Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

AG Euskirchen lehnt Feststellungsklage ab

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userD0008:
Im Rheinland gehen die Uhren anscheinend anders als im Rest der Republik.
Könnte eventuell eine Durchsicht der Gehaltslisten des Versorgers aufschlußreich sein?

M.f.G
Moin

PeterH:
Hallo Forumsmitglieder!

Habe ich vielleicht etwas verpasst?
Ist das Urteil schon rechtsgültig?
Was hat oder kann das für Konsequenzen für die Widersprüchler mit der Regio.Euskirchen haben?

Ich habe hier so das Gefühl, dass das ein initiiertes Urteil des Gasversorgers ist.
Immer wird darauf hingewiesen, sich von dem Versorger vor den Kadi schleppen zu lassen, und wieder hat mal ein „Verweigerer“ hier geklagt.
Trotzdem ist doch durch diese Urteilsfindung unsere Position gegenüber dem Gasversorger geschwächt, oder?
Merkwürdig, wenn nicht sogar empörend, finde ich auch die Anmerkung in der Urteilsfindung, das es ja auch in der Hand des Verbrauchers auf alternative Energieträger, - versorger auszuweichen. Das gibt mir einwenig den Beigeschmack der Voreingenommenheit des Gerichts.

In mehreren Treads wurde expilizit von Herrn Rechtsanwalt Fricke hervorgehoben den GESAMTPREIS für unbillig zu erklären.....Ich finde das aber so nicht wieder in dem Musterschreiben der Unbilligkeitserklärung. Oder?

Im Oktober bzw Mitte diesen Monats wird wohl auch bei mir wieder ein Erhöhungsschreiben der Regio. Euskirchen eintreffen (angekündigt wurde es ja schon öfters in der Press) und ich werde auch diesmal wieder, so wie schon im Januar, widersprechen.

Bald kommt auch die Abschlussrechnung für das Jahr 2005. Die Regio. EU noch eine Einzugsermächtigung auf mein Konto. Bisher wurde auch immer brav nur der von mir geforderte, reduzierte Abschlag eingezogen. Ist es besser vor der Schlussrechnung die Einzugsermächtigung, auch wenn sie Bestandteil des Vertrages ist, zu entziehen, damit der sich ergebene Fehlbetrag nicht doch noch zu guter Letzt eingezogen wird?
 
MfG

P.H.

RR-E-ft:
@P.H.

Die VZ Ba-Wü teilt ganz aktuell mit, dass Versorger einfach den vollen Betrag abbuchen würden.

Da bleiben Sie ganz locker, buchen den Betrag wieder zurück und überweisen im Anschluss den zutreffenden Betrag.

Siehe auch das Gutachten von Gersemann/ Hinrichs:

http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf

Im Übrigen ist hier alles gesagt.

Auch der vielen bekannte Anwalt einer in der Branche noch bekannteren Anwaltskanzlei  hat schon mit einem \"Leserbrief\" den Beitrag hier begleitet.

Er wird also in Fachkreisen rege diskutiert.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
Das Urteil ist berufungsfähig.

Es soll Berufung eingelegt werden, wie die entsprechenden Kollegen aktuell mitteilten.

Und dann schaun wir mal, ob dieses Urteil überhaupt Bestand haben kann.

Möglicherweise hat sich da jemand zu früh gefreut.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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