Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab  (Gelesen 11690 mal)

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Offline RR-E-ft

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« am: 16. August 2005, 17:48:01 »
[ 24-O-41-04  16-08-2004 ; 7-U-140-04 15-02-2005 ; 17-C-260-05 05-08-2005 ]

Zum Urteil des AG Euskirchen vom 05.08.2005, Az. 17 C 260/05
und zur Pressemitteilung des BGW vom 16.08.2005 hierzu:

http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2005_8_16.html



Stellungnahme


Das Urteil ist berufungsfähig und bisher nicht rechtskräftig.

Das AG Euskirchen hatte über den Zahlungsanspruch des Versorgungsunternehmens nach dem Unbilligkeitseinwand nicht zu entscheiden und hat hierüber auch nicht entschieden.

Insoweit ist die entsprechende Presseinformation des BGW offensichtlich falsch, wonach der Kläger zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet sei:

Zahlungen werden frühestens mit der Rechtskraft eines Urteils fällig, welches die Billigkeit der Preiserhöhung feststellt (BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04; BGH NJW 2003, 3131).

Hierzu ist nur auf das BGH- Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II. 1. a bis c und 2. zu verweisen, vgl.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=00acc6d041af2e6456d3f3d8efbeba49&nr=33507&pos=0&anz=1

Ebenso schon BGH- Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 unter II. 2.:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=660bcaaa8029d5e058c4e254cd5bd4bd&client=2&nr=26256&pos=0&anz=1

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist offensichtlich langjährig gefestigt und in der Frage vollkommen eindeutig.

Bisher gibt es nur ein nicht rechtskräftiges Urteil, welches die Unbilligkeit nicht feststellt.

Für die Fälligkeit der Preisforderung fehlt nicht nur ein entsprechendes Urteil mit dem Tenor, dass die Preiserhöhung der Billigkeit entspricht. Es gibt noch nicht einmal eine entsprechende Klage des Versorgungsunternehmens. Insoweit rückt eine Fälligkeit in weite Ferne. Wie man deshalb zu der Auffassung gelangen wollte, der Kunde sei nunmehr zur vollständigen Zahlung verpflichtet, bleibt rätselhaft:

Würde der Kunde nunmehr von Vorbehaltszahlungen auf Zahlungskürzungen übergehen, müsste der Versorger auf Zahlung klagen und dabei seine Kalkulation offen legen.

Die Zulässigkeit der Klage belegt allein, dass die Preiserhöhung einer Billigkeitskontrolle unterfällt. Andernfalls wäre die Feststellungsklage schon unzulässig, vgl. AG Koblenz, Urt. v. 02.06.2005 – 141 C 403/05.

Zum Urteil des Amtsgerichts Koblenz gibt es einige Parallelen ,
vgl. insoweit hier:

Urteil des AG Koblenz wegen EVM (Fake?)


Durch die Abweisung der Feststellungsklage des Kunden steht das prozessuale Gegenteil noch nicht fest. Die Forderungen des Versorgungsunternehmens werden erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils auf eine Feststellungsklage des Versorgers im Falle dessen Obsiegens hin fällig. (BGH, Urt. v. 05.07.2005 – X ZR 60/04 und X ZR 99/04, BGH NJW 2003, 3131).

Das Gericht verkennt weiter, dass auch einseitige Preisanpassungen in Sonderverträgen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterfallen (LG Potsdam, RdE 2004, 304).

Bei einer direkten Anwendung der Norm kommt es überhaupt nicht darauf an, ob die Möglichkeit zu einem Ausweichen besteht.

Die Schutzbedürftigkeit des Bestimmungsopfers ergibt sich allein daraus, dass dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt ist, die Leistung einseitig neu zu bestimmen. Dabei ist das Äquivalenzprinzip im konkreten Vertragsverhältnis zu wahren.

Das Gericht verkennt, dass Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen selbst der Inhalts- und Billigkeitskontrolle gem. §§ 307, 315 BGB unterliegen (OLG Rostock, RdE 2005, 171).

Irrig geht das Gericht davon aus, die Erdgaslieferungen ständen bei Haushaltskunden und Kleinabnehmern in einem Substitutionswettbewerb ( LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004 – 24 O 41/04; AG Heilbronn, RdE 2005, 176 ff.; Salje et 2005, 278, (280); Ehricke, JZ 2005, 599, (605); Derleder/Rott, WM 2005, 423, (425 f.) ).

