Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preisanpassungsklausel in Gas und Strom Sonderverträgen  (Gelesen 8002 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Jafar

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Preisanpassungsklausel in Gas und Strom Sonderverträgen
« am: 07. Januar 2010, 14:52:16 »
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu den Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträgen zum AKTIV G-DIREKT und AKTIV E_DIREKT.

Dort heißt es in den AGB unter 6.4:
Zitat
Die LSW kann die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltabrechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kimmt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen....
.

Vor dem Hintergrund, daß die Preisanpassungsklauseln der vorherigen Sonderverträge (AKTIV E_12, etc.) vom AG Wolfsburg kassiert wurden (siehe hier http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__2272/, stellt sich mir die Frage, ob diese neue Klausel dem Umstand Rechnung trägt, daß in der Urteilsbegründung für die Unwirksamkeit der alten Klausel u.a. die fehlende Verfplichtung zu Preissenkungen angeführt wird (Seite 8 in Urteil unter dem Link oben).
In der neuen Klausel sehe ich den Punkt nach meinem Verständnis aber auch nicht erfüllt.
Zwar müssen Preisänderungen (wenn sie den vorgenommen werden) nach billigem Ermessen erfolgen und mit veränderten Kosten oder Rahmenbedingungen begründet werden können, aber hier steht das kleine Wörtchen \"kann\". Nach meiner Interpretation kann ich hier keine Verpflichtung zu Preissenkungen erkennen, wenn es die Kostensitutation zu lassen würde. Der Versorger muß zwar nach billigem Ermessen die Preise anpassen, aber er kann es grundsätzlich auch lassen. Was bie Preiserhöhungen für den Kunden zunächst vorteilhaft klingt bedeutet bei Preissenkungen leider, daß der Versorger demzufolge nicht anpassen muß.

Wie ist Eure Meinung dazu? Gibt es ggf. schon eine juristische Bewertung dieser Klausel? Ich habe leider noch keine finden können. Ich habe bis her in Informationsveranstaltungen zu den Prostesten immer nur die oberflächliche Aussage gehört, daß man davon ausgehen sollte, daß die Preisanpassungsklauseln der neuen Verträge wirksam wären.

Bin gespannt auf Eure Einschätzung.

Gruß Jafar

PS: Ich habe nächste Woche einen Termin bei meinem Anwalt und werde mit ihm auch über die Klausel sprechen, bin aber auch neugierig, wie andere diese Klausel einschätzen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preisanpassungsklausel in Gas und Strom Sonderverträgen
« Antwort #1 am: 07. Januar 2010, 15:53:46 »
\"Kann\" entspricht \"darf\". Auch bei der neuen Klausel fehlt es an einer eindeutigen Verpflichtung zur Preissenkung \"Die LSW kann....\", vgl. BGH, Urt. v. 15.07.09  VIII ZR 56/08. . Zudem bleibt unklar, welches überhaupt die Kosten sein sollen, die für die Entgeltabrechnung maßgeblich sein sollen.

Offline Jafar

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Preisanpassungsklausel in Gas und Strom Sonderverträgen
« Antwort #2 am: 07. Januar 2010, 16:10:08 »
Immerhin muß es ja zumindest nach \"billigem Ermessen\" erfolgen. Das ist ja schon mal ein Fortschritt. Dann liege ich mit meiner Interpretation ja gar nicht so daneben.

Offline Thomas S.

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 214
  • Karma: +0/-0
Preisanpassungsklausel in Gas und Strom Sonderverträgen
« Antwort #3 am: 07. Januar 2010, 22:13:43 »
Man kann / darf / SOLLTE sich ggf. einen anderen Anbieter wählen, damit der Markt in Schwung kommt...  ;)

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preisanpassungsklausel in Gas und Strom Sonderverträgen
« Antwort #4 am: 07. Januar 2010, 22:17:14 »
Für die vergleichbare Leistung wird man sich dann einen anderen Lieferanten wählen, wenn dieser einen günstigeren Preis anbietet, als jenen, den man seinem aktuellen Versorger vertraglich schuldet.
Es wird wohl niemand zu einem teureren Anbieter wechseln, bevor ein für den Kunden günstiges Vertragsverhältnis nicht versorgerseitig gekündigt wurde, obschon man freilich kann und darf.

Offline Jafar

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Preisanpassungsklausel in Gas und Strom Sonderverträgen
« Antwort #5 am: 08. Januar 2010, 07:23:35 »
Zitat
Original von Thomas S.
Man kann / darf / SOLLTE sich ggf. einen anderen Anbieter wählen, damit der Markt in Schwung kommt...  ;)
Genau da bin ich ja dabei. Zum Vergleich der Angebote reicht es aber nicht, sich nur den aktuellen Arbeitspreis der Versorger anzusehen, sondern auch die Preisanpassungsklausel.

@RR-E-ft: Genau deshalb habe ich mir ja bisher keinen anderen Versorger gesucht. ;)

Gruß Jafar

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz