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Autor Thema: OLG München schlägt Vergleich vor  (Gelesen 26925 mal)

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Offline hallyday

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #30 am: 18. Juli 2010, 14:51:48 »
Hallo Herr RR-E-Ft,
Als ehemaliger EGS \"Zwangskunde\" habe ich immer alle Rechnungen ohne Widerspruch bezahlt. Jetzt habe ich bei Verbraucherwehr EGS und auch hier im Forum gesehen, dass empfohlen wird, die überhöhten Preise von 01.10.04-31.12.06 zurückzufordern. Am 01.07.07 bin ich damals zu EWE gewechselt und bin mittlerweile bei Goldgas. Ich würde gerne versuchen das zuviel gezahlte Geld zurückzubekommen.
1) Wie sind die Erfolgsaussichten ohne Klage? Denn EGS wird das ja vermutlich ablehnen. Empfehlen Sie dann einen Vollstreckungsbescheid gegen EGS zu machen?
2) Wieviele Leute, die von EGS nicht verklagt wurden und nicht vom Vergleich profitiert haben (also die treu Zahlenden) , haben schon versucht Geld wiederzubekommen?
3) Was ist mit überhöhten Rechnungen im Jahr 2007? Kann man das nicht zurückfordern?
4) Was ist eigenlich mit Verjährung? Bei 3-jähriger Frist sind doch alle überhöhten Zahlungen bis 31.12.06 verjährt. Oder nicht?
Wichtig ist vermutlich wann der Anspruch auf Rückerstattung entstanden ist. Mit der jeweiligen bezahlten Rechnung oder erst dieses Jahr mit Kenntniserlangung des OLG Vergleichs?

Danke für die Antworten

Offline RR-E-ft

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #31 am: 18. Juli 2010, 20:01:01 »
Fakt ist, dass man dann, wenn freiwillig keine Rückzahlung erfolgt, nur der Gerichtsweg bleibt. An einen Vollstreckungsbescheid gelangt man nur über die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides, wenn der Mahnbescheid erlassen und diesem nicht vom Antragsgegner widersprochen wird.

Fakt ist ferner, dass Rechtsanwälte Rechtsberatung im Einzelfall gegen Entgelt anbieten. Nach Prüfung aller Umstände werden dabei auch Erfolgsaussichten von Gerichtsverfahren eingeschätzt. Die entsprechende Rechtsberatung erfolgt nicht öffentlich, ebenso wie ein Arzt seine Diagnose im konkreten Einzelfall nicht öffentlich stellt.

Offline hallyday

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #32 am: 19. Juli 2010, 11:23:40 »
Hallo Herr RR-E-Ft,
Danke erstmal für die Antworten.

Können Sie auch noch etwas zum Thema Verjährung sagen.

Danke.

Offline RR-E-ft

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #33 am: 19. Juli 2010, 11:38:46 »
Kann ich. Mach ich auch bei konkreten Rechtsberatungen im Einzelfall.

Offline Cremer

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #34 am: 19. Juli 2010, 14:14:19 »
@hallyday,

vielleicht mal
hier lesen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #35 am: 19. Juli 2010, 16:57:15 »
oder einfach hier: Rückforderungsansprüche und Verjährung bei Sonderverträgen

Bei Tarifkundenverträgen kann es sich wohl nicht anders verhalten, wenn die öffentliche Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fehlte.

Der Befragte antwortet dort direkt. Öfter mal die Suchfunktion benutzen.  ;)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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