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes und der herrschenden Literatur und Rechtsprechung besteht schon kein einheitlicher „Wärmemarkt“ (BKartA, B. v. 22.07.2004 – B 8 – 40200 – Fa – 27/04, Tz. 28


Deshalb unterliegen Erdgaspreise darüber hinaus auch einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in analoger Anwendung der Norm (LG Frankenthal, VuR 2004, 23; LG Frankenthal, ZNER 2005, 79 f.; LG Mannheim, aaO., AG Heilbronn, aaO.).

Vollkommen abwegig sind die Überlegungen des Gerichts, Solarzellen bzw. Fotovoltaik oder Wärmepumpen (allesamt Strom) seien Wärmeenergieträger, die in einem Wettbewerb mit Erdgas stünden.

Das Gericht hat eine Billigkeitskontrolle der Preiserhöhung vorgenommen, dabei  jedoch den falschen Maßstab gewählt:

Zunächst verkennt das Gericht offenbar, dass bei Energiepreisen nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur immer nur der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt, nicht jedoch Teile davon wie etwa aktuelle Preiserhöhungen (LG Mannheim, aaO.; AG Heilbronn, aaO; LG Hannover RdE 2004, 54 (55), LG Magdeburg RdE 2005, 22 (24); LG Kiel RdE 2005, 53 (55); AG Heilbronn RdE 2005, 176 ff.;  Salje, et 2005, 278 (280)).

Weiter verkennt das Gericht offenbar, dass ein Vergleich mit den Monopolpreisen anderer Gasanbieter ausscheidet (LG Mannheim, aaO.) und der BGH zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen mit Rücksicht auf die Verpflichtung zu einer möglichst preiswerten Versorgung ganz besondere Kriterien herausgearbeitet hat, die eine Kosten- und Gewinnkontrolle erfordern (BGH NJW-RR 1992, 183, (186); OLG München, NJW-RR 1999, 421; LG Berlin, NJW-RR 2002, 992; LG Mannheim, aaO.; AG Heilbronn, aaO ).  


Zur Erinnerung:


Im Gaspreisurteil des LG Mannheim vom 16.8.2004 (Aktenzeichen 24 O 41/04) heißt es in erfrischender Klarheit: "Die tatsächlichen Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, sind vom Monopolisten darzulegen und ggf. zu beweisen. (...) Die Darlegung, gegenüber anderen Monopolunternehmen auf dem Erdgasmarkt unterdurchschnittliche Preise zu fordern, genügt dem gegenüber offenkundig nicht. Dieser relative Preisvergleich schließt nicht die Möglichkeit aus, dass alle Monopolisten mehr als das fordern, was nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessen ist".

Dabei ist die Preiskalkulation offen zu legen (OLG München, aaO.; LG Mannheim, aaO, AG Heilbronn, aaO.; KG Berlin, Urt. v. 15.02.2005 – 7 U 140/04):

http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdf


Aus diesem Urteil des KG Berlin geht auch eindeutig hervor, dass die Gerichtsentscheidung darüber, ob die Tariffestsetzng billig oder unbillig ist, für andere Kunden keinerlei Präjudiz darstellt.

Das bedeutet, dass das Gericht in jedem einzelnen Verfahren vollkommen neu zu entscheiden hat, die Entscheidung ganz wesentlich vom individuellen Vortrag der Parteien abhängt.


Im Falle der Verweigerung der Offenlegung der Preiskalkulation ist die Klage des Gasversorgers abzuweisen:

http://www.raepower.de/PDF/20040816%20LG%20Mannheim%2024%20O%2041-04.pdf

So auch schon OLG München, NJW- RR 1999, 421.

Es geht auch nicht darum, ob auch Preissenkungen weitergegeben wurden, sondern ob diese im selben Umfange wie Preiserhöhungen weitergeben wurden (vgl. Tätigkeitsbericht BKartA, BT- Drs. 15/5790; S. 138 ff.):

http://dip.bundestag.de/btd/15/057/1505790.pdf

Rechtsirrig verkennt das Gericht die unterschiedlichen Maßstäbe von Kartellrecht und zivilrechtlicher Billigkeitskontrolle (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991, Az. VIII ZR 240/90 = NJW-RR 1992, 183, 186 unter III 2 d; BGH, Urt. v. 06.03.2001, Az. KZR 37/99 =  NJW 2001, 2541 unter II 2 d bb) (2) (a) und (b); BGH, Urt. v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449, 1450 unter II 2.):

Für das Einschreiten der Kartellbehörden ist das Überschreiten der Eingriffsschwelle erforderlich.

