Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Brauche dringend Hilfe  (Gelesen 34675 mal)

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Offline schnulli_de1

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Brauche dringend Hilfe
« am: 20. Dezember 2009, 21:05:48 »
Ich brauche dringend anwaltliche Hilfe seit mehr als einem 1/2 Jahr sitzen meine Mieter und ich ohne Gas. Das Ergebnis der Verweigerung der Anerkenntnis von Preiserhöhungen nach § 315 BGB. Ein vermeintlich guter Anwalt hat alles versemmelt. Alle Kosten habe ich bezahlt und trotzdem wird der Versorgungsanschluss verweigert.

Gesamtschaden am Gebäude beläuft sich bereits um die 30.000 € zzgl. schwerer körperlicher Schädigung der bewohner.
Aktuell ist in der 1. Wohnung auch die Wasserversorgung unterborchen (Leitungen eingefroren bei -11 Grad). Der Schaden hierfür ist noch nicht bezifferbar. Raumtemperaturen etwas über dem Gefrierpunkt durch den Einsatz von Campingheizungen.

HILFE suche dringend einen Anwalt der bereit ist zu kämpfen beim BGH

Bitte Info unter schnulli_de1@yahoo.de

schon mal vielen DANK im Vorraus

Offline RR-E-ft

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #1 am: 21. Dezember 2009, 00:13:01 »
Beim BGH gibt es besonders (nur dort) zugelassene Rechtsanwälte in Zivilsachen. Anwaltsliste

Dafür, dass deren Dienste in Anspruch genommen werden, ist ein am BGH anhängiges Verfahren Voraussetzung, wenn also nach einem abgeschlossenen Berufungsverfahren in die Revision geht. Voraussetzung ist, dass die Revision gegen die Berufungsentscheidung überhaupt zulässig ist.

Das mit der Versorgungssperre ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Zum einen, weil nach Unbilligkeitseinrede, wenn es nur um widersprochene Erhöhungen geht, eine Sperre unzulässig ist § 17, 19 GVV. Zum nächsten, weil nach Zahlung keine offene Forderung mehr bestehen soll. Zum weiteren, weil man den Gasversorger wechseln kann. Innerhalb eines halben Jahres hätte man dies fast sechs mal machen können.

Offline darkstar

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #2 am: 21. Dezember 2009, 08:44:21 »
Zitat
Original von schnulli_de1
Ich brauche dringend anwaltliche Hilfe seit mehr als einem 1/2 Jahr sitzen meine Mieter und ich ohne Gas.

Alle Kosten habe ich bezahlt und trotzdem wird der Versorgungsanschluss verweigert.

Raumtemperaturen etwas über dem Gefrierpunkt durch den Einsatz von Campingheizungen.

Bitte Info unter schnulli_de1@yahoo.xx

-Kein Problem für Mieter, Miete um 100% mindern und mit dem Geld mit Strom heizen.

-Unmöglich. Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Amtsgericht, was will der damit am BGH?

-Verboten kriminell in Häusern, Explosions- und Erstickungsgefahr (COx).

-Da will wohl einer die Mailadressen der Forumsteilnehmer abfischen, alles ziemlich dubios,
ich wette das ist ein Fakeuser aus irgendeinem Versorger-Callcenter  :rolleyes:
Wenn er seinen Anwalt genauso gut informiert hat wie uns hier dann isses kein Wunder dass der nur
verliert.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline schnulli_de1

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #3 am: 21. Dezember 2009, 18:54:27 »
Da Sie der Meinung sind, ich bin ein FAKE , so lade ich Sie Herr DarkStar recht herzlich ein sich hier bei uns mit hinzusetzen. Dann werden Sie nicht mehr von FAKE sprechen.

Für alle, die ebenfalls dieser Meinung sind, ich sei ein FAKE, sind natürlich auch recht herzlich eingeladen.

Mich interessieren mich Ihre Mailadressen herzlich wenig. Das sei hier unmißverständlich mitgeteilt.

Was die Anmerkungen angeht, so habe ich bereits das Amtgericht um eine Einstweilige Anordnung bemüht. Jedoch gibt es bei dem hiesigen Amts- und Landgericht interne Absprachen, die den § 315 ignorieren und sich auf den §320 Abs.1 zurückziehen und somit dem Versorger bei der Versorgungsunterbrechung unterstützen. Der hiesige Anwalt hat zur Zahlung geraten und trotzdem wird das Gas nicht wieder angestellt. Auch hier gibt es keine gerichtliche Zustimmung und Unterstützung, so das hier jetzt nur noch der BGH Abhilfe schaffen kann.

