Hinsichtlich weiterer Einwendungen, die nicht den Vertragsabschluss betrafen, war die Revision nicht zugelassen worden. Die Revision war also vom Berufungsgericht beschränkt und an diese beschränkte Zulassung war auch der BGH gebunden, was einer weiteren inhaltlichen Überprüfung des Berufungsurteils entgegenstand.
Der Fall lag etwas speziell und kann deshalb nicht verallgemeinert werden.
Der Mieter meinte, der Vermieter wäre sein Vertragspartner auch hinsichtlich der Beheizung der Mietwohnung. Dagegen sprach, dass er vor dem Anschluss an die Fernwärme auch für die Heizung seiner Wohnung verantwortlich war, der Vermieter erklärt hatte, der Mieter müsse sich selbst um die Fernwärme versorgung kümmern und der Fernwärmelieferant dem Mieter ein Vertragsangebot übersandt hatte.
Jedenfalls in Neufünfland dürfte es die Ausnahme sein, dass der Mieter direkt einen Fernwärmeliefervertrag mit einem Versorger abschließt. Hier bestehen die Fernwärmeliefrungsverträge regelmäßig zwischen den Wohnungsgesellschaften und den Fernwärmeversorgern und der Mieter zahlt eine sog. Warmmiete und zwar auch dann, wenn die Beheizung der Wohnung bis zur Heizungsumstellung mit Kohlefeuerung erfolgte.