Hierzu müssen die vom marktbeherrschenden Unternehmen geforderten Preise mindestens zehn Prozant über den Preisen liegen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit herausbilden.

Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch hat einen Preis zur Folge, der gem. § 134 BGB verboten ist. Ein solcher Preis kann niemals im Rahmen des billigen Ermessens liegen, ist also per se unbillig.

Jedoch ist nicht erst ein so drastisch überzogner Preis, der gesetzlich verboten ist, unbillig. Die "Unbilligkeit" setzt viel früher ein.
 

Weiter verkennt das Gericht, dass ein Nichteinschreiten der Kartellbehörden für die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle keinerlei Bedeutung hat (Säcker/Jaecks, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 1 GWB Rn. 168).

Nach alldem wird eine Berufung gegen das Urteil zu erwägen sein.

Mail an wesche@bgw.de vom 16.08.2005:


Sehr geehrter Herr Kollege Wesche,

ich denke, wir stimmen darin überein, dass die Zahlungen erst mit der Rechtskraft eines Urteils fällig werden, welches die Billigkeit der Preiserhöhung feststellt (BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04; BGH NJW 2003, 3131).

Bisher gibt es nur ein nicht rechtskräftiges Urteil, welches die Unbilligkeit nicht feststellt.

Für die Fälligkeit der Preisforderung fehlt nicht nur ein entsprechendes Urteil mit dem Tenor, dass die Preiserhöhung der Billigkeit entspricht.Es gibt noch nicht einmal eine entsprechende Klage des Versorgungsunternehmens. Insoweit rückt eine Fälligkeit in weite Ferne.

Wie man deshalb zu der Auffassung gelangen wollte, der Kunde sei nunmehr zur vollständigen Zahlung verpflichtet, bleibt rätselhaft.

Um den Eindruck zu vermeiden, der Branchenverband sei beim Überblick über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ganz auf der Höhe der Zeit, sollten die Presse- Informationen Ihres Verbandes m. E. ggf. juristisch noch fundierter erarbeitet werden, um Missverständnisse der Medien hiernach zu vermeiden.



Anmerkung:

Neben den Urteilen der Amtsgerichte Koblenz und Euskirchen wurden die viel bedeutenderen  Gaspreisurteile der Landgerichte Frankenthal und Mannheim, wie auch die Gerichtsentscheidungen zur Unzulässigkeit von Versorgungseinstellungen bis heute nicht vom Lobbyverband der deutschen Gaswirtschaft veröffentlicht.

Offensichtlich scheut man eine Auseinandersetzung mit der für die Gasversorger ungünstigen Gerichtsentscheidungen und möchte man die Öffentlichkeit Glauben machen, die Gaswirtschaft habe vor den Schranken der Justiz die besseren Karten.


Tatsächlich ist die langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig auf Seiten der Verbraucher.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« Antwort #1 am: 16. August 2005, 22:30:15 »
Ich schließe mich meinem Vorreferenten an

Das Urteil ist an entscheidenden Stellen fehlerhaft.
Zum einen wird § 315 BGB mit dem Argument kaum stichhaltigen Argument der freien Wahl des Energieträgers umgangen. Eine Diskussion der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH erfolgt nicht, wenngleich aus dieser klar erkennbar ist, dass das Bundesgericht eine Anwendung von § 315 BGB allein davon abhängig macht, dass der Bestimmende i.S.d. § 315 für den Bestimmungsgegner der einzige erreichbare Anbieter für eine Leistung ist, auf die der Bestimmungsgegner in seiner konkreten Situation angewiesen ist, NJW-RR 1992, 183, 185. Hypothetische Erwägungen dergestalt, ob und zu welchen Umstellungskosten dem Kunden ein Wechsel des Energieträgers möglich ist, haben zu unterbleiben. Etwas befremdlich ist es dann, dass das Amtsgericht im nächsten Satz dann von Grundätzen der freien Marktwirtschaft spricht, da der Gasmarkt in der BRD nach wie vor im wesentlichen nicht dem Wettbewerb zugänglich ist. Bedauerlicherweise verkennt das Gericht damit den wesentlichen Hintergrund der gesamten Auseinandersetzung, denn die Preispolitik der GVU’s in Deutschland basiert ja gerade auf der Abwesenheit von Konkurrenten.

