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Autor Thema: OLG München schlägt Vergleich vor  (Gelesen 26996 mal)

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Offline husky

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #15 am: 01. März 2010, 11:51:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es ließe sich wohl wie folgt zusammenfassen:

Der entsprechende Senat des OLG München ist der Auffassung, alle Gastarifänderungen der Erdgas Schwaben GmbH gegenüber ihren Tarifkunden seit 2003 bis zum 1.April 2009 waren unwirksam, weil der Gasversorger entgegen § 10 EnWG 1998 iVm. § 4 AVBGasV bzw. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 4 AVBGasV/ § 5 Abs. 2 GasGVV die geänderten Allgemeinen Tarife nicht öffentlich bekannt gegeben hatte.  

Sehr Interessant! Ich habe mich, bisher vergeblich, bemüht Näheres darüber zu erfahren welche Kriterien zureichend sind, damit eine Tariferhöhung als öffentliche  Bekanntmachung gilt.

Der reine Text des EnWG ist nicht hilfreich. Als verklagter Tarifkunde wäre ich den Experten dankbar, wenn sie kurz die wesentlichen Merkmale einer wirksamen ÖFFENTLICHEN Bekanntmachung von Gastarifänderungen ins Forum stellen könnten oder, falls ein Gericht die Kriterien im Detail festgelegt hat, die Verknüpfung zum Urteil im Forum mitteilen würden.

Mit Dank im voraus.

Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #16 am: 01. März 2010, 21:32:25 »
@husky
Das OLG München sprach nicht von öffentlicher Bekanntmachung, sondern von öffentlicher Bekanntgabe.

Die Bekanntmachung findet sich vorrangig im öffentlichen Recht.

Zitat
Original von husky
Der entsprechende Senat des OLG München ist der Auffassung, alle Gastarifänderungen der Erdgas Schwaben GmbH gegenüber ihren Tarifkunden seit 2003 bis zum 1. April 2009 waren unwirksam, weil der Gasversorger entgegen § 10 EnWG 1998 iVm. § 4 AVBGasV bzw. § 36 Abs. 1 EnWG iVm. § 4 AVBGasV/ § 5 Abs. 2 GasGVV die geänderten Allgemeinen Tarife nicht öffentlich bekannt gegeben hatte.
Der Zeitraum muss evtl. verifiziert werden, so er denn Gegenstand einer Klage ist. Richtig ist als Beginn wohl 2002. Dieses Preisniveau weicht nur um 0,1 Ct/kWh von dem bis einsch. Sept. 2004 verlangten ab (nicht gültig oder wirksam wg. fehlender öffentlicher Bekanntgabe).

Nun ist Erdgas Schwaben - Gott sei Dank - kein Hoheitsträger. Preisänderungen und deren Bekanntgabe haben eine zivilrechtliche Grundlage. Wenn auch der kaufmännische Geschäftsführer Dietmayer die \"Absolution der fairen Preise\" für das Unternehmen, medienwirksam kundtut.

Egal, ob Sie ins EnWG1935, 1998, 2005 schauen, immer werden Sie den Begriff der \"öffentlichen Bekanntgabe\" finden.

Für die Versorger ist es einerseits eine Erleichterungsvorschrift, die aber gerade deswegen an eine strenge Form gekoppelt ist, damit einseitige Leistungsbestimmungen ihre Wirkung entfalten können.

Punkt um - es ist die Veröffentlichung in der regionalen Tagespresse. Inhaltlich muss wohl der Arbeits- und Service-Preis als EUR-Betrag ablesbar sein. Keine Prozentsteigerungen, keine Bruchstücke als Plus zu etwas Vorherigem. So jedenfalls waren die Ausführungen des OLG München.

