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Autor Thema: Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?  (Gelesen 26985 mal)

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Offline RuRo

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #30 am: 10. Januar 2010, 19:49:07 »
@darkstar
Ihr technisches Verständnis und Wissen in allen Ehren. Sie werden hoffentlich davon verschont bleiben, all dies, in einem Billigkeitsverfahren von Energiepreisen im Verfahren vortragen zu müssen, um den Zugang eines Schriftstückes nachweisen zu wollen.  :rolleyes:

Die öffentliche Hand ist zum Sparen verdonnert, da steht auch in 2010 noch das taugliche Fax aus dem Jahr vor der Jahrtausendwende. Berufen Sie sich darauf, ein Schriftstück versandt zu haben, werden Sie nicht um den Beweis des Zugangs herum kommen. Nutzen Sie die dazu geeigneten Zustellarten.

Ansonsten - eine völlig nutzlose Diskussion, wenn man die Probleme nicht unbedingt herauf beschwören will. Aber auch solche Zeitgenossen soll es geben.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline darkstar

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #31 am: 10. Januar 2010, 21:24:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Auf dem Faxprotokoll sollte sich - anders als in jenem Fall - die Absenderkennung des absendenden Faxgerätes und eine Kopie (der ersten Seite) des gefaxten Dokuments befinden

Also das ist mir jetzt völlig neu, Sie meinen die Empfängerkennung, oder welche rechtliche Relevanz soll die Absenderkennung des Faxgeräts des Hotels haben in dem ich hypothetisch gerade bin?
Der TK-Anschluss gehört des Hotels gehört mir ja nicht und zur Authentifizierung will das Gericht 130(6)ZPO erfüllt sehen und keine Absenderkennung, die jeder beliebig auf seinem Gerät eingeben kann, naheliegende Manipulationsmöglichkeit.

Und Kopien machen professionelle Faxanlagen üblicherweise nicht, der direkt an die Textverarbeitung gekoppelte Dateiname der im Protokoll und auch im Footer des Fax steht sollte daher diese Kopie ersetzen.
Fälschung technischer Aufzeichnungen und Zustellurkunden ist schliesslich strafbar.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #32 am: 10. Januar 2010, 22:33:47 »
Nicht ersichtlich, welche aktuell im Handel befindlichen Büro- und Consumer- Faxgeräte gemeint sein sollen. Wenn die etwas auf das Orginal drucken würden, könnte man sich bedanken.  :rolleyes:

Nach der verlinkten Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg kam es auf die Absenderkennung an, mit welcher man über das Empfangsjournal des Faxgerät des Gerichts vergleichen kann, ob und  von wo zu welcher Zeit ein Fax eingegangen ist. Dabei ist es völlig belanglos, ob es sich um die Absenderkennung eines Faxgerätes eines Hotels oder eines Faxgerätes der Caritas handelt. Ratsam ist es zudem, das Datum und die Uhrzeit beim absendenden Faxgerät richtig einzustellen. Einige Geräte können  die Zeitangabe über ein Funksignal oder bei LAN- Einbindung über das Internet beziehen.

Moderne Faxgeräte haben (seit über zehn Jahren!) einen Modus, wonach auf dem Sendeprotokoll eine verkleinerte Kopie der ersten Seite des Fax mit ausgedruckt wird. Auf die Rückseite des Originals wird dabei nichts gedruckt, da dieses zuweilen gerade mit der Post hinterhersgeschickt wird, nämlich wenn die Übersendung vorab per Fax erfolgte. Auf dem Original muss sich die Unterschrift des Erklärenden befinden. Das Telefax als Telekopie meint eine Fernkopie eines andernorts im Original vorliegenden (Schrift-)stückes und nicht etwa den Fernausdruck einer Datei, zu welcher andernorts kein (Schrift-)stück im Original vorliegt. Siehe hier. Beim Widerspruch zu einem Mahnbescheid ist das Original das ausgefüllte Widerspruchsformular samt Unterschrift, welches man per Fax übersenden kann. Bei der Übersendung per Fax wird auf dieses Original überhaupt nichts abgedruckt, auch nicht auf der Rückseite.

In dem vom LAG Berlin- Brandenburg entschiedenen Fall gab es auf dem Sendebericht keine Absenderkennung, im Empfangsjournal des Gerichts gab es zudem keinen Faxempfang mit gleicher Uhrzeit und Übertragungsdauer und zudem ergab sich aus dem Sendeprotokoll nicht, was überhaupt im Umfange von zwei Seiten an die Faxnummer des Gerichts gesendet worden sein soll. Demnach konnte das Gericht nicht davon überzeugt werden, dass ein Fax behaupteten Inhalts zu jener Zeit durch das Faxgerät des Gerichts empfangen worden war.