Un was die korriosen Bemerkungen der Strafbarkeit angehen, so sind wir nicht blöd und lassen uns hier auch nicht so hinstellen. Auch wissen meine Mieter auch, was sie für rechte haben. Diesbezgl. werden wir uns auch schon einig, davon können sie ausgehen.

Die Einladung steht

mit freundlichem Gruß

Offline RR-E-ft

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« Antwort #4 am: 21. Dezember 2009, 19:20:59 »
Zitat
Original von schnulli_de1
Die Einladung steht

Wohin sollen denn eigentlich alle recht herzlich Eingeladenen kommen?

Warum wird denn nicht von einem anderen Lieferanten Gas bezogen?
Verfügbare Gasanbieter zur PLZ zB. bei http://www.verivox.de/gas/

Offline schnulli_de1

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #5 am: 21. Dezember 2009, 19:40:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Beim BGH gibt es besonders (nur dort) zugelassene Rechtsanwälte in Zivilsachen. Anwaltsliste

Dafür, dass deren Dienste in Anspruch genommen werden, ist ein am BGH anhängiges Verfahren Voraussetzung, wenn also nach einem abgeschlossenen Berufungsverfahren in die Revision geht. Voraussetzung ist, dass die Revision gegen die Berufungsentscheidung überhaupt zulässig ist.

Das mit der Versorgungssperre ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Zum einen, weil nach Unbilligkeitseinrede, wenn es nur um widersprochene Erhöhungen geht, eine Sperre unzulässig ist § 17, 19 GVV. Zum nächsten, weil nach Zahlung keine offene Forderung mehr bestehen soll. Zum weiteren, weil man den Gasversorger wechseln kann. Innerhalb eines halben Jahres hätte man dies fast sechs mal machen können.


Vielen Dank für die Liste. Sie wird uns helfen.

Ich kann es leider selbst nicht verstehen, warum sich selbst die hiesigen Gerichte hier die Sperre als zulässig betrachten. Wie mir von diversen Anwälten hier im Landkreis mitgeteilt wurde, gibt es gerichtsinterne Absprachen, die einheitlich solchen Rechtsschutz zurückweisen. Zudem hat sich der Gasversorger etwas neues erdacht. Es wurde ein Teil der Summe einfach als unstrittig dargestellt. So wurde eine nicht nachvollziehbare  Aufrechnung erstellt und ca. 1/4 der Summe als unstrittig hingestellt. Auf diese wurde dann noch eine Erhöhung von mehr als 7% aufgeschlagen und als gerechtfertigte Erhöhung beschrieben. Trotz Einspruch gegen diese Rechnung wurde dann die Versorgungseinstellung angekündigt und gnadenlos durchgeführt. Das Gericht hat die den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und mit dem § 320 BGB begründet.
Weiter hat der Gasversorger pauschal 880€ als Gebühr für diese Aktion des Ab- und Anklemmen der Leitung gefordert. Diese wurde durch das Gericht ebenfalls als rechtens beschieden.
Alles Zahlungen habe ich wie breits mitgeteilt gezahlt und der Versorger zeigt uns, wer hier das Sagen hat. Er verzögert das Aufklemmen. Ich gehe davon aus, dass er fühestens im neuen Jahr sich zum Aufklemmen herablassen wird.

Hier läuft eine riesige Schweinerei. Gleiches vorgehen wurde mir auch von Mitstreitern im Kampf gegen die Gaspreiserhöhungen berichtet, denen jetzt auf gleiche Weise seitens des Versorgers auf den Pelz gerückt wird.

Es scheint eine neue Taktik zu entwickeln. Wenn die Schule macht, dann sehen wir alle rosigen Zeiten entgegen.

