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Autor Thema: BGH, Urt. v. 25.11.09 VIII ZR 235/08 Kunkludenter Abschluss eines Versorgungsvertrages  (Gelesen 2274 mal)

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Offline ESG-Rebell

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BGH, Urt. v. 25.11.09 VIII ZR 235/08 konkuldenter Abschluss eines Versorgungsvertrages

Zitat
Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt derjenige, der aus einem Verteilernetz eines Versorgungsunternehmens [...] Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an.

Dass der Beklagte [...] einer Inanspruchnahme durch die Klägerin im Folgenden ausdrücklich widersprach, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten gegenüber der Klägerin stand.
Von einem Unbilligkeitseinwand ist in der Urteilsbegründung keine Rede. Folglich dürfte der genannte Widerspruch in der Erklärung bestanden haben, keine Fernwärme beziehen zu wollen. Dies steht offensichtlich im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten, wie ausgeführt.

Der Beklagte hatte sich nur darauf berufen, der Versorger sei nicht sein Vertragspartner. Er hat offenbar nicht (hilfsweise) die Höhe der anfänglich verlangten Preise beanstandet.

Das in diesem Fall der Mieter - und nicht der Vermieter - tatsächlich Vertragspartner des Versorgers wurde, finde ich wenig überraschend.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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Hinsichtlich weiterer Einwendungen, die nicht den Vertragsabschluss betrafen, war die Revision nicht zugelassen worden. Die Revision war also vom Berufungsgericht beschränkt und an diese beschränkte Zulassung war auch der BGH gebunden, was einer weiteren inhaltlichen Überprüfung des Berufungsurteils entgegenstand.  

Der Fall lag etwas speziell und kann deshalb nicht verallgemeinert werden.  

Der Mieter meinte, der Vermieter wäre sein Vertragspartner auch hinsichtlich der Beheizung der Mietwohnung. Dagegen sprach, dass er vor dem Anschluss an die Fernwärme auch für die Heizung seiner Wohnung verantwortlich war, der Vermieter erklärt hatte, der Mieter müsse sich selbst um die Fernwärme versorgung kümmern und der Fernwärmelieferant dem Mieter ein Vertragsangebot übersandt hatte.

Jedenfalls in Neufünfland dürfte es die Ausnahme sein, dass der Mieter direkt einen Fernwärmeliefervertrag mit einem Versorger abschließt. Hier bestehen die Fernwärmeliefrungsverträge regelmäßig zwischen den Wohnungsgesellschaften und den Fernwärmeversorgern und der Mieter zahlt eine sog. Warmmiete und zwar auch dann, wenn die Beheizung der Wohnung bis zur Heizungsumstellung mit Kohlefeuerung erfolgte.

 

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