Dann wird - leider - auch noch der „marktübliche“ Preis ins Spiel gebracht, wobei sich das Gericht dann auch noch damit begnügt, völlig undifferenziert die Preise abzugleichen (die für die Konkurrenten i.W. durch die Durchleitungsentgelte bestimmt werden dürften).

Nachdem das AG die Anwendung von § 315 BGB abgelehnt hat, versagt es auch § 307 BGB die Anwendbarkeit - im klaren Widerspruch zur ganz herrschenden Lehre. Das Zitat aus dem Palandt § 307 Rn. 54 hilft da wenig, da es nicht um einen vereinbarten, sondern um einen „angepassten“ Preis geht.

Ein Blick etwa in Ulmer/Brandner/Hensen, Kommentar zum AGB, unter § 8 Rn. 20 und § 11 Nr. 1 Rn. 14 ff. hätte genügt, um festzustellen, dass gewichtigere Gründe für eine einseitige Preisanpassung gegeben sein müssen und vom BGH insbesondere eine transparente Regelung gefordert wird, vgl. BGH NJW 1980, S. 2518. Auch hiermit mochte das AG sich nicht auseinandersetzen.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« Antwort #2 am: 17. August 2005, 10:46:55 »
@Graf Koks

Es gibt auch viele rechtskräftige Urteile, die falsch sind.
Rechtskraft erwächst nur zwischen den Parteien.
Für andere Fälle ist sie grundsätzlich schlichtweg belanglos.

Anders ist dies jedoch bei höchstrichterlicher Rechtsprechung, welche man hinsichtlich der Qualität mit amtsgerichtlichen Entscheidungen keinesfalls gleichstellen sollte.

Darauf, ob Berufung eingelegt wird oder nicht, haben wir wenig Einfluss, so lange der unterlegene Kläger sich nicht meldet.....

Anscheind hatte auch dieser keinen Zugriff auf die Entscheidungen der Landgerichte Frankenthal und Mannheim sowie Amtsgericht Heilbronn.

Die Klägervertreter werden ihr Wissen deshalb aus anderen Quellen geschöpft haben, jedoch wohl nicht aus der Auswertung der aktuellen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fachpublikationen.....  


Das Urteil ist so schlecht begründet, dass sich wohl kein seriöser Kollege  ernsthaft darauf stützen möchte.


Ich möchte noch einmal deutlich herausstellen, dass auf einseitige Preisbestimmungen, mithin auch Preiserhöhungen § 315 BGB immer direkt Anwendung findet.

Das ist der eigentliche Anwendungsbereich der Norm.
Hierfür ist sie überhaupt geschaffen, sonst bräuchte man sie nicht.

Es kommt schlicht darauf an, ob einer Seite ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist. Die Schutzbedürftigkeit des Bestimmungsopfers folgt allein daraus, dass dem anderen dieses Recht eingeräumt ist.


Allein für die Frage einer analogen/ entsprechenden Anwendung der Norm darüber hinaus kann es von Belang sein, ob das Bestimmungsopfer auf die Leistung angewiesen ist.

Mit anderen Worten:

Für die Frage der direkten Anwendbarkeit von § 315 BGB auf einseitig bestimmte Preiserhöhungen ist es vollkommen ohne Belang, ob der Kunde auf die Leistung angewiesen ist oder nicht, weil der andere sich vertraglich zur Leistungserbringung verpflichtet hat und hiernach jederzeit das Äquivalenzprinzip zu wahren hat.

Das wird verkannt !!!!

Der lange gepflegte Irrtum ergibt sich daraus, dass alle früheren Urteile sich nie mit der Billigkeitskontrolle von einseitigen Preiserhöhungen befassten, sondern sich auf die Billigkeitskontrolle der Preise überhaupt bezogen, für die andere Spielregeln gelten. Allein dabei kommt es darauf an, ob der Kunde auf die Leistung angewiesen ist oder etwa auf andere Güter ausweichen kann, weil ein Substitutionswettbewerb besteht.