Was das wechseln angeht, so ist der hiesige Gasanbieter Inhaber des Leitungsnetzes. Der Wechselversuch wurde schon gestartet. Jedoch ohne am Netz zu hängen ist ein Wechseln nicht möglich.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #6 am: 21. Dezember 2009, 19:58:10 »
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren (welches Amtsgericht, welches Entscheidungsdatum, welches Aktenzeichen?) hätte jeweils innerhalb zu beachtender Fristen bei Entscheidung im Beschlusswege Widerspruch, bei Entscheidung durch Urteil hingegen  Berufung eingelegt werden können und müssen, sonst ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Die Welt ist voller falscher Urteile.

Zum BGH gelangt man nur, wenn die Revision in der anzufechtenden Entscheidung zugelassen wurde und zudem Revision innerhalb der Revisionsfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind keine Rechtsmittel gegeben.

Es bestand und besteht jedoch auch die Möglichkeit, bei geänderten Umständen erneut ein einstweiliges Verfügungsverfahren anzustrengen oder auch unabhängig davon  Hauptsacheklage zu erheben.  

Natürlich ist ein Wechsel des Gaslieferanten möglich. Schließlich besteht der Anschluss an das Gasnetz und ist lediglich - wegen eines angeblich bestehenden Zurückbehaltungsrechts des aktuellen Gasversorgers- vorübergehend unterbrochen. Die Einstellung der Versorgung musste vier Wochen zuvor schriftlich angekündigt werden. Seit diesem Zeitpunkt der ersten Androhung bereits bestanden Möglichkeiten, gegen die angedrohte Versorgungssperre gerichtlich vorzugegehen und ggf. parallel den Gasversorger zu wechseln.

Offline schnulli_de1

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« Antwort #7 am: 21. Dezember 2009, 20:30:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von schnulli_de1
Die Einladung steht

Wohin sollen denn eigentlich alle recht herzlich Eingeladenen kommen?

Warum wird denn nicht von einem anderen Lieferanten Gas bezogen?
Verfügbare Gasanbieter zur PLZ zB. bei http://www.verivox.de/gas/

Der Eingeladene darf in den schönen Landkeis \"STADE\" kommen.

Einen Wechsel haben wir schon versucht. nur ohne Leitunsverbindung nicht möglich.
Sie glaube garnicht was schon alles versucht wurde.
Der Staatsanwalt ermittelt bereits, jedoch ziehen sich die Staatsanwälte auch immer auf das Zivilrecht zurück und verweisen auf Privatklagen.
Das was hier läuft ist unter dem Begriff \"Rechtsbeugung \" zu betrachten.

Wir sind echt verzweifelt, da diese Angelegenheit bisher offensichtlich einzigartig ist.
Das Bundeskartellamt hat vor 2 Jahre eigentlich klar Stellung zu diesem Thema der Versorgungeinstellung bezogen. Leider lehnt man sich auch hier zurück und verweist als nicht zuständig auf andere Behörden. So wird man in diesem Staat rundgeschickt.
Auch eine Pedition haben wir dgestellt, die zwar im 1. Ansatz abgewiesen wurde, jedoch hat man sich hier im Nachgang wohl doch entschlossen einmal eine rechtliche Prüfung durchzuführen.
Mal schauen was dabei denn so raus kommt.
Offensichtlich war es jedoch für den Peditionsausschuss ein unangenehmes Thema. Die öffentliche Diskussion, die ich angestrebt hatte, wurde abgelehnt.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 21. Dezember 2009, 20:43:37 »
Die recht herzlich Eingeladenen ( es sind gewiss mehr als einer) hätten gern die konkrete Anschrift, um ggf. vorbeizukomen und notwendige, dringende  Hilfe zu leisten.  
In dier Weihnachtszeit sind die Herzen weit.

Welches Gericht traf wann unter welchem Aktenzeichen welche Entscheidung?
Wurde dagegen überhaupt fristgerecht ein Rechtsmittel eingelegt oder ließ man die Entscheidung rechtskräftig werden?

Wurde kein Rechtsmittel eingelegt oder erfolgte die Einlegung nicht fristgerecht, dann ist das eher unter den Begriff \"Dummheit\" zu fassen.

Dem Gasanbieterwechsel steht seit über sieben Monaten nichts entgegen.
Insbesondere die Anbindung an das Gasnetz des Gasnetzbetreibers besteht weiter fort, so lange die Gasverbindungsleitungen zum örtlichen Gasnetz nicht ausgegraben und abgetrennt wurden.