Offline bolli

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #33 am: 11. Januar 2010, 00:45:41 »
Leute, ich sag\'s ja, spart nicht an der falschen Stelle. Technik hat Tücken, die man manchmal erst hinterher erkennt.
Original unterschreiben, Kreuzchen machen und E/R zurück.

Habe Fertig !

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #34 am: 11. Januar 2010, 19:36:22 »
Sollte der Widerspruch aus welchen Gründen auch immer nicht zur entsprechenden Gerichtsakte gelangen - nur dann kommt es auf den Nachweis an - besagt der Rückschein eines Einschreibens mit Rückschein wohl weniger als ein sog. qualifizierter Fax- Sendebericht.

Beim Fax kann man hiernach zeitnah telefonisch nachfragen, ob der Widerspruch zu dem Geschäftszeichen vorliegt und - sollte dies nicht der Fall sein- die Übersendung per Fax nach Überprüfung der gerichtlichen Faxnummer nochmals vornehmen und dann wiederum telefonisch nachfragen.... Wenn bei der Übersendung mit der Post (auch per Einschreiben/ Rückschein) auf dem Postwege oder auch erst innerhalb des Gerichts hiernach etwas schief gelaufen sein sollte, mit der Folge, dass der Widerspruch nicht zu der Akte der Mahnsache gelangte, dann lässt sich dies ungleich schwerer  korrigieren.

Das Mahngericht kontrolliert nach dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nur, ob innerhalb der Widerspruchsfrist ein wirksamer Widerspruch zu dem Geschäftszeichen eingegangen ist, zur entsprechenden Akte gelangt ist.

Ist dies nicht der Fall, weil ein solcher Widerspruch zu dem Geschäftszeichen nicht vorliegt, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen den man Einspruch einlegen kann.

Der Einspruch kann auch darauf gestützt werden, dass der Erlass des Vollstreckungsbescheides unzulässig war, weil gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, was man nachzuweisen hat.

Auch ohne dass überhaupt Widerspruch eingelegt wurde, kann man gegen einen Vollstreckungsbescheid (nur) innerhalb von zwei Wochen seit seiner Zustellung Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch fristgerecht eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid hingegen jedenfalls rechtskräftig, ohne dass sich je ein Richter damit befasst hätte. Es ist ein rein formales Verfahren.

Wurde nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, steht der Vollstreckungsbescheid einem ersten Versäumnisurteil gleich. Der Antragsteller kann daraus ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Folgen der Zwangsvollstreckung sind auf Antrag gem. § 945 ZPO rückgängig zu machen, wenn später auf den fristgerecht eingelegten Einspruch hin der Vollstreckungsbescheid aufgehoben bzw. die entsprechende Zahlungsklage rechtskräftig abgewiesen wird.

Mehr ist dazu nicht zu sagen.

Offline Pedro

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #35 am: 11. Januar 2010, 22:59:19 »
Doch, vielleicht noch dieses:
Und das kann man aufgrund der massenhaften Mahnbescheide von E.on-Hanse bei der Verbraucherzentrale Hamburg (http://www.vzhh.de) zu diesem Thema lesen:

 \'\'Allen Betroffenen raten wir, sich nicht einschüchtern zu lassen. Wir empfehlen, Widerspruch einzulegen. Das geht ganz einfach: In dem mitgeschickten Widerspruchsformular bei „Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt“ ankreuzen, unterschreiben und an das Amtsgericht zurückschicken (Adresse ist auf dem Widerspruchsformular vorgedruckt). Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen bei dem Amtsgericht eingehen. Es ist also zu empfehlen, den Widerspruch spätestens 10 Tage nach Eingang abzusenden. Eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht erforderlich, kann aber den Beweis des Zugangs erleichtern. Selbst wenn man den Widerspruch mit einfacher Post versendet und dieser bei dem Gericht nicht ankommen sollte (was sehr unwahrscheinlich und selten ist), ist nicht alles verloren. Denn der nächste Schritt von Seiten des Gläubigers wäre die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides und auch gegen diesen ist erneut ein Rechtsmittel möglich, das dann - wie nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid - das „normale“ Zivilverfahren eröffnet, allerdings mit dem Nachteil, dass ein Vollstreckungstitel in der Welt wäre, aus dem E.on Hanse vollstrecken könnte (auch wenn über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch gar nicht entschieden ist).\'\'

Offline darkstar

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #36 am: 12. Januar 2010, 06:49:29 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Nach der verlinkten Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg kam es auf die Absenderkennung an, mit welcher man über das Empfangsjournal des Faxgerät des Gerichts vergleichen kann, ob und  von wo zu welcher Zeit ein Fax eingegangen ist.