Ein Gas- zu- Gas- Wettbewerb existiert derzeit nicht. Ein Substitutionswettbewerb fehlt bei den Endverbrauchern im Gasbereich ebenso, vielmehr ist der örtliche Gasversorger Monopolist:

Prof. Dr. jur. Dr. rer. pol. P. Salje (Uni Hannover, Juristische Fakultät, Lehrgebiet Zivilrecht und Recht der Wirtschaft, Verfasser und Herausgeber vieler Energierechtskommentare) hat in

Energiewirtschaftliche Tagesfragen Heft 4/ 2005, S. 280 klar herausgestellt:


\"Es fehlt trotz rechtlicher Öffnung der Gasmärkte seit dem Jahr 2003 für Tarifkunden und kleinere Sondervertragskunden an der faktischen Gasmarktöffnung. Diese Kunden müssen deshalb auch dann, wenn sie mittelfristig auf eine andere Versorgungsart (z. B. Heizöl) übergehen könnten einstweilen wie monopolgebundene Kunden behandelt werden.\"



Prof. Dr. U. Ehricke, Leiter des Energiewirtschaftlichen Instituts der Universität zu Köln, Richter eines Kartellsenats am OLG Düsseldorf führt in JZ 2005, S. 606 zum angeblichen Substitutionswettbewerb aus:

\" Es muss insoweit geprüft werden, ob durch eine Substitutionsmöglichkeit ein Wettbewerb eröffnet ist, der es zulässt, bei den Gaspreisen von Wettbewerbspreisen zu sprechen und die \"Billigkeit\" durch einen Vergleich mit den Konkurrenzprodukten festzustellen.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass nur diejenigen Produkte in einem Substitutionswettbewerb stehen, die aus Sicht der Marktgegenseite austauschbar sind.

Auf der Angebotsseite gehören dazu solche Güter, die nach dem Urteil des durchschnittlichen, vernünftigen Verbrauchers den selben Verwendungszweck zu befriedigen geeignet sind, wenn er von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch macht.

Austauschbar - und damit im Wettbewerb - stehen allerdings nur diejenigen Güter, die \"marktgleichwertig\" sind.

Wo immer hingegen die Nachfrager technische oder sachliche Hemmschwellen überwinden müssen, wenn sie von dem einen Angebot zum anderen wechseln wollen, kann nicht mehr von einem Substitutionswettbewerb gesprochen werden.

Derartige Kosten werden insbesondere bei der Umstellung von einem Energieträger auf einen anderen angenommen. Das Bundeskartellamt geht insbesondere davon aus, dass es keinen einheitlichen Wärmemarkt gibt, weil ein Wechsel zwischen den verschiedenen Energieträgern, die mittelbar miteinander konkurrieren , mit erheblichen Umstellungsschwierigkeiten für den Verbraucher verbunden sei.

Danach bestünde zwischen der Gasversorgung und der Versorgung durch andere Energieträger kein Subtitutionswettbewerb.\"  



Diesen strengen Kriterien der Energierechtsexperten kann das Urteil ersichtlich nicht standhalten.

Ein Vergleich mit den Konkurrenzprodukten, also mit den Preisen etwa für die Versorgung mit leichtem Heizöl wurde zudem schon überhaupt nicht angestellt.

Fakt ist, dass die Brennstoffkosten - und nur um diese kann es gehen - bei einer Versorgung mit leichtem Heizöl systemimmanent niedriger liegen, als die Preise der Erdgasversorgung. Dies hat Prof. Salje in seinem genannten Aufsatz eindringlich wie anschaulich ganz sauber herausgearbeitet.

Statt dessen wird die abenteuerliche These aufgestellt, der Kunde könnte sich ja mit erheblichem finanziellen Aufwand Solarzellen oder eine Fotovoltaikanlage zulegen, um sich daran zu erwärmen.

Ersichtlich wird, wie weltfremd das Gericht die Lage des Gaskunden dabei einschätzt. Auf die abenteuerliche wie abwegige Idee mit den Solarzellen ist bisher noch nicht einmal die Gaswirtschaft selbst gekommen, obwohl man dieser wahrlich nicht geringen Einfallsreichtum nachsagen könnte.

So könnte auch Pensionären entgegnet werden, diese hätten die Möglichkeit auszuweichen, in dem sie sich in der kalten Jahreszeit mit einem Billigflieger in den warmen Süden absetzen, um erst nach der Heizperiode zurückzukehren.