Offline Sukram

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #9 am: 21. Dezember 2009, 21:08:39 »
Jedoch gibt es bei dem hiesigen Amts- und Landgericht interne Absprachen, die den § 315 ignorieren und sich auf den §320 Abs.1 zurückziehen

Schonmal gehört. dass Richter nicht weisungsgebunden sind, sondern ggf. höchstens einschlägige Rechtsauffassungen übergeordneter Gerichte heranziehen?

Nochwas:
Vor Wiederanschluss wird der Netzbetreiber einen Nachweis gem. TRGI von einem lizensierten Fachbetrieb  verlangen- u. a. Belastungs/Dichtheitsprüfung der Leitung, ggf. Strömungswächter nachrüsten, Potentialausgleich der Leitung etc. pp.
Ich fordere eine PV - Ertragssteuer!
_________________________________

LVZ: Mit was Heizen Sie Herr Minister?

BMU: Eine 40 Jahre alte Ölheizung, welche vor 10 Jahren einen neuen Brenner erhielt und in Berlin mit einer Gasheizung.

Offline schnulli_de1

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #10 am: 21. Dezember 2009, 21:26:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren (welches Amtsgericht, welches Entscheidungsdatum, welches Aktenzeichen?) hätte jeweils innerhalb zu beachtender Fristen bei Entscheidung im Beschlusswege Widerspruch, bei Entscheidung durch Urteil hingegen  Berufung eingelegt werden können und müssen, sonst ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Die Welt ist voller falscher Urteile.

Zum BGH gelangt man nur, wenn die Revision in der anzufechtenden Entscheidung zugelassen wurde und zudem Revision innerhalb der Revisionsfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind keine Rechtsmittel gegeben.

Es bestand und besteht jedoch auch die Möglichkeit, bei geänderten Umständen erneut ein einstweiliges Verfügungsverfahren anzustrengen oder auch unabhängig davon  Hauptsacheklage zu erheben.  

Natürlich ist ein Wechsel des Gaslieferanten möglich. Schließlich besteht der Anschluss an das Gasnetz und ist lediglich - wegen eines angeblich bestehenden Zurückbehaltungsrechts des aktuellen Gasversorgers- vorübergehend unterbrochen. Die Einstellung der Versorgung musste vier Wochen zuvor schriftlich angekündigt werden. Seit diesem Zeitpunkt der ersten Androhung bereits bestanden Möglichkeiten, gegen die angedrohte Versorgungssperre gerichtlich vorzugegehen und ggf. parallel den Gasversorger zu wechseln.

Es gibt eine Reihe von Entscheidungen. Ich werde mal den Ablauf aufzeigen.

1.   Rechtsschutz Einstweilige Anordnung eingereicht am 02.06.2009
2.   Unterbrechung am 03.06.2009 nach Beschluss des Amtsgerichts              Beschluss vom 03..60 AZ 66C524/09
3.   Beschwerdebeschluss gleiches AZ vom 12.06.2009
4.   Beschwerdebeschluss Landgericht AZ 7T153/09 vom 18.06.2009
5.   Beschwerdebeschluss OLG Celle AZ 7W67/09 vom 06.07.2009
6.   Dann folgte meine Zahlung Anf. Sept.2009 und die Verweigerung des Wiederanschlusses
7.   Beschluss des Amtsgerichts am 15.09.2009 AZ 66C895/09 Gasversorger braucht nicht  anschließen
8.   18.09.2009 Gasversorger forder zusätzlich 880€
9.   Beschwerde Beschluss Landgericht  3T25/09 30.10.2009
10.   Ergänzungsbeschluss gleiches AZ am 02.11.2009
11.   Seither versuche ich nach Unterstützung für den nächsten Schritt beim BGH
12.   16.12.2009 Zahlung der Zusatzforderungen

Bis heute hat der Versorger die Leitung nicht wieder aufgeklemmt.
Ein Wechsel ist nicht möglich, da der Gasversorger (Stadtwerke Stade) vorsorglich die Leitung richtig getrennt hat. Es wurde aufgegraben und die Leitung richtig gekappt. Somit ist kein anderer Anbieter in der Lage Gas zu liefern.


