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Optionen bei Klage (Gas)

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okieh:
Hi Leute, nachdem ich nun auch in meinem persönlichen Umfeld die kontinuierliche Klagezustellung(en) registriere, kam die Diskussion auf, welche Schritte denn für Betroffene in der jetzigen Situation grds. überhaupt möglich, sinnvoll oder gar risikobehaftet sind.

1) Die Klage erwidern und den Prozessausgang abwarten.
a) Macht gerade bei Rechtschutzversicherten oder Mitgliedern im BdE o.ä. durchaus Sinn, da die Anwalts- und Gerichtskosten nicht dem Beklagten zur Last fallen.
b) Bei nicht versicherten ist das Prozesskostenrisiko zwar überschaubar (i.S.v. transparent), wird jedoch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in den allerwenigsten Fällen (geringer Streitwert) überhaupt Sinn machen. Noch dazu, wo der Ausgang des Verfahrens ja nach derzeitigem Stand ungewiss ist. Bei einem Streiwert von ~800 EUR sind das allein für die erste Instanz mal eben 534 EUR Kosten, die im worst Case zu der eigentlichen Hauptforderung dazu kommen.

2) Jetzt, nach Klagezustellung, den eingeklagten Betrag (incl. Mahngebühren?) zahlen.
a) unter Vorbehalt oder
b) endgültig
Damit wäre ja der Versorger noch immer nicht der von uns angestrebten Offenlegungspflicht der Kalkulationsgrundlagen nachgekommen. Was ich nach wie vor nicht prüfen kann, kann ich nach wie vor nicht anerkennen. Käme §93 ZPO zur Anwendung? An welcher Stelle des Verfahrens könnte das (erst) geschehen?

3) Dem EV Vergleich anbieten?

Könnte jemand von Euch vielleicht mal fundierte Infos abgeben?

Besten Dank schon im voraus.

okieh:
Hallo nochmal,

könnte denn nicht mal jemand hierzu einige Ausführungen machen?
Ich mein, es geht nun bei vielen von uns ans Eingemachte, Fristen laufen, die Situation ist angespannter denn je.

Vor diesem Hintergrund würde ich es begrüßen, wenn der Gemeinschaftscharakter sich nicht nur im damaligen \"alle machen mit\" ergießt, sondern auch (gerade) jetzt der eine oder andere Rat an die Hand gegeben werden könnte.

Primär geht es mir eigentlich nur noch um die Anwendbarkeit von § 93 ZPO.
Kann der überhaupt angewendet werden (damals hieß es \"klar, kannste immer noch anerkennen\")? Wenn ja, wann genau (erst Klage erwidern?)?

Betretene Grüße

RR-E-ft:
Inbesondere zu § 93 ZPO bestehen hier sehr umfangreiche Threads.
Wer sich dafür interessiert, sollte diese also lesen.

Siehste hier    und da.

Betretene Grüße

Black:

--- Zitat ---Original von okieh
Die Klage erwidern und den Prozessausgang abwarten.
--- Ende Zitat ---

Die Option ist ja der Regelfall, wenn man es auf eine klage hat ankommen lassen.



--- Zitat ---Original von okieh
Bei nicht versicherten ist das Prozesskostenrisiko zwar überschaubar (i.S.v. transparent), wird jedoch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in den allerwenigsten Fällen (geringer Streitwert) überhaupt Sinn machen.

--- Ende Zitat ---

Darauf hätte man auch vorher kommen können.



--- Zitat ---Original von okieh
2) Jetzt, nach Klagezustellung, den eingeklagten Betrag (incl. Mahngebühren?) zahlen.
a) unter Vorbehalt oder
b) endgültig

--- Ende Zitat ---

Auf eine Klage können Sie nicht mehr \"unter Vorbehalt\" zahlen, weil damit keine Erledigung eintritt. Was sollte das auch für ein Vorbehalt sein? Der Vorbehalt, dass die Forderung nicht berechtigt ist? Nun genau das soll das verfahren ja gerade klären.



--- Zitat ---Original von okieh
Damit wäre ja der Versorger noch immer nicht der von uns angestrebten Offenlegungspflicht der Kalkulationsgrundlagen nachgekommen. Was ich nach wie vor nicht prüfen kann, kann ich nach wie vor nicht anerkennen.
--- Ende Zitat ---

Tja, dann erkennen Sie eben nicht an.



--- Zitat ---Original von okieh
Käme §93 ZPO zur Anwendung? An welcher Stelle des Verfahrens könnte das (erst) geschehen?
--- Ende Zitat ---

Ich kenne ihr Verfahren nicht, aber üblicherweise kommt § 93 ZPO nur zur Anwendung, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

In vielen Musterschreiben vertreten die Kunden aber gerne mal die Auffassung, dass die Forderungen bis zur gerichtlichen
Feststellung der Billigkeit ja unverbindlich seien. Das ist ja geradezu eine Aufforderung des Kunden an den Versorger das Gericht anzurufen.


--- Zitat ---Original von okieh
Dem EV Vergleich anbieten?

