Energiepreis-Protest > Stadtwerke Schwetzingen
BGB 315 bei sinkendem Gaspreis
energiegnom:
Hallo,
ich habe diese Woche von meinem Gasversorger die Jahresabrechung zugeschickt bekommen.
Seit dem 04.12.2006 kürze ich dem Gasversorger den Gaspreis, eingefroren auf 0,0433 EUR je KWh. Klappt bislang auch alles gut. Auch mit der eigens vorgegebenen Abschluss-Aufstellung.
Jetzt habe ich jedoch auf der Abrechnung gesehen, dass ab 01.07.09 der Preis auf 0,0383 EUR je KWh gefallen ist.
Was nun?
- Bin ich jetzt wegen dem Einspruch an meine 0,0433 EUR gefesselt?
- Rechne ich ab 01.07.09 mir einfach den günstigeren Preis an, bin aber weiter ab 0,0433 EUR gedeckelt (sollten die Preise wieder ansteigen)?
- Mache ich einen neuen Einspruch nach BGB 315 für 0,0383 EUR und \"sichere\" mir diesen Preis (und jeweils bei weiteren Preissenkungen)?
Wie handhabt Ihr das?
Danke im Voraus!
Der energiegnom
Cremer:
@energiegnom,
mit dem günstigeren Preis ab 1.7.09 rechnnen und künftig weiter anwenden.
RR-E-ft:
Wenn man einen Sondervertrag mit unwirksamer Preisänderungsklausel hat, dann gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis und ist zu bezahlen, bis man sich auf einen neuen Preis einigt. Natürlich braucht man nicht mehr bezahlen, als der Versorger überhaupt verlangt.
In der Grundversorgung unterliegen einseitige Preisänderungen nach oben wie unten infolge des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
Möglicherweise gab die lertzte Kostenentwicklung eine weit umfassendere Preisabsenkung her, als sie der Versorger zum 01.07.09 vorgenommen hat. Dann wäre der zum 01.07.09 einseitig festgesetzte Gaspreis unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. man sollte deshalb auch abgesenkte Preise als unbillig rügen, diesen widersprechen und Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen.
tangocharly:
@energiegnom
Wenn der Versorger nun nur noch 3,83 ct/kWh fordert, dann wird dies die neue Grundlage der Preisabrede; die alte Abrede, d.h. der von Ihnen gekürzte Betrag hat sich sodann überholt. Es wird hier niemand \"gefesselt\". Und wenn Sie jetzt 3,83 ct/kWh zahlen, welche der Versorger fordert, dann fehlt es für die etwaige Mehrforderung bis auf einen fiktiven Betrag von 4,33 ct/kWh schon an einer Rechtsgrundlage.
Zu unterscheiden davon ist aber die Frage, ob der jetzt geforderte Preis (3,83 ct/kWh) - trotz Absenkung - billig i.S.v. § 315 BGB ist (falls Grundversorgung). Der Widerspruch nach 315 nimmt dieser Absenkung die Verbindlichkeit.
Spannend wird dann aber die Frage, was der VIII. BGH-Senat jetzt mit seiner \"Sockel-Theorie\" machen will. Soll dann der neue Preis (3,83 ct/kWh) zum neuen \"Sockel\" gekürt werden (geht nicht, weil Sie ihn ja - durch den Widerspruch (315) - nicht akzeptiert haben) ?
Ist dann der \"Sockel\" tot und der VIII. Senat prüft nun in den vollen (Anfangs-)Preis ?
Der alte Sockel (4,33 ct/kWh) ist sicher tot, denn von dem hat sich der Versorger ja selbst gelöst.
Man muß Sie gerade zu ermuntern, ihre Protestlinie aufrecht zu erhalten.
Ergänzung zu @RR-E-ft
Falls es sich tatsächlich um ein Sonderkundenvertragsverhältnis handeln sollte, wofür die Höhe des Arbeitspreises spricht, dann werden Sie sich allerdings zunächst noch einmal mit dem Inhalt der Preisänderungsklausel befassen müssen.
bolli:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Spannend wird dann aber die Frage, was der VIII. BGH-Senat jetzt mit seiner \"Sockel-Theorie\" machen will. Soll dann der neue Preis (3,83 ct/kWh) zum neuen \"Sockel\" gekürt werden (geht nicht, weil Sie ihn ja - durch den Widerspruch (315) - nicht akzeptiert haben) ?
Ist dann der \"Sockel\" tot und der VIII. Senat prüft nun in den vollen (Anfangs-)Preis ?
--- Ende Zitat ---
Nö, bei deren Konstruktionen \"verfällt\" der Widerspruch ja direkt mit dem entnehmen des nächsten m3 Gas. So soll\'s ja angeblich auch sein, wenn ich schon vor der Entnahme von Gas in der Grundversorgung diesen Preisen widersprochen habe, aber trotzdem dann Gas entnehme. Dann hab ich (angeblich) den vom Gasversorger geforderten Preis doch als Sockel anerkannt, obwohl ich eine Sekunde vorher und eine Sekunde nachher die Billigkeit dieses Preises angezweifelt habe. Mal sehen ob sich der VIII. Senat da \"rauswindet\".
--- Zitat ---Original von tangocharly
Ergänzung zu @RR-E-ft
Falls es sich tatsächlich um ein Sonderkundenvertragsverhältnis handeln sollte, wofür die Höhe des Arbeitspreises spricht, dann werden Sie sich allerdings zunächst noch einmal mit dem Inhalt der Preisänderungsklausel befassen müssen.
--- Ende Zitat ---
Warum ? Kennen Sie eine Preisänderungsklausel von 2006, die gültig war ? Hab noch von keiner gehört. :D Wenn doch, waren seine bisherigen Widersprüche ja auch schon wackelig, da dann ja wohl nur der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB in Frage käme. Und da wird\'s ja immer etwas \"haariger\".
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