Steht üblicherweise in der Kopfzeile des empfangenen Fax. Wer das abstellt wenn er an eine Behörde faxt, naja... dass man das extra erwähnen muss.

Zitat
Original von RR-E-ft
Moderne Faxgeräte haben (seit über zehn Jahren!) einen Modus, wonach auf dem Sendeprotokoll eine verkleinerte Kopie der ersten Seite des Fax mit ausgedruckt wird.
Au, das tut mir leid, ich hatte es zuletzt nur in ein paar Aufträgen mit der Software von Callcenter-Grossanlagen im RX-Betrieb zu tun. Bürogeräte habe ich selten gesehen  :baby:

@Pedro
Nein, RR-E-ft hat recht, vorab per Fax ist sicherer und beweiskräftiger.
Gut, dass er hier ist  :)

Zitat
Original von Pedro
Denn der nächste Schritt von Seiten des Gläubigers wäre die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides

Nein, der Mahnbescheidsantrag ist der Vollstreckungsbescheidsantrag? Siehe hier:
Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?

Zitat
Original von RR-E-ft
Das Mahngericht kontrolliert nach dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nur, ob innerhalb der Widerspruchsfrist ein wirksamer Widerspruch zu dem Geschäftszeichen eingegangen ist, zur entsprechenden Akte gelangt ist.  Ist dies nicht der Fall, weil ein solcher Widerspruch zu dem Geschäftszeichen nicht vorliegt, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen den man Einspruch einlegen kann.

Die Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger dann erst noch bei der GVZ-Verteilstelle veranlassen?

Und noch was: Was macht man wenn der Richter nach Widerspruch das schriftliche Verfahren anordnet um das mündliche durchzusetzen? Sofortige Beschwerde?
Besser den Antrag aufs Mündliche Verfahren gleich zum Widerspruch dazuschreiben?
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline Pedro

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #37 am: 12. Januar 2010, 09:51:37 »
Zitat
@ Darkstar:
-Nein, der Mahnbescheidsantrag ist der Vollstreckungsbescheidsantrag? Siehe hier:

Das ist kein \'\'Original\'\' von mir, sondern eine Original-Kopie von der Homepage der VZ Hamburg. Man beachte im Text meine \'\'...\'\'
Ansonsten weicht der Text ja nicht besonders vom RR-E-ft  - Text ab. Ich bin auch immer froh, eine so versierte Person hier im Forum zu haben.

Meine Absicht war aber (siehe Fettdruck) darauf hinzuweisen,  dass  ...\'\'.. ein Vollstreckungstitel in der Welt wäre, aus dem E.on Hanse vollstrecken könnte (auch wenn über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch gar nicht entschieden ist).\'\'
So schreibt es zumindest die VZ Hamburg. Das kann natürlich auch wieder falsch sein (siehe seinerzeit Empfehlungen der VZ Düsseldorf).

Deshalb abschließend noch einmal meine Empfehlung in dieser \'\'mahnbescheidsvollen\'\' Zeit: keine besonderen  \'\'Faxen\'\' machen, schnell Widerspruch einlegen (Einschreiben/Rückschein ggf. auch eigenhändig) und abwarten.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann natürlich den erfahrenen Rat von RR-E-ft beherzigen und beim Mahngericht anrufen. Allerdings sollten wir uns dann auch nicht weiter beschweren, dass die Gerichte wg. Überlastung langsam arbeiten.  ;)

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #38 am: 12. Januar 2010, 11:49:55 »
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist nicht der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Die Anträge sind an das Mahngericht zu richten.

Der Vollstreckungsbescheid steht einem ersten Versämnisurteil gleich, aus welchem vom Gläubiger vorläufig ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, vgl. oben.

Wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, weil dagegen kein Einspruch eingelegt wurde, steht der Vollstreckungsbescheid einem rechtskräftigen Endurteil gleich, aus welchem der Gläubiger endgültig ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben werden kann.

Legt man gegen den Mahnbesicheid fristgerecht Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid fristgerecht Einspruch ein, geht die Sache auf Antrag an das Streitgericht und wird dort im normalen Klageverfahren verhandelt, was bei Kleinbeträgen die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens gem. § 495a ZPO einschließt. Ein vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO wird dabei vom Streitgericht angeordnet und man kann nach Erlass eines 495a ZPO- Beschlusses die mündliche Verhandlung dort beantragen.  