Das Gericht arbeitet dann auch mit der 61. Auflage des Palandt, die längst als veraltet bezeichnet werden kann.

Dass die Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle unterfällt, ergibt sich aus dem Urteil des OLG Rostock.

Dass die Klausel unwirksam ist, ergibt sich wegen deren Unbestimmtheit und aus der Möglichkeit, den eigenen Gewinnanteil am Preis zu erhöhen, vgl. Palandt BGB, § 308 Rn. 9.

Vielleicht sollte man noch anmerken, dass nach Einschätzung des Bundeskartellamtes 75 Prozent der Gasbezugsverträge von Gasversorgungsunternehmen kartellrechtswidrig und damit nichtig sein sollen (vgl. Rechtsprechung OLG Düsseldorf in Sachen Thyssengas gegen STAWAG sowie Rechtsprechung OLG Stuttgart in Sachen Gasversorgung Süddeutschland gegen Stadtwerke Schwäbisch Hall sowie Arbeitspapier des Bundeskartellamtes zur kartellrechtlichen Beurteilung langfristiger Gasbezugsverträge vom 25.01.2005 wie auch den o. g. Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes 2003/ 2004).

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2005_01_28.shtml

Auf infolge Kartellrechtswidrigkeit vollkommen nichtige Verträge können Preiserhöhungen nicht gestützt werden.

Den Gasversorgern ist es zumutbar, sich selbst auf die Kartellrechtswidrigkeit und Nichtigkeit ihrer Bezugsverträge, hilfsweise auf die Unbilligkeit der Preiserhöhungen der Vorlieferanten gem. § 315 BGB zu berufen.

Denn in den Lieferverträgen ist wohl auch der E.ON Ruhrgas ein Ermessen eingeräumt:


http://www2.abendblatt.de/daten/2004/05/12/293914.html

http://www.meinepolitik.de/gasprei3.htm

http://www.meinepolitik.de/erdgaser.htm


Der sog. anlegbare Preis kann allenfalls auf der Endkundenstufe Geltung beanspruchen:


Die Gaspreise, die von den Ferngasgesellschaften und Weiterverteilerunternehmen zu zahlen sind, stehen eindeutig in gar keinem Substitutionswettbewerb:

Diese Unternehmen können nicht etwa auf Heizöl o.a. ausweichen, weil sie ihre Kunden ausschließlich mit Erdgas versorgen müssen. Insoweit handelt es sich eindeutig um einen Produktmarkt.

Auf einem funktionierenden Markt bildet sich für ein bestimmtes Produkt ein Marktpreis heraus, nämlich durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage.

Im Gegensatz dazu sind die Vorlieferantenpreise der Gasversorger sehr unterschiedlich, was darauf hindeutet, dass es keinen Wettbewerb gibt.

Auch die Preise in diesem Bereich müssten sich einem Vergleich (Benchmarking) mit den steuer- und abgabenbereinigten Erdgaspreisen auf dem gemeinsamen EU- Binnenmarkt von Estland bis nach Portugal unterziehen lassen.

So müssten sich etwa die Erdgaspreise in Brandenburg mit denen in Polen und die Erdgaspreise in Sachsen mit denen in Tschechien vergleichen lassen. Das Erdgas ist das selbe und stammt zumeist aus der selben Pipeline.

Dabei wird sich wohl erweisen, dass die Erdgaspreise in Deutschland besonders hoch sind, obschon es einen gemeinsamen EU- Binnenmarkt gibt.

Preisgefälle an den Außengrenzen, ja schon entlang der deutschen Landesgrenzen untereinander (Thüringen und Sachsen zu Bayern) deuten darauf hin, dass der Wettbewerb auf dem deutschen Erdgasmarkt nicht funktioniert, undzwar auch in den Bereichen, wo er angeblich schon bestehen soll.


Der Gaspreisspiegel der WIKOM- AG zeigt deutlich auf, wie sich der \"Marktpreis\" bildet, nämlich entlang den deutschen Ländergrenzen, als habe nicht der deutsche Zollverein schon innerdeutsche Zölle abgeschafft:

http://www.wikom-ag.de/Download/wikom/Gaspreisvergleich_Stand_April_2005.pdf



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Hennessy

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« Antwort #3 am: 18. August 2005, 12:14:12 »
Ja so ist das, wenn das Euskirchener-Urteil nicht ins Weltbild passt und viele Behauptungen, die in diesem Forum abgebildet sind, widerlegt.

