Zunächst einmal ist zu klären, ob Sie tatsächlich einen Grundversorgungsvertrag oder einen Sondervertrag haben. Nur in erstem wird in der Regel überhaupt die Billigkeit des Preises zum Zuge kommen. Bei Sonderverträgen (dieses sind Verträge, in denen Bedingungen festgelegt sind, die von den gesetzlichen Bedingungen des EnWG und der GasGVV abweichen, z.B. eine einjährige Erstvertragslaufzeit oder Kündigungsfristen von mehr als zwei Monaten o.ä.), vor allem solchen die älter als 2 Jahre sind, ist meist eine unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten, die gegen § 307 BGB verstößt und somit kommt es auf die Preiswürdigkeit garnicht mehr an, der Versorger durfte in solchen Fällen schlicht die Preise (im Prinzip seit Vertragsbeginn, in jedem Fall aber seit Ihrem ersten Widerspruch) nicht erhöhen.
Dieses sollten Sie zuerst prüfen. Sollten Sie tatsächlich in der Grundversorgung sein, wird die Sache wahrscheinlich etwas komplizierter, da der Nachweis der Unbilligkeit des Preises nicht ganz einfach zu führen ist. Da sollten Sie sich unbedingt einen sach- und fachkundigen Anwalt hinzuziehen.
Die Verjährung von 2006er Ansprüchen ist mit dem Klageverfahren gehemmt, also geht dem versorger nun nichts mehr an Ansprüchen aus diesem jahr verloren.
Inwieweit die Klage abzuweisen ist, hängt entscheidend von Ihrem Anwalt und seiner Klageerwiederung ab. Meiner Einschätzung nach, ist dieses aber nicht automatisch der Fall, da ja möglicherweise ein Teil der Forderung berechtigt ist, sofern in der Grundversorgung die geforderten Preise der Billigkeit entsprachen.