer
@hellg,
verstehe ich jetzt nicht ganz.
Sie haben doch zum 26.11.09 gewechselt.
Wollen Sie etwa jetzt wieder wechseln und aus dem Vertrag aussteigen?
--- Ende Zitat ---
Hallo, danke für die Antwort.
Na, da hab ich mich undeutlich ausgedrückt. Ich hab am 26.11 den Antrag gestellt. Und mainova hat mir bestätigt, dass wenn alles gut geht ich zum 1.2.2010 von denen den strom beziehen würde.
Ist es aber nicht, da ich einen Langfristvertrag mit den TWK besitze: Der Tarif \"Familia\" hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Gruß
RR-E-ft:
Ein Stromlieferungsvertrag mit einer vereinbarten Laufzeit von einem Jahr ist ein Sondervertrag. Ob der Stromlieferant in diesem Vertragsverhältnis überhaupt zu einseitigen Änderungen des Strompreises berechtigt ist, bemisst sich danach, ob in den Vertrag überhaupt gem. § 305 Abs. 2 BGB eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde und - wenn dies der Fall sein sollte - ob die einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält und wo dies der Fall sein sollte, könnte es weiter daruf ankommen, ob die einseitig geänderten Preise der Billigkeit entsprechen, vgl. BGH B. v. 27.10.2009 VIII ZR 204/08. Siehe hier.
Es ist demgemäß nicht ausgemacht, ob man tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil daraus hat, dass der bisherige Vertrag nicht früher gekündigt werden kann. Möglicherweise gilt noch immer der Strompreis, der bei Abschluss dieses Vertrages vertraglich vereinbart wurde, eben weil alle einseitigen Strompreisänderungen unwirksam sind.
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