Energiepreis-Protest > Mainova
Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
RR-E-ft:
@Hennessy
Man mag darüber erstaunt sein, dass Sie sich mit den Gegebenheiten bei der Frankfurter Mainova so gut auskennen.
Ersichtlich wird, dass die Versorger als jeweils marktbeherrschende Unternehmen ihr Verhalten gegenüber der Marktgegenseite - den Kunden - abstimmen.
Das ist unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht frei von entsprechenden Bedenken.
Tatsächlich besteht die Möglichkeit des \"Aussteuerns\" der Mahnläufe etwa in der Debitorenbuchhaltung SAP I-SU.
Einige Versorger haben sich schon gegenüber Verbraucherzentralen dahingehend geäußert, dass es nach dem Unbilligkeitseinwand keine Mahnungen/ Sperrandrohungen mehr geben wird.
Soweit solche noch automatisch ausgedruckt und verschickt würden, soll es sich nur noch um \"Versehen\" handeln, die man ohne gerichtliche Auseinandersetzung schnell ausräumen möchte.
Dass die hiesige Rechtsauffassung sich anscheinend mittlerweile in der Branche durchgesetzt hat, freut mich ganz besonders.
Das war ja nicht immer so, wenn man an die Anfangszeit der Aktion zurückdenkt, insbesondere an die öffentlichen Statements etwa der E.ON Hanse im Hinblick auf die Verbraucherzentralen Hamburg und Schleswig- Holstein. Es hat erhebliche Überzeugungsarbeit gekostet.
Tatsächlich ist es ein sehr großer Erfolg für die Vielzahl der Verbraucher, wenn Versorger ihre Preisforderungen nicht mehr durch Versorgungseinstellungen durchsetzen können, sondern darauf verwiesen sind, die Berechtigung der Preisforderungen nachvollziehbar zu belegen.
Es liegt allein an den Versorgern, ob es hierzu immer erst einer Gerichtsentscheidung in jedem konkreten Einzelfall bedarf....
Wer die Kosten im Falle eines \"sofortigen\" Anerkenntnisses nach nachvollziehbarer Offenlegung der Preiskalkulation zu tragen hat, hat der BGH wiederholt auch schon entschieden.
Die Verbraucher können so nicht mehr in die problematische Sitauation gebracht werden, erst auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen zu sein, d. h. sich unter Einsatz finanzieller Mittel Geldbeträge gerichtlich zurück zu erstreiten.
Es stand jedoch bisher nirgends in der Zeitung.
Tatsächlich berufen sich immer noch Kollegen, welche die Versorger vertreten, in Pressemitteilungen auf den Einwendungsausschluss des § 30 AVBV- Eine Frage, die längstens geklärt ist.
Viele Verbraucher denken deshalb weiter, sie müssten etwa nach dem Unbilligkeitseinwand noch um ihre Versorgung bangen.
Dieser Irrtum wird von den Versorgern gepflegt.
Auch Mainova hat sich ja schließlich entsprechende Schritte für die Zukunft vorbehalten. Nur ist es eben so, dass die Forderungen nach der eindeutigen BGH- Rechtsprechung frühestens mit der Rechtskraft eines vom Versorger erwirkten Festellungsurteils fällig werden, der Kunde erst ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten kann.
In Anbetracht der insoweit eindeutigen Sach- und Rechtslage sorgt allein ein solcher Vorbehalt für weiteren Unfrieden.
Eines solchen Vorbehaltes bedarf es also überhaupt nicht. Der Kunde kann sich auch hiergegen zur Wehr setzen, damit er die angestrebte Rechtssicherheit erfährt.
Dies hat wenig mit \"Rachegelüsten\", sondern eher mit einem tiefen Bedürfnis nach Rechtsfrieden zu tun.
Wie wäre es also, wenn der Branchenverband BGW sich zu der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise, zu der sich 95 Prozent der Unternehmen bekannt haben sollen, öffentlich bekennen würde, um die aktuelle Auseinandersetzung zu versachlichen, den Kunden die entsprechenden Sorgen zu nehmen, schließlich die restlichen fünf Prozent der Versorger auch noch für diese Versachlichung gewinnt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hennessy:
@RR-E-ft
Das gleiches Verhalten in einer vergleichbaren Situation und ungeklärten Rechtslage kartellrechtlich bedenklich ist, ist mir neu - aber Danke für den Hinweis!
Es wundert mich ebenfalls, wie sehr Sie sich als Rechtsanwalt in operativen Dingen der Verbrauchsabrechnung, Debitorenwesen und speziell bei SAP-IS-U (Verbrauchsabrechnungssystem in vielen Versorgungsunternehmen) \"auskennen\".
Vielleicht akzeptieren Sie einfach mal, dass neben der Grundsatzfrage Offenlegung ja/nein die Frage der Bewertungskriterien einer vorgelegten Preiskalkulation vor der Offenlegung geklärt werden sollte - ansonsten sind wir keinen Schritt weiter!
@Cremer
Wenn man da Energie reinstecken will, um die Postgebühren der Versorgungsunternehmen zu mindern - o.k.
Sie sagen selber, dass Sie noch 2 Schreiben im Monat bekommen und Ihnen unterstelle ich, dass sie massiv gegen diesen Umstand vorgegangen sind - wo ist da der Effekt?
Die Mahngebühren unterliegen demselben Autmatismus wie das Mahnschreiben an sich.