Bis heute haben sich eine Menge Schäden ergeben. z.Z haben wir im Gebäude nur wenige Grad über Null, wie bereits beschrieben. Alle Bewohner sich krank, da bereits die Wasserversorgung verkeimt ist. Da es nicht zu verhindern ist, dass Wasser aus dem Warmwasserspeicher gezogen wird. Darmerkrankungen und Übelkeit sind di Folge. Die Teppiche in den Wohnungen haben sich durch die hohe Luftfeuchtigkeit gelöst. Türzargen und Türen haben sich verzogen bzw. gelöst. Zu guter letzt sind die Wasserleitungen im Obergeschoss eingefroren, da das Heizen mit Lüftern und Campingheizungen nicht das gesamte Haus erwärmen können. In den so geheizten Räumen schaffen wir Höchsttemperaturen bis max. 13/14 Grad.
So ist die derzeit vorherrschende Situation. Gesetze sind geduldig und der Gaslieferant zeigt die Macht seiner Monopolstellung.
Auch ein zwischenzeitliches Strafverfahren beeindruckt die Stadtwerke Stade nicht sonderlich.
Ja so schaut es aus.

Offline schnulli_de1

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« Antwort #11 am: 21. Dezember 2009, 22:13:51 »
Zitat
Original von Sukram
Jedoch gibt es bei dem hiesigen Amts- und Landgericht interne Absprachen, die den § 315 ignorieren und sich auf den §320 Abs.1 zurückziehen

Schonmal gehört. dass Richter nicht weisungsgebunden sind, sondern ggf. höchstens einschlägige Rechtsauffassungen übergeordneter Gerichte heranziehen?

Nochwas:
Vor Wiederanschluss wird der Netzbetreiber einen Nachweis gem. TRGI von einem lizensierten Fachbetrieb  verlangen- u. a. Belastungs/Dichtheitsprüfung der Leitung, ggf. Strömungswächter nachrüsten, Potentialausgleich der Leitung etc. pp.

das mag alles richtig sein, jedoch hält sich das Gericht nicht an einschlägige Entscheidungen. Wenn ich die Begründungen lese und sehe das hier nicht einmal geprüft wird ob die Forderungen tatsächlich bestehen.

Ja, denke das wird jetzt der nächste Schritt sein, den die Stadtwerke Stade jetzt gehen werden um den Anschluss zu verhindern.
Aber gegen den Grundsatz \"Verhältnismäßigkeit\" wird in jedem Fall verstoßen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 21. Dezember 2009, 23:27:25 »
Eine Einstellung der Versorgung zum 03.06.09 hätte mindestens vier Wochen vorher schriftlich angekündigt werden müssen. Nicht ersichtlich ist, warum  dann erst am 02.06.09 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden sein soll, über welchen dann wohl im Beschlusswege am 03.06.09 ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sein soll.

Für die Einstellung der Versorgung ist ein Aufgraben und Abtrennen der Leitung unzulässig. Dies stellt einen Verstoß gegen den bestehenden Netzanschluss- / Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber dar.

Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Kunden verschafft dem Versorger noch kein Zutrittsrecht zum Grundstück.
Ein Hausverbot hätte ihn ggf. gehindert.

Der Versorger hätte - im Falle eines erteilten Hausverbots - allenfalls den Zutritt zum Grundstück und die Duldung der Sperrung/ evtl. Ausbau der Messeinrichtung im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt. Einen weitergehenden Anspruch hätte er jedenfalls auch  nicht zugesprochen bekommen.

Um eine Leitung abzutrennen, ist es erforderlich, diese an einem vorgelagerten Punkt innerhalb der bestehenden Leitung abzuschiebern, weil sonst ja das unter Druck stehende Gas aus der Leitung austritt. Wenn man jedoch durch ein solches Abschiebern die Gaszufuhr unterbrechen konnte, dann folgt daraus wohl denknotwendig, dass es für die Unterbrechung der Gaszufuhr  eben nur eines solchen Abschieberns, keinesfalls jedoch der Abtrennung der Leitung bedurfte.  Zuständig bei solchem so absurden wie gefährlichen Blödsinn der Abtrennung vom Netz wäre wohl die Bundesnetzagentur.

Mir ist ein einziger Fall bekannt geworden, wo ein Energieversorger eine Stromleitung bei Nacht und Nebel im Gehweg vor dem Grundstück ausgegraben und abgeschnitten hatte. Das war am selben Abend Thema in den Landesnachrichten im Fernsehen und Ruckzuck Geschichte. Die Bundesnetzagentur forderte vom Netzbetreiber hinterher eine schriftliche Stellunganhme ab.