--- Ende Zitat ---

Nimmt ein EVU üblicherweise nicht an. Schon gar nicht, wenn bereits geklagt wurde.

RR-E-ft:
@Black

Sie sind womöglich manchmal etwas voreilig.

Nach einer Zahlungsklage kann man auch noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen.

Das mag zutreffend keine Erledigung des Rechtsstreits sein, kann jedoch gleichwohl prozessuale Konsequenzen zeitigen.

Der Versorger, der diese Leistung des Künden- die nicht als Erfüllung gesehen werden kann und deshalb keine Erledigung darstellt - entgegennimmt, wird indes nicht noch einmal eine Leistung (Zahlung) beanspruchen können, sondern die Klage auf entsprechenden Vortrag des Kunden, dass er unter Vorbehalt der Rückforderung die Klagesumme zwischenzeitlich gezahlt habe, die Klage auf Feststellung umzustellen haben, dass die Zahlung als vorbehaltlos erfolgt zu gelten habe. Der Versorger hat in diesem Fall wohl kein anzuerkenndes Rechtsschutzbedürfnis an einer nochmaligen Zahlung, sondern nur an der Feststellung, dass die unstreig bereits geleistete Zahlung nicht rechtsgrundlos erfolgte.

Andere wiederum meinen, wegen § 30 AVBV/ 17 GVV stünden Zahlungen des Kunden per se unter einem Rückforderungsvorbehalt. Wenn dem so sei, könnte der Versorger natürlich mit Rücksicht auf etwaige andere Einwendungen, die gem. § 30 AVBV/ 17 GVV nicht zur Zahlungsverweigerung/  Zahlungsaufschub berechtigen, selbst vorgenannte Feststellung nur unter entsprechender Einschränkung beanspruchen.

Wollte der Versorger hingegen weiter unverändert Zahlung beanspruchen, hätte er die Vorbehaltszahlung als nicht vertragsgerechte Erfüllung zurückweisen und den geleisten Betrag nicht entgegennehmen dürfen, § 242 BGB. Erfolgt demgmäß keine Klageänderung von der Leistungsklage auf eine Feststellungsklage, könnte die unveränderte Zahlungsklage unbegründet und als solche abzuweisen sein, worauf das Gericht hinweisen sollte.

In dem Verfahren OLG München 14 U 336/09 hat sich der Versorger z. B. sogar erst in der Berufung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter über Zahlungsansprüche gegen Kunden verglichen, welche bereits rechtskräftig zugunsten des Versorgers entschieden waren. Der Versorger hat dabei auf 70 Prozent der durch Urteil rechtskräftig festgestellten Ansprüche verzichtet. Es kommt wohl immer darauf an, welche Karten (welches Blatt) wer zum konkreten Spiel mitbringt.

@okieh

Bei einer Zahlungsklage des Versorgers geht es dem Kunden nicht um Offenlegung der Kalkulation, sondern regelmäßig darum, den eingeklagten Betrag nicht zahlen zu müssen. Möglicherweise liegt Ihr konreter Fall diesbezüglich jedoch speziell und es geht Ihnen gar nicht darum, den geforderten Betrag nicht zahlen zu müssen, weil Sie etwa einfach nur neugierig auf die Preiskalkulation sind oder einfach gern Eingemachtes für sich haben.  ;)

Der Kunde ist zur Zahlung insbesondere dann nicht verpflichtet, wenn über vereinbarte Preise hinaus Preise zur Abrechnung gestellt wurden, die einseitig festgesetzt wurden, ohne dass dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zusteht oder im Falle eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB die einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Billigkeit entsprechen, wobei der Versorger die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB als auch für die wirksame Ausübung eines solchen Rechts gem. § 315 Abs. 2 BGB wie auch für die Billigkeit der einzelnen einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB trägt.


Einen Vergleich schließt man am besten in einer Güteverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ab, welche auf den beiderseitigen Vortrag der Parteien, nämlich  in der Klagebegründung einerseits und die Klageerwiderung anderseits, abstellt.

Auch dabei gilt also regelmäßig: Ohne Fleiß kein Preis. Mit anderen Worten: Das Land, in dem gebratene Tauben vom Himmel fliegen, muss man woanders suchen.
Zu betretenen Beiträgen von Trittbrettfahren habe ich meine eigene Meinung.


--- Zitat ---Original von okieh

Ich mein, es geht nun bei vielen von uns ans Eingemachte, Fristen laufen, die Situation ist angespannter denn je.

Vor diesem Hintergrund würde ich es begrüßen, wenn der Gemeinschaftscharakter sich nicht nur im damaligen \"alle machen mit\" ergießt, sondern auch (gerade) jetzt der eine oder andere Rat an die Hand gegeben werden könnte.

Primär geht es mir eigentlich nur noch um die Anwendbarkeit von § 93 ZPO.

Betretene Grüße
--- Ende Zitat ---

Was wurde denn eingemacht?  Hatte man nicht etwa fast alle Zeit der Welt, um sich gründlich auf einen Tag X vorzubereiten? Oder hielt man es einfach mit Bloch´s \"Prinzip Hoffnung\"?

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