Erdgas Schwaben hat bei Tarifkunden folgende Formulierung in den \"Begrüssungsschreiben\" aufgenommen:

\"Künftige Preisänderungen entnehmen Sie bitte der örtlichen Presse.\"

Damit dürfte klar sein, was sich der Versorger unter einer öffentlichen Bekanntgabe vorstellt und muss sich daran wohl messen lassen  ;)

Ergänzung:
In den AVB Gas des Versorgers \"energiehoch3\" findet sich beispielsweise in § 3 ein Abgrenzung zur öffentlichen Bekanntgabe, nämlich die individuelle Bekanntgabe, sprich: Brieflein, Telefonat, Rauchzeichen, usw.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #17 am: 08. März 2010, 19:31:08 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Versorger verspürt ersichtlich weniger Lust, angebliche Forderungen weiter gerichtlich zu verfolgen.
...
Wir werden versuchen, die gerichtlichen Hinweise des OLG München in dem Verfahren Geschäftszeichen 14 U 336/09 durch Veröffentlichung zugänglich zu machen, damit sie in weitere Verfahren Eingang finden können.
...
Mit dem Protokoll des OLG München zur öffentlichen Sitzung des 14.Zivilsenats des OLG München- Zivilsenate in Augsburg - vom 21.01.2010 Geschäftzeichen 14 U 336/09 liegt eine öffentliche Urkunde vor, welche die entsprechende Praxis des marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber vergleichbaren Kunden belegt.

Der Versorger hat sich scheinbar erholt und eine weitere Klage gegen 13 Verbraucher eingereicht.
Eine Veröffentlichung der gerichtlichen Hinweise wäre wohl dringend geboten. Zur Zeit kommt es bei gleichem Sachverhalt zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen:

1. Vergleich
2. Klagerücknahme
3. Klage wird stattgegeben

Darf das Protokoll vom 21.01.10  mit geschwärztem Inhalt weiter gegeben werden?
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Offline RR-E-ft

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #18 am: 08. März 2010, 19:37:24 »
Mit Zustimmung aller aufgeführten Beteiligten auf Beklagtenseite darf das Protokoll auch ungeschwärzt weitergegeben werden. Soweit diese Zustimmung nicht vorliegt, kann es geschwärzt weitergegeben werden. Die Schwärzungen sollten ggf. nur die Namen der Beklagten und deren Anschrift betreffen.

Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #19 am: 08. März 2010, 20:02:58 »
@RR-E-ft
Danke für die schnelle Antwort. So werden wir es handhaben.
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Offline RR-E-ft

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #20 am: 08. März 2010, 21:42:54 »
Möglicherweise steht in der neuen Klage auch wieder der Satz, Erdgas Schwaben habe gegenüber allen Haushalts- und Kleingewerbekunden zu bestimmten Terminen die Gaspreise einseitig erhöht.

Eine nicht beweisbare Behauptung, die einfach zu bestreiten ist.

In Wahrheit hatten man wohl die ganze Zeit über gegenüber keinem einzigen dieser Kunden die Preise einseitig erhöht.

Gem. § 4 Abs. 2 AVBV, § 5 Abs. 2 GasGVV werden Preisänderungen frühestens mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam. An diesen öffentlichen Bekanntgaben im Sinne des Norm fehlte es jedoch und deshalb hatte Erdgas Schwaben allenfalls die Absicht, gegenüber allen Haushalts- und Kleingewerbekunden die Preise einseitig zu erhöhen. Ein starker Wunsch allein genügt indes oft nicht. Was wohl auch nicht helfen wird.

Offline DieAdmin

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #21 am: 15. März 2010, 11:38:00 »
Grad auf Twitter gelesen:

Zitat
AG Kaufbeuren lehnt \"Sammelklage\" ab und trennt Verfahren

http://twitter.com/anwaelte_rl/status/10509293646

Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #22 am: 22. März 2010, 20:46:27 »
Verbraucher, die Erdgas Schwaben auffordern, die rechtsgrundlos erhaltenen erhöhten Verbrauchszahlungen für den Zeitraum vom 01.10.04 bis 31.12.06 auf der Basis des OLG-Vergleichs zurück zu erstatten, erhalten eine deutliche Absage.