Es ist nicht ersichtlich, gegen welche gerichtliche Entscheidung nun ein Rechtsmittel beim BGH eingelegt werden soll, wo alle Rechtsmittelfristen - wenn ein Rechtsmittel zum BGH im konkreten Fall überhaupt zulässig wäre - wohl bereits abgelaufen sind. Nach dem LG kommt wohl erst einmal das OLG, nicht jedoch der BGH.

Zitat
9. Beschwerde Beschluss Landgericht 3T25/09 30.10.2009
10. Ergänzungsbeschluss gleiches AZ am 02.11.2009
11. Seither versuche ich nach Unterstützung für den nächsten Schritt beim BGH

Wo lässt sich der unglaubliche Fall nun vor Ort genau ansehen und wo darf man die Medien dieser Welt zur Berichterstattung in der Weihnachtszeit hinschicken?

Preise der Stadtwerke Stade für Gas- Versorgungsunterbrechung/ Wiederinbetriebnahme (Unterbrechung 26,10 €/ Wiederanschluss 18,45 €)

Der letzte Eintrag zu den Stadtwerken Stade hier im Forum datiert aus 2007.

Offline darkstar

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« Antwort #13 am: 22. Dezember 2009, 06:21:02 »
Zitat
Original von schnulli_de1
Da Sie der Meinung sind, ich bin ein FAKE , so lade ich Sie Herr DarkStar recht herzlich ein sich hier bei uns mit hinzusetzen. Dann werden Sie nicht mehr von FAKE sprechen.

Zurückgenommen  8o
Tut mir leid, ich hab da ein Muster gesehen.
Viel Erfolg.

Zitat
Original von schnulli_de1
Ein vermeintlich guter Anwalt hat alles versemmelt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Die Welt ist voller falscher Urteile.

...und unfähiger/unwilliger/spezialfachlich ungeeigneter Anwälte (nichts gegen Sie) und wenn ich keinen der hier gelisteten Spezialisten auf Beratungshilfe und PKH bekomme dann biet ich den STW höchstens Vergleich an und zahl lieber  :(

Suche geeigneten Rechtsanwalt und Mitstreiter in Karlsruhe

schnulli sollte seinen mal von der Anwaltskammer (Aufsichtsbehörde) überprüfen lassen (Beschwerde).

Und wir sollten vielleicht auch Wettbewerb unter den hier gelisteten Anwälten durch Referenzensammlung zulassen? Also für die geforderten Sonderhonorare kann man das schon erwarten, finde ich  :)
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline bolli

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« Antwort #14 am: 22. Dezember 2009, 08:10:47 »
Na ja,

und neben dem Rechtsweg bleibt ja auch immer noch der Weg in \"die Öffentlichkeit\". Viele Versorger und auch Gerichte scheuen das Licht der Öffentlichkeit in solchen Fällen \"wie der Teufel das Weihwasser\".

Wenn sich da nicht noch unbekannte Merkwürdigkeiten im Sachverhalt des Verbrauchers ergeben, dann ist so ein Fall ein gefundes Fressen für so Verbrauchersendungen al la \"Akte09/.\" auf SAT1 oder ähnlicher Sendungen auf anderen Sendern oder auch für die örtliche/überörtliche Presse. Wenn da genug Anfragen kommen, wird auch der \"härteste\" Versorger weich, glauben Sie mir.

Aber auch das setzt eine Strategie voraus, un die sollte am besten ein Fachmann begelietn. Also sollten Sie sich unbedingt schnelsstens einen kompetenten Anwalt suchen. Ob der BGH-zugelassen sein muss, wage ich in Anlehung an RR-E-ft zu bezweifeln, da derzeit nicht ersichtlich ist, was überhaupt Vorlagefähig für den BGH ist.

Allerdings frage ich mich auch, wie nicht nur Sie sondern anscheinend auch Ihre Mieter ein halbes Jahr lang \"so friedlich\" in ihren Wohungen hocken bleiben können. Ich hätte da spätestens nach 4 Wochen mit ner Fussballmannschaft beim Stadtwerkegeschäftsführer protestiert und die Presse dazu eingeladen.

 

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