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Autor Thema: Stadtwerke Husum GmbH  (Gelesen 12070 mal)

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Offline HawkPat

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Stadtwerke Husum GmbH
« am: 02. Januar 2010, 13:48:50 »
Nun ist es also endlich so weit: die Stadtwerke Husum verklagen uns auf Nachzahlung des im Jahr 2006 offenen Restbetrages, den wir aufgrund §315 BGB einbehalten haben. Nun wird wohl endlich mal festgestellt werden, ob der verlangte Preis nach billigem Ermessen festgelegt wurde, oder eben nicht.

Dabei ist aber bereits in der Klageschrift ein gravierender Fehler vorhanden.
Eingeklagt wird der gesamte Restbetrag (nach Abzug der Abschlagszahlungen) der Jahresverbrauchsabrechnung, obwohl wir damals den unstrittigen Rechnungsteilbetrag überwiesen haben.
Ist die Klage allein aus diesem Grunde bereits abzuweisen? Oder wird vor Gericht dann einfach über den tatsächlich strittigen Betrag verhandelt?
Gilt nun eigentlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren auch in diesen Fällen?
Im Internet liest man das eine, aber auch das andere.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Offline bolli

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Stadtwerke Husum GmbH
« Antwort #1 am: 02. Januar 2010, 17:12:46 »
Zunächst einmal ist zu klären, ob Sie tatsächlich einen Grundversorgungsvertrag oder einen Sondervertrag haben. Nur in erstem wird in der Regel überhaupt die Billigkeit des Preises zum Zuge kommen. Bei Sonderverträgen (dieses sind Verträge, in denen Bedingungen festgelegt sind, die von den gesetzlichen Bedingungen des EnWG und der GasGVV abweichen, z.B. eine einjährige Erstvertragslaufzeit oder Kündigungsfristen von mehr als zwei Monaten o.ä.), vor allem solchen die älter als 2 Jahre sind, ist meist eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten, die gegen § 307 BGB verstößt  und somit kommt es auf die Preiswürdigkeit garnicht mehr an, der Versorger durfte in solchen Fällen schlicht die Preise (im Prinzip seit Vertragsbeginn, in jedem Fall aber seit Ihrem ersten Widerspruch) nicht erhöhen.

Dieses sollten Sie zuerst prüfen. Sollten Sie tatsächlich in der Grundversorgung sein, wird die Sache wahrscheinlich etwas komplizierter, da der Nachweis der Unbilligkeit des Preises nicht ganz einfach zu führen ist. Da sollten Sie sich unbedingt einen sach- und fachkundigen Anwalt hinzuziehen.

Die Verjährung von 2006er Ansprüchen ist mit dem Klageverfahren gehemmt, also geht dem versorger nun nichts mehr an Ansprüchen aus diesem jahr verloren.

Inwieweit die Klage abzuweisen ist, hängt entscheidend von Ihrem Anwalt und seiner Klageerwiederung ab. Meiner Einschätzung nach, ist dieses aber nicht automatisch der Fall, da ja möglicherweise ein Teil der Forderung berechtigt ist, sofern in der Grundversorgung die geforderten Preise der Billigkeit entsprachen.

Offline HawkPat

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Stadtwerke Husum GmbH
« Antwort #2 am: 14. Juli 2010, 19:05:19 »
Hallo,
wir haben jetzt die mündliche Verhandlung vor dem AG Husum hinter uns.
Der Richter hat von Anfang an klargemacht, dass er der Klage des EVU praktisch keine Erfolgsaussichten zurechnet, da es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag \"Erdgassondervertrag S1\" um einen Sondertarif handelt und die damalige Preisanpassungsklausel aus seiner Sicht nicht rechtsgültig war. Obwohl wir uns in den ganzen Widersprüchen der letzten Jahre und auch in der Klageerwiderung immer nur auf den §315 BGB berufen haben, konnten wir uns also beruhigt zurück lehnen.
Der Anwalt der Stadtwerke war dann kurz vor einer Klagerücknahme.
Da in dieser Verhandlung nur der Zeitraum 2006 berücksichtigt wurde, wir aber auch Klarheit für die Folgejahre bis heute haben wollten, haben wir einen Vergleich geschlossen.
Wir zahlen den eingeklagten Betrag für 2006, dafür gilt der Gasverbrauch von Ende 2006 bis heute als beglichen.
Wir zahlen also nun ca. 250 €, müssen aber dafür nicht damit rechnen, nächstes Jahr wieder vor dem Richter zu sitzen. Auch wenn wir jedes Jahr das Verfahren gewinnen würden, haben wir es so vorgezogen.
Jetzt schließen wir einen neuen Vertrag auf aktueller Basis. Der Preis ist jetzt sowieso fast wieder auf dem Niveau von 2005.
Wir haben also durch den Preisprotest ca. 900 € gespart.

Danke an alle Tippgeber und Kommentatoren in diesem Forum und auf der Internetseite der Energieverbraucher.

Offline Didakt

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Stadtwerke Husum GmbH
« Antwort #3 am: 14. Juli 2010, 20:42:23 »
Zitat
Wir haben also durch den Preisprotest ca. 900 € gespart.

Und welche Kosten stehen dagegen?

Offline Christian Guhl

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Stadtwerke Husum GmbH
« Antwort #4 am: 14. Juli 2010, 22:25:16 »
Zitat
Original von HawkPatJetzt schließen wir einen neuen Vertrag auf aktueller Basis.
Doch nicht etwa wieder beim selben Versorger ?

Offline HawkPat

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Stadtwerke Husum GmbH
« Antwort #5 am: 16. Juli 2010, 12:59:57 »
@Didakt
Bei den 900€ sind die Nachzahlung und die Kosten bereits abgezogen.

@Christian Guhl
Doch, beim selben Anbieter. Bei den günstigeren Anbietern wird meist eine Kaution oder ein Vorauszahlung gefordert. Und eigentlich will ich ja auch den regionalen Weg gehen. Wenn die sich endlich wieder von E.ON als Mitgesellschafter trennen würden, würde mir diese Entscheidung sogar noch leichter fallen.
Außerdem ist der Preis wieder annähernd auf dem Niveau, bei dem ich 2005 den Protest begonnen habe. Wenn die Preise wieder steigen, kann ich ja immer noch wechseln.
HawkPat

Offline Christian Guhl

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Stadtwerke Husum GmbH
« Antwort #6 am: 16. Juli 2010, 14:00:22 »
Zitat
Original von HawkPat
Doch, beim selben Anbieter. HawkPat
Dann ist Dir nicht mehr zu helfen !

 

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