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Neues schriftliches Vorverfahren in Neuburg

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Gasalarm2:
Nach gut einem Jahr Pause ist nun wieder ein Verfahren gegen einen Neuburger Gaskunden der Stadtwerke Neuburg in der Phase des schriftlichen Vorverfahrens.

Es geht um die Summe von 128,21 € + Zinsen und Nebenkosten.

In der Antragsbegründung des Klägeranwaltes werden die üblichen Urteile des BGH (VIII ZR 36/06 und 138/07) angeführt, mit Hinweis auf die dort beschriebene Billigkeit der Weitergabe von Erhöhungen des Vorversorgers.

Weiterhin ist ein Parteigutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes BKPV beigefügt, in dem aber lediglich prozentuale Steigerungen beschrieben werden.

Der Kunde wurde in Neuburg bei Vertragsbeginn und in der Zeit in der ein Großteil der strittigen Summe zustande kam mit einem \"Sonderpreis\" (später \"Comfort\") versorgt und nicht durch den, in den damaligen Preisblättern separat aufgeführten, allgemeinen Tarif.

Bereits im März 2008 erhielt der Kunde einen Mahnbescheid.

Man darf gespannt sein, ob aufgrund der geringen Streitsumme ein mündliches Verfahren eröffnet wird und ob sich bei dieser Streitsumme überhaupt ein Prozessbevollmächtigter für den Angeklagten finden läßt.

RR-E-ft:
Der Beklagte muss seine Absicht der Verteidigung innerhalb der Notfrist anzeigen und die Klageerwiderung fristgerecht anbringen. Auf Antrag muss auch im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO mündlich verhandelt werden.

Bei dem Streitwert setzt sich ein Anwalt natürlich für die aufzuwendende Zeit besser im Supermarkt hinter die Kasse, um seinen Lebensunterhalt noch bestreiten zu können. Das gesetzliche Honorar beläuft sich für die erste Instanz auf 62,50 EUR. Schließlich hat er von den Honoraren zunächst seine laufenden Kosten zu decken und erst danach verbleibt ihm ggf. noch ein Gewinn als Verdienst.  Es hat wohl jeder selbst seine Vorstellung darüber, für welche Stundenvergütung er bereit ist, morgens aufzustehen.

Es kommt möglicherweise darauf an, welches Honorar der Beklagte bereit ist zu zahlen, auch wenn dieses über den gesetzlichen Gebühren liegt und somit auch im Obsiegensfalle nicht vom Gegner erstattungsfähig ist. Möglicherweise ist die Streitentscheidung ja auch für weitere Ansprüche des Versorgers entscheidend, die noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

chilihead:
Hallo zusammen,

schliesse mich der Meinung des Hr. Fricke vollinhaltlich an, bei mir gehts im MB auch um eine Summe von ca. 100 €. (Abrechnungszeitraum 2005, Rechnung in 2006)

Ich wäre im Streitfalle bereit, zusätzlich zur vorhandenen Rechtschutzversicherung eine wesentlich höhere Summe einzusetzen.
 

Es stellt sich doch die Frage, wenn die Versorger sich ihrer Sache so sicher wären wie sie es versuchen darzustellen, weshalb benötigen sie dann die gesamte Verjährungsfrist um die \"Außenstände\" einzutreiben?

Gasalarm2:
@chilihead

Wie lange würde denn, unter den genannten zeitlichen Bedingungen, Deiner Meinung nach die Verjährungsfrist dauern?

Gruß vom Gasalarm

chilihead:

--- Zitat ---Original von Gasalarm2
@chilihead

Wie lange würde denn, unter den genannten zeitlichen Bedingungen, Deiner Meinung nach die Verjährungsfrist dauern?

Gruß vom Gasalarm
--- Ende Zitat ---


... ohne Mahnbescheid 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Rechnungsstellung.

In meinem Fall: Rechnung aus 2005 im Mai 2006 erhalten, ab 31 Dezember 2006 beginnen die 3 Jahre. Bis zum 31.12. 2009.
Verjährt am 1.1.2010

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