Ob und wie der Gläubiger, der über einen (vorläufig) vollstreckbaren Zahlungstitel verfügt, die Zwangsvollstreckung betreibt, steht wieder auf einem völlig anderen Blatt. Hierfür bedarf es je nach der Form der gewählten Zwangsvollstreckung besonderer Anträge an das Vollstreckungsgericht. Manche Gläubiger verkaufen und übertragen ihre titulierten Forderungen auch gegen kleines Geld an Dritte, denen dann die Forderungsbeitreibung einschließlich Zwangsvollstreckung überlassen bleibt.

Mahngericht, Streitgericht und Vollstreckungsgericht können sich jeweils an verschiedenen Orten befinden. Befinden sie sich am selben Ort, sind sie gleichwohl funktional von einander getrennt.

Offline 07010714

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Mahnbescheid - Wer weiß Rat - Anwaltsempfehlung?
« Antwort #39 am: 12. Januar 2010, 11:54:32 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Widersprüche können mit dem Formular per Fax eingelegt werden und man kann beim Gericht telefonisch nachfragen, ob zu dem Geschäftszeichen ein Widerspruch vorliegt. Das Mahngericht kann nicht erkennen und prüfen, ob der Widerspruch vom Antragsgegner oder von einer dritten Person eingelegt wurde und ob diese dritte Person etwaig dazu bevollmächtigt war oder nicht. Liegt ein Widerspruch vor, ist der Erlass eines beantragten Vollstreckungsbescheides unzulässig. Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist als Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid zu werten. Beides führt auf Antrag des Antragstellers zur Abgabe an das Streitgericht, wo der Rechtsstreit weiterzuführen ist.

Herr Fricke,
der Widerspruch (oder besser beide, der von mir und der von meinem Mann) wurde am Freitag, 08.01.10 an das Gericht gefaxt. Gestern, Montag, 11.01.10 fragte ich telefonisch nach und heute wieder. Es hieß, dass täglich hunderte von Faxe eingehen und diese dann eingescannt und den Vorgängen zugeordnet werden. Die von mir nachgefragten Widersprüche tauchten allerdings noch nicht auf, obwohl man mir sagte, dass der Vorgang i.d.R. ca. 2 Tage in Anspruch nehmen würde. Das ist unbefriedigend oder? Was würden Sie empfehlen? Noch einmal faxen?
Noch eine Frage. Die Einspruchsfrist wird gerechnet vom Eingang des Mahnbescheides bei uns (07.01.10). Der Bescheid wurde am 28.12.09 ausgestellt, nein korrigiere, am 28.12.09 wurde der Antrag gestellt, am 04.01.10 wurde er ausgestellt. Wie könnte man das später nachweisen, wann er hier eingegangen ist? Ich musste nichts unterschreiben. Die Briefträgerin klingelte und händigte mir die Bescheide aus und ging wieder.

Ach, noch eine Frage. Das Gaspreisforum hier riet dazu die Widersprüche vorab per Fax zu senden, um die Frist zu wahren. Am Donnerstag gibt es dann eine Versammlung. Es ist geplant, dass dort alle Widersprüche eingesammelt und noch einmal gemeinsam in einem Umschlag per Einschreiben/Rückschein versandt werden um Geschlossenheit zu demonstrieren. Halten Sie das für ratsam?
Frdl. Grüße

Offline RR-E-ft

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« Antwort #40 am: 12. Januar 2010, 12:05:41 »
Sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid werden über die Post förmlich zugestellt gegen Postzustellurkunde (PZU). Das Datum der Zustellung wird oben rechts auf dem gelben Zustellumschlag vom Postboten vermerkt, der den Umschlag in den Briefkasten des Empfängers einwirft bzw. diesen aushändigt.

In dem gelben Umschlag befindet sich ein Durchschreibeexemplar, welche vom Postboten nach Vermerk des Datums und der Uhrzeit und vor Einwurf in den Briefkasten/ Aushändigung entnommen und an das Gericht zurück gegeben wird. So weiß auch das Mahngericht, ob und wann die Bescheide zugestellt wurden und demnach, wann die entsprechenden Fristen ablaufen.

Auch das Scannen der Faxe und die Zuordnung zu den Akten dauert nun einmal etwas. Wenn dies innerhalb von 2 Tagen passiert, ist das - gemessen an sonstigen üblichen Abläufen bei Gericht - durchaus flott. Dort werden täglich Tonnen von Papier umgeschlagen.

Offline 07010714

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« Antwort #41 am: 12. Januar 2010, 12:28:03 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid werden über die Post förmlich zugestellt gegen Postzustellurkunde (PZU). Das Datum der Zustellung wird oben rechts auf dem gelben Zustellumschlag vom Postboten vermerkt, der den Umschlag in den Briefkasten des Empfängers einwirft bzw. diesen aushändigt.

