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Autor Thema: Widerspruch in Abrechnung ignoriert, was tun?  (Gelesen 4594 mal)

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Offline Thomas S.

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Widerspruch in Abrechnung ignoriert, was tun?
« am: 15. August 2005, 13:07:02 »
Hallo alle, ich brauche Hilfe.

Da ich von einem Versorger Gas und Strom beziehe wurde dies bisher in einer gemeinsamen Jahresabrechnung zusammengefasst. Hinzu kommt, dass der Stromliefervertrag nur mit Einzugsermächtigung vereinbart ist und ich diesen nicht aufgeben will.

Ich habe bereits lange vor der Rechnungserstellung gegen die Gaspreiserhöhung Widerspruch eingelegt und gar keine Erhöhung anerkannt (Musterbrief), Antwortschreiben kamen wie bei anderen mit viel Blabla. Bei den Abschlagszahlungen wurde trotz der Gaspreiserhöhung nichts geändert, so dass ich mit einer Nachzahlung gerechnet hatte.

Jetzt ist aber in der Jahresabrechnung mein Widerspruch nicht berücksichtigt worden. Und da ich erheblich weniger Gas und Strom verbraucht habe, als in den Abschlägen zugrunde gelegt, wurde mir nicht der volle überzahlte Betrag zurückerstattet sondern die Preiserhöhung voll abgerechnet. Auch wurden neue, natürlich zu hohe Abschlagsanforderungen erstellt.

Ich habe jetzt den Versorger aufgefordert, die Abrechnungen für Strom und Gas zu trennen und habe die Einzugsermächtigung nur für den Gasbezug zurückgezogen sowie selbst die Abschlagshöhe für Gas berechnet, die ich dann selbst überweisen werde.

Aber jetzt meine Frage: kann ich denn den vom Versorger zuviel einbehaltenen Rechnungsbetrag für das Gas vom ersten Abschlagsbetrag einbehalten, wenn ich dies dem Versorger so mitteile? Immerhin ignoriere ich den §25 doch sowieso, da ich die Abschläge ohnehin selbst berechne und festlege. Und ich korrigiere damit eine falsche Abrechnung, die wegen meines Widerspruchs so nicht hätte erstellt werden dürfen.

Und zweitens: kann der Versorger meinen Stromliefervertrag ohne weiteres kündigen? Ein solches Recht ist vertraglich vereinbart. Aber ist das nicht auch eine (Strom-) Preiserhöhung, gegen die ich mich wehren kann?

Was geht?

Offline Cremer

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Widerspruch in Abrechnung ignoriert, was tun?
« Antwort #1 am: 15. August 2005, 15:02:19 »
Hallo Thomas S.

hier haben Sie leider einwenig geloost.

Wie bereits mehrfach im Forum besprochen, hätten Sie seinerzeit beim Widerspruch für Gas die Abschläge kürzen sollen auf den betrag: Verbrauch letztes Jahr X altem Preis / Anzahl Abschläge = Ihr neuer Abschlag.

War absehbar, dass der Verbrauch geringer als letztes Jahr werden würde und dass trotzder neuen (gekürzten) Abschläge eine Überzahlung sich abzeichnet, hätten Sie den letzten Abschlag radikal kürzen sollen. So bleibt Ihnen nur ein gerichtlicher Rückforderungsprozess übrig anzustrengen, der wahlscheinlich zu Gunsten des Versorgers entschieden wird, ferner verbunden mit Kosten.

Eine Verrechnung mit dem neuen Abschlag ist leider gemäß AVBGAsV nicht möglich.
Ich habe aus der Abrechnung 2004 auch noch eine Rückforderung von 6,50 €, welche ich bei der nächsten Jahresrechnung zum Abzug bringen werde, mal sehen was dann passiert.  

Für das neue Abrechnungsjahr können Sie die Abschlagshöhe nach  § 25 mitgestalten. Es steht dort nicht drin, dass der Versorger die Höhe bestimmt !

Was mit dem Stromliefervertrag aufsich hat, weiß ich nicht. Meistens ist dies mit besonderen Bestimmungen verknüpft. (günstigerer Preis oder Festpreis)
Sofern dies nicht der Fall ist, machen Sie von Ihrem Überweisungsrecht gebrauch. Der Versorger soll ruhig kündigen. Dann legen Sie Widerspruch ein. Sie haben sodann einen vertragslosen Zustand, der Versorger darf aber keine Versorgungssprerre einleiten. Sie bräuchten noch nicht einmal einen Abschlag zahlen. Der Versorger muss jetzt nach billigem Ermessen des Preis durch das Gericht feststellen lassen. Daszu schätze ich mal, wird er sich nicht durchringen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Thomas S.

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Widerspruch in Abrechnung ignoriert, was tun?
« Antwort #2 am: 15. August 2005, 15:31:34 »
Hallo H. Cremer und danke für die schnelle Antwort.

So schnell will ich eigentlich nicht aufgeben. Warum hätte eine Anfechtung / Rückforderung so wenig Aussicht auf Erfolg? Die Abrechnung ist doch zu einem von mir nicht akzeptierten (unbilligen) Preis erfolgt, der Rechnungsbetrag also eigentlich nicht fällig geworden.

Sie sind sich damit offenbar sehr sicher. Aber ich habe eine RS-Versicherung, deshalb würde ich mich gern mal von einem Anwalt beraten lassen. Können Sie mir eine Empfehlung geben, welcher RA sich hier gut auskennt und mich ggf. vertreten kann?

Den anderen Weg, den Sie vorhaben (nächste Rechnung kürzen): bestenfalls verschiebt man damit den Zeitpunkt der Eskalation, aber rechtlich sehe ich da eigentlich keinen Unterschied.

Offline Cremer

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Widerspruch in Abrechnung ignoriert, was tun?
« Antwort #3 am: 21. August 2005, 22:53:41 »
@ Thomas S.

Klar ist, dass man einen Fachanwalt in Energierecht benötigt. Ich glaube, dass war in Euskirchen nicht der Fall, deshalb ist es gründlich daneben gegangen.

Sie müßten sich einwenig erkundigen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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