In so einem Fall wie dem Euskirchener-/Koblenzer-Urteil beginnt jeder zweite Satz mit: Das Gericht verkennt, dass ........
Im anderen Fall wie dem Heilbronner Urteil beginnt jeder zweite Satz mit: das Gericht betont, dass ........

Ein bisschen mehr Ausgewogenheit würde hier im Forum gut tun, denn was die Richterin in Euskirchen zu diesem Urteil  bewogen hat, ist auch von juristisch \"normalgebildeten\" Privatpersonen sehr gut zu verstehen - egal ob man der Richterin folgt, oder die Argumente ablehnt.

Die Welt ist voller \"fehlerhafter Urteile\", je nach dem welche Brille man gerade aufhat und wer das Gehalt zahlt!

Offline RR-E-ft

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« Antwort #4 am: 18. August 2005, 15:03:43 »
@Hennessy

Es gibt immer verschiedene Rechtsauffassungen.

Das ist auch gut so.

In Deutschland ist es so, dass bei zu entscheidenden Rechtsfragen - so man es soweit kommen lässt und sich sein Recht nicht etwa abkaufen lässt - oft der Bundesgerichtshof das letzte Wort hat.

Und dessen langjährige und gefestigte Rechtsprechung ist nun einmal in den entscheidenden Fragen vollkommen eindeutig.

Zur grundsätzlichen Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen und zur Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln gibt es die Urteile OLG Brandenburg, OLG Rostock und die genannten Landgerichtsentscheidungen.

Offensichtlich hatte das Amtsgericht Euskirchen keine Gelegenheit sich damit wie auch mit dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn sowie mit den genannten BGH- Urteilen und mit den entsprechenden aktuellen Aufsätzen auseinanderzusetzen.

Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie dem Gericht ersichtlich nicht bekannt waren, was damit zusammen hängen mag, dass weder die Kläger entsprechend vorgetragen haben, zudem das Gericht auf veraltete Kommentierung zurückgegriffen hat.

Mir ist nicht bekannt, dass bisher zum Vortrag gebracht worden wäre, der Erdgaskunde könne auf Fotovoltaik oder Solarzellen ausweichen.

Ich halte das wirklich für abwegig, lasse mich jedoch gern überzeugen.

Sollte eine solche Möglichkeit tatsächlich bestehen?
Kann man sich daran erwärmen?

Haben Stromversorger nicht nach entsprechenden Stellungnahmen des Bundeskartellamtes auch bei den sog. Schwachlastregelungen für Wärmestrom eine marktbeherrschende Stellung und wird diese nicht aktuell dazu eingesetzt, um erhebliche Preiserhöhungen in diesem Bereich durchzusetzen? Sind Gasversorger und Wärmestromversorger nicht oft identisch?

Gibt es bei Erdgas nicht oft einen Anschluss- und Benutzungszwang oder aber tatsächliche Gegebenheiten (Mieter einer erdgasbeheizten Wohnung, Grundstück in einem Schutzgebiet), die ein Ausweichen verunmöglichen?

Hat das Gericht sich etwa mit den Preisen für das \"natürliche Konkurrenzprodukt\" leichtes Heizöl überhaupt auseinandergesetzt, wurden die entsprechenden Brennstoffkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen?

Ich bin von dem Urteil nicht überzeugt und habe die Argumente und die nachprüfbaren Fundstellen als Nachweis für meine Argumente benannt.

Nun mag man sich mit diesen getrost auseinandersetzen.

Es wäre aber doch wohl nicht richtig, zu behaupten, die hier wahrlich nicht genehmen Urteile würden nur polemisch \"unter Beschuss\" genommen.

Die Auseinandersetzung mit diesen erfolgt m. E. fundiert anhand der aktuellen energiewirtschaftlichen Rechtsprechung und Literatur.

Wie mittlerweile durch viele Mitteilungen von Kollegen auch auf Seiten der Versorgungswirtschaft  bekannt ist, wird die Diskussion hier von einem breiten Fachpublikum wahrgenemmen, was doch wohl schon allein für sich spricht.

Ginge es hier um eine billige Polemik würden die Energierechtsexperten die Diskussion hier nicht verfolgen.

