Energiepreis-Protest > EWE
Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts
RR-E-ft:
@bruchpilot50
Na dann wissen Sie ja jetzt, was der für das Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt mindestens kostet.
Im Falle einer Verweisung wird der Rechtsstreit in der selben Instanz bei dem anderen Gericht weitergeführt. Dieses bestimmt einen eigenen Verhandlungstermin.
Wurde die durch das unzuständige Gericht gesetzte Klageerwiderungsfrist versäumt, kann es bei den negativen Folgen der Säumnis bleiben, so dass man als Beklagter mit verspätetem Vorbringen, verspäteten Angriffs- und Verteidigungsmitteln auch in dem Termin vor dem zuständigen Gericht ausgeschlossen ist. Deshalb darf man es bei der Klageerwiderung keinesfalls dabei belassen, dass das Gericht unzuständig sei.
bruchpilot50:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gibt (wie im Fall es AG Jever) das AG Jever die Akten weiter an das LG Oldenburg,welches dann einen neuen Termin anberaumt...also von Amt\'s wegen....oder muss die EWE dies beantragen?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn das Amtsgericht eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 102, 108 EnWG erkennt und die klagende EWE auf einen entsprechenden Hinweis keine Verweisung dorthin beantragt, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden, im Falle eines Verweisungsantrages muss in einem solchen Fall durch das Amtsgericht an das Landgericht - Kammer für Handelssachen - verwiesen werden.
--- Ende Zitat ---
Das Gericht, an welches auf Antrag verwiesen wurde, bestimmt einen neuen Termin von Amts wegen.
bruchpilot50:
d.h., die EWE müsste nun beim AG Jever eine Verweisung an das LG Oldenburg beantragen. Richtig? :)
innerhalb welcher Frist?
bolli:
--- Zitat ---Original von bruchpilot50
d.h., die EWE müsste nun beim AG Jever eine Verweisung an das LG Oldenburg beantragen. Richtig? :)
innerhalb welcher Frist?
--- Ende Zitat ---
Hallo bruchpilot50,
einfach ganz in Ruhe die Antworten lesen:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zunächst muss die Absicht der Verteidigung beim Amtsgericht innerhalb der nicht verlängerbaren Notfrist erklärt werden. Die sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts muss innerhalb der fristgebundenen Klageerwiderung gerügt werden.
--- Ende Zitat ---
Da die EWE ja selbst die Klage vor dem AG eingereicht hat (sie hätte ja auch selbst das LG wählen können) muss es wohl so sein, dass SIE (bzw. ihr Anwalt) diese Zuständigkeitsrüge vortragen müssen, oder ?
Und dann nicht den folgenden Satz aus RR-E-ft\'s Posting vergessen:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dabei allein darf man es jedoch nicht belassen, sondern man muss bereits umfassend auf die Klage erwidern, so als wäre das Gericht zuständig, sonst wäre der weitere Vortrag nach Verstreichen der Klageerwiderungsfrist verspätet.
--- Ende Zitat ---
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