Das Ganze stellt sich halt emotional anders dar, wenn man schon mit Zornesfalten auf der Stirn zum Briefkasten geht oder wenn man sich in Anbetracht der Situation nur seinen Teil denkt :-) :D
RR-E-ft:
@Hennessy
Es ist kein Geheimnis, dass ich lange als Referent für Energiewirtschaftsrecht bei einem Konzernunternehmen tätig war und dem Konzernteam für Energiewirtschafts- und Kartellercht angehörte.
Dabei hatte ich auch das Forderungsmanagement - so bei der Umstellung von RIVA auf I-SU zu betreuen und die entsprechenden Mahnstufen zu gestalten.
Deshalb muss nichts verwundern.
Bis zum Nachweis der Billigkeit ist nichts fällig. Zum Umfang der Offenlegungspflicht bestehen hier und dort unterschiedliche Auffassungen.
Die Versorger scheinen sich noch keine Meinung gebildet zu haben.
Wenn leichtes Heizöl die natürliche Konkurrenzenergie sein soll, muss man dann nicht zwingend die Kosten der Gasversorgung den regionalen Kosten der Heizölversorgung gegenüberstellen oder aber den Kosten bei der Verbrennung von Holzpellets?
In Sachsens Grenzregionen würde ich dabei die Heizölnotierungen in Tschechien kurz hinter der Grenze nehmen und diese mit den deutschen Steuern und Abgaben belegen.
Immerhin sollen das doch die Substitutionsgüter sein, deren Preise vergleichbar sein sollen.
Auf die Preise anderer Gasversorger kommt es dabei gar nicht an.
Oder sollte es doch auf die Erdgaspreise verschiedener Gasversorger ankommen und man hat die Preise der Dresdner DREWAG mit den Preisen der Stadtwerke Achim zu vergleichen.
Auch dies würde ein interessantes Bild zeichnen.
Das liegt einfach daran, dass die Preise nun einmal von den unternehmensindividuellen Kosten determiniert werden, die wesentlich von der Netz- und der Kundenstruktur abhängen.
Und wenn man die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zur preiswürdigen Versorgung, d. h. unter Beachtung der anderen Kriterien so billig wie überhaupt möglich ernst nimmt, kann es doch auch nur auf die unternehmensindividuellen Kosten ankommen.
Dabei ergibt sich das Problem, dass viele bisher keine Kostenkalkulation haben, weil der sog. anlegbare Preis viel bequemer war.
Bis auf die letzte Wertschöpfungsstufe handelt es sich jedoch um einen Produktmarkt ohne Substitutionsmöglichkeit, allerdings mit der Möglichkeit eines Gas- zu- Gas- Wettbewerbs, von der aber wegen der Langfristverträge bisher kaum Gebrauch gemacht wird.
Man kann auch nicht die Preise der Gasversorger eines Bundeslandes vergleichen, weil diese - jedenfalls in Thüringen und Sachsen - alle den gleichen teuren Vorlieferanten haben, der oft zum eigenen Konzern gehört.
Wie wollte man auch die Preisgefälle an den deutschen Landesgrenzen - einem mittelbar weiter demarkierten Gebiet- rechtfertigen?
Auch die Vorlieferantenpreise müssen \"billig\" sein, vgl. nur Schwintowski, BB 1996, 1673 ff (Strompreise).
Auch der Vergleich mit den Heizölnotierungen ist problematisch:
Der Gasversorger hat schließlich grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wie die Heizölhändler ihre Preise gestalten. Diese sind nicht zu preiswürdigen Versorgung verpflichtet- genauso wie die Minaralölkonzerne bei den Kraftstoffpreisen.
Diese Preise haben auch mit den Kosten der Gasversorgung wenig gemein.
Wenn jedoch die Erdgaspreise nach den hier vertretenen Kriterien billig gestaltet wären, würde es überhaupt erst zu einem Preis- und somit ggf. zu einem mittelbaren Substitutionswettbewerb kommen, was auch ein Sinken der Heizölpreise zur Folge haben sollte.
Das bisherige System steht deshalb in Bezug auf das gesetzliche Leitbild einfach nur auf dem Kopf.
Der Fehler liegt also von Anfang an im System.
Hierüber sollte man sich Gedanken machen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hennessy:
@RR-E-ft
Wenn Sie in der Lage sind in SAP IS-U (oder anderer Software) bei Aufrechterhaltung der Forderung (so sehen es nun mal die Versorgungsunternehmen) den vollen Preis auf der Rechnung auszuweisen und nur den unstrittigen Preis automatisch anzumahnen, gleichzeitig zu unterscheiden, wer deutlich weniger als den bisherigen Abschlag oder bisherigen Preis zahlt, sind Sie mein Held!
In der Energiewirtschaft könnten Sie mit diesen außergewöhnlichen Fähigkeiten eine Menge Geld verdienen, denn Versorgungsunternehmen möchten nachvollziehbar die offenen Forderungen auf den strittigen Betrag begrenzen.
Leider versuchen einige Kunden, mit dem Mittel des Preiswiderspruchs die Zahlungen ganz zu verweigern oder drastisch zu kürzen. Die diesbezügliche Rechtslage wurde auch hier im Forum erörtert und ist klar - deshalb können und wollen Versorgungsunternehmen nicht pauschal auf Mahnungen verzichten.
Cremer:
@Hennessy,
ja, aber bitte nicht mit immer wieder neuen Mahngebühren bei jedem Mahnschreiben, so wie bei uns mit den Stadtwerken Kreuznach.
Es genügt doch, den Anspruch des Versorgers in dem Mahnschreiben mit der Höhe des vermeintlich ausstehenden Betrages auszuweisen.
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