Mir liegen mittlerweile entsprechende \"Leserbriefe\" vieler Kollegen vor, unter anderem von Herrn Kollegen Dr. Bernd Kunth, Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer aus Düsseldorf, welcher sich mit den hier veröffentlichten Stellungnahmen umfangreich auseinandersetzt - leider nicht hier im Forum.

Es wäre ja schön, wenn solche Kollegen die Beiträge hier nicht nur lesen und mit entsprechenden schriftlichen Stellungnahmen begleiten, sondern sich an der hiesigen Diskussion rege beteiligen würden.

Das wäre eine Bereicherung für alle.

Dies würde dieses Forum noch weiter fachlich aufwerten und zudem zu einer ausgewogenen und sachlichen Auseinandersetzung zu den aufgeworfenen Fragen beitragen.

Zudem könnten so auch Nichtjuristen, insbesondere betroffene Verbraucher mit ihren Auffassungen, Argumenten, Meinungen direkt in einen Dialog mit den Experten eintreten.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline userD0008

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« Antwort #5 am: 18. August 2005, 17:54:58 »
Im Rheinland gehen die Uhren anscheinend anders als im Rest der Republik.
Könnte eventuell eine Durchsicht der Gehaltslisten des Versorgers aufschlußreich sein?

M.f.G
Moin

Offline PeterH

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« Antwort #6 am: 01. September 2005, 19:34:37 »
Hallo Forumsmitglieder!

Habe ich vielleicht etwas verpasst?
Ist das Urteil schon rechtsgültig?
Was hat oder kann das für Konsequenzen für die Widersprüchler mit der Regio.Euskirchen haben?

Ich habe hier so das Gefühl, dass das ein initiiertes Urteil des Gasversorgers ist.
Immer wird darauf hingewiesen, sich von dem Versorger vor den Kadi schleppen zu lassen, und wieder hat mal ein „Verweigerer“ hier geklagt.
Trotzdem ist doch durch diese Urteilsfindung unsere Position gegenüber dem Gasversorger geschwächt, oder?
Merkwürdig, wenn nicht sogar empörend, finde ich auch die Anmerkung in der Urteilsfindung, das es ja auch in der Hand des Verbrauchers auf alternative Energieträger, - versorger auszuweichen. Das gibt mir einwenig den Beigeschmack der Voreingenommenheit des Gerichts.

In mehreren Treads wurde expilizit von Herrn Rechtsanwalt Fricke hervorgehoben den GESAMTPREIS für unbillig zu erklären.....Ich finde das aber so nicht wieder in dem Musterschreiben der Unbilligkeitserklärung. Oder?

Im Oktober bzw Mitte diesen Monats wird wohl auch bei mir wieder ein Erhöhungsschreiben der Regio. Euskirchen eintreffen (angekündigt wurde es ja schon öfters in der Press) und ich werde auch diesmal wieder, so wie schon im Januar, widersprechen.

Bald kommt auch die Abschlussrechnung für das Jahr 2005. Die Regio. EU noch eine Einzugsermächtigung auf mein Konto. Bisher wurde auch immer brav nur der von mir geforderte, reduzierte Abschlag eingezogen. Ist es besser vor der Schlussrechnung die Einzugsermächtigung, auch wenn sie Bestandteil des Vertrages ist, zu entziehen, damit der sich ergebene Fehlbetrag nicht doch noch zu guter Letzt eingezogen wird?
 
MfG

P.H.

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« Antwort #7 am: 01. September 2005, 21:46:25 »
@P.H.

Die VZ Ba-Wü teilt ganz aktuell mit, dass Versorger einfach den vollen Betrag abbuchen würden.

Da bleiben Sie ganz locker, buchen den Betrag wieder zurück und überweisen im Anschluss den zutreffenden Betrag.

Siehe auch das Gutachten von Gersemann/ Hinrichs:

http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf

Im Übrigen ist hier alles gesagt.

Auch der vielen bekannte Anwalt einer in der Branche noch bekannteren Anwaltskanzlei  hat schon mit einem \"Leserbrief\" den Beitrag hier begleitet.

Er wird also in Fachkreisen rege diskutiert.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab
« Antwort #8 am: 05. September 2005, 14:48:23 »
Das Urteil ist berufungsfähig.

Es soll Berufung eingelegt werden, wie die entsprechenden Kollegen aktuell mitteilten.

Und dann schaun wir mal, ob dieses Urteil überhaupt Bestand haben kann.

Möglicherweise hat sich da jemand zu früh gefreut.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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