In dem gelben Umschlag befindet sich ein Durchschreibeexemplar, welche vom Postboten nach Vermerk des Datums und der Uhrzeit und vor Einwurf in den Briefkasten/ Aushändigung entnommen und an das Gericht zurück gegeben wird. So weiß auch das Mahngericht, ob und wann die Bescheide zugestellt wurden und demnach, wann die entsprechenden Fristen ablaufen.

Auch das Scannen der Faxe und die Zuordnung zu den Akten dauert nun einmal etwas. Wenn dies innerhalb von 2 Tagen passiert, ist das - gemessen an sonstigen üblichen Abläufen bei Gericht - durchaus flott. Dort werden täglich Tonnen von Papier umgeschlagen.

Herr Fricke,
danke für Ihre Antwort. Dann sollte ich dem Gericht wohl noch etwas Zeit geben, bevor wir noch einmal faxen um die Berge von Papier nicht unnötig zu erhöhen?

Nun hatte ich meinen vorherigen Beitrag noch bearbeitet, was sich wohl mit Ihrer Antwort überschnitten hat. Daher stelle ich meine nachgefügte Frage noch einmal an dieser Stelle:
Das Gaspreisforum hier riet dazu die Widersprüche vorab per Fax zu senden, um die Frist zu wahren. Am Donnerstag gibt es dann eine Versammlung. Es ist geplant, dass dort alle Widersprüche eingesammelt und noch einmal gemeinsam in einem Umschlag per Einschreiben/Rückschein versandt werden um Geschlossenheit zu demonstrieren. Halten Sie das für ratsam?
Frdl. Grüße

Offline RR-E-ft

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« Antwort #42 am: 12. Januar 2010, 12:42:49 »
Dem Mahngericht ist es völlig egal, ob Geschlossenheit demonstriert wird. Das ist auch die falsche Stelle für Demonstartionen.

Wichtig ist nur, dass der Widerspruch fristgerecht bei dem Mahngericht eingeht. Es handelt sich um rein formale Verfahren ohne jede Prüfung, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche zu recht bestehen oder nicht. Insbesondere interessiert es das Mahngericht nicht, dass der Antragsteller Gasversorger und die Antragsgegner dessen Kunden sind und welcher Streit ggf. zwischen diesen eigentlich besteht.

Nach Erlass des Mahnbescheides kontrolliert das Mahngericht, wann die Frist für den Widerspruch abläuft, ob innerhalb dieser ein Widerspruch eingegangn ist. Wurde Widerspruch eingelegt kommt es darauf an, ob die Abgabe an das Streitgericht beantragt wurde. Wurde kein Widerspruch eingelegt, kommt es darauf an, ob der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt wurde. Der Antragsteller steuert mit seinen Anträgen das weitere Verfahren.

Offline bolli

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« Antwort #43 am: 12. Januar 2010, 13:14:17 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Auch das Scannen der Faxe und die Zuordnung zu den Akten dauert nun einmal etwas. Wenn dies innerhalb von 2 Tagen passiert, ist das - gemessen an sonstigen üblichen Abläufen bei Gericht - durchaus flott.
Na, dann kann ich mir die telefonische Nachfrage bei knapper Frist ja auch direkt sparen (<3 Tage), da selbst bei der Auskunft, das Fax sei nicht angekommen, ich eh nicht mehr fristgerecht reagieren kann.  X(

Ich sag ja: Einschreiben/Rückschein (ggf. noch mit Zeugen eintüten und abschicken) und Ende ist. !

Offline RR-E-ft

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« Antwort #44 am: 12. Januar 2010, 14:27:44 »
Gerade, wenn das Fristende nahe bevorsteht, erscheint ein Widerspruch per Fax sinnvoll. Dass der eingelegte Widerspruch nicht zur Akte gelangt oder übersehen wird, ist die höchst seltene Ausnahme.

Wer es genau wissen will, lese nochmals §§ 688 ff. ZPO, insbesondere § 694 ff. ZPO.   Interessant ist § 694 Abs. 1 ZPO am Ende. Die Widerspruchsfrist endet nicht automatisch nach Ablauf von zwei Wochen seit Zustellung des Mahnbescheides, sondern erst mit der Verfügung des Vollstreckungsbescheides.  Man kann den Widerspruch auch gem. § 129a ZPO bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll erklären. Entscheidend ist dabei der Eingang der Protokollübermittlung beim Mahngericht. Es gilt § 694 Abs. 2 ZPO.

 

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