Zitat
O-Ton Erdgas Schwaben:

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Interpretation der von Ihnen genannten Gerichtsfälle nicht teilen. Im besagten Zeitraum waren wir berechtigt Preiserhöhungen in der erfolgten Höhe vorzunehmen.

Dies hat auch das OLG München in seiner mündlichen Verhandlung betont. Ein Rechtsanspruch für Ihre auf x,xx Euro bezifferte Rückforderung besteht somit nicht.
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Offline mip

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #23 am: 24. März 2010, 20:39:00 »
Mit dieser Antwort bin ich ja total überrascht !

Offline bolli

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #24 am: 25. März 2010, 08:41:57 »
Zitat
Original von mip
Mit dieser Antwort bin ich ja total überrascht !
Hm, warum überrascht Sie diese Antwort ? Die Aktionen und Reaktionen der Versorger waren bisher selten von Offenheit und Ehrlichkeit geprägt.

Man arbeitet mit Drohungen (z.B. \"wenn sie nicht unterschreiben, fallen sie in die wesentlich ungünstigere Grundversorgung\"), Zitaten aus nicht passenden Gerichtsurteilen und anderen Taschenspielertricks, einzig mit dem Ziel,
1. den Verbraucher möglichst (passiv) an einer Klage zu hindern und
2. keine Fakten zu schaffen, die noch mehr Verbraucher auf den Plan rufen, ebenfalls ihre zuviel gezahlten Beträge zurückzufordern.

Manch einer lässt sich davon auch durchaus ins Bockshorn jagen und der Versorger kann die restlichen verlorenen Fälle dann verschmerzen.

Offline mip

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #25 am: 25. März 2010, 21:39:01 »
Ups - wie wär\'s mit \'nem kleinen Hinweis aus Wikipedia

Ironie:
Die Ironie (griechisch µἰÁɽµ¯± eironeía, wörtlich „Verstellung, Vortäuschung“) ist eine Äußerung, die – häufig unausgesprochene – Erwartungen aufdeckt, indem zum Schein das Gegenteil behauptet wird...

Alles klar?

Offline bolli

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #26 am: 26. März 2010, 08:05:47 »
Zitat
Original von mip
Ups - wie wär\'s mit \'nem kleinen Hinweis aus Wikipedia

Ironie:
Die Ironie (griechisch µἰÁɽµ¯± eironeía, wörtlich „Verstellung, Vortäuschung“) ist eine Äußerung, die – häufig unausgesprochene – Erwartungen aufdeckt, indem zum Schein das Gegenteil behauptet wird...

Alles klar?
Hilfreich ist gelegentlich ein kleiner zusätztlicher optischer Hinweis, um Lesern nach einem langen Arbeitstag solche Feinheiten mitzuteilen. Manchmal meinen die Besucher des Boards nämlich tatsächlich, was sie schreiben.  ;)

Offline RuRo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #27 am: 26. Mai 2010, 21:17:03 »
Es geschehen noch Zeichen und Wunder.

Erdgas Schwaben hat, nach schriftlicher Aufforderung und unter Fristsetzung, betraglich bezifferte Rückforderungen (70 v.H.) der nicht berufungsfähigen Beklagten aus der 1. Instanz, auf der Basis des OLG-Vergleichs zurück erstattet.
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Offline sterjo

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #28 am: 03. Juni 2010, 11:21:14 »
Hallo Herr RR-E-Ft,

bezüglich der Kostenübernahme meines  Anteils teilen sie mir bitte die Kontaktadresse mit.

Vielen Dank.

Offline RR-E-ft

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OLG München schlägt Vergleich vor
« Antwort #29 am: 03. Juni 2010, 20:11:14 »
@sterjo

Frag doch bitte die Mutti, was sie genau organisieren wollten. ;)
Ich glaube, sie sind in den Urlaub gefahren.

 

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