@Cremer
Herr Canis liest hier womöglich alle Beiträge mit.
Es könnte auch sein, dass mit den Mahnbscheiden nur vermeintliche Ansprüche geltend gemacht wurden.
Solche verjähren nicht, weil sie nie bestanden.
Mahnbescheide verfallen auch nicht. Kommt es erst später - in fünf Jahren - zur Abgabe an das Streitgericht, weil der Antragsteller zwischenzeitlich das Verfahren nicht weiterbetrieben hat - und dort zu einem streitigen Verfahren, geht die Klage für den Kunden wohl verloren, wenn er die Absicht der Verteidigung nicht fristgerecht anzeigt, die Klageerwiderungsfrist versäumt, möglicherweise auch nur deshalb, weil er in dem Streitverfahren die Einrede der Verjährung nicht erhebt.