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Autor Thema: Abschlagskürzung um Beträge aus der Endabrechnung  (Gelesen 4617 mal)

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Offline kwade

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Abschlagskürzung um Beträge aus der Endabrechnung
« am: 31. Juli 2005, 18:17:34 »
Hallo liebe Mitstreiter,auch ich habe gegen die maßlose Gewinngier der Gasversorger Widersprüche eingelegt.
Ich bin aber etwas verunsichert und würde mich sehr freuen, wenn ich Ihre Meinung hören würde und meine Frage beantwortet bekäme.
Vorerst hier der Ablauf meiner Aktivitäten:
Ich habe am 9.12.2004 - vor Erhalt der Jahresabrechnung (12.2003-12.2004) - bei der Avacon Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung (ab 1.10.2004) im Sinne des § 315 BGB eingelegt. Leider nur mit Zahlung unter Vorbehalt. Ich habe aber im gleichen Brief mir vorbehalten, unberechtigt gefordertes Entgelt zurückzufordern. Die Jahresabrechnung von 27.12.2004 wurde natürlich ohne Berücksichtigung meines Einspruchs erstellt und ein Restbetrag wurde am 14.1.2005 von meinem Konto eingezogen.
Mein Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung vom 1.10.2004 wurde mit einem Schreiben der Avacon vom 8.2.2005 zurückgewiesen, natürlich mit viel Blabla, wie bei Vielen.
Am 26.2.2005 habe ich dann der Avacon mitgeteilt, daß ich die zu Unrecht berechnete Erhöhung von einen Abschlagsbetrag absetze.
Jetzt aber meine Frage:
Steht mein Handeln - also hier die Kürzung eines von der Avacon festgestellten Abschlagsbetrag um zu Unrecht bezahltes Entgelt aus der Endabrechnun - im Widerspruch zu evtl. Verordnungen o. ä. (z.B. AVB Gas V) und hat damit die Avacon gesetzliche Vorteile?

Hierzu zitiere ich aus dem Schreiben der Avacon:

Nach den Regelungen des § 25 Abs. 1 der Verordnung über allgemeine Bedingungen der Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGas V), die Grundlage der mit ihnen abgeschlossenen Verträge ist, können Sie die Höhe der Abschlagszahlungen nicht selbst bestimmen.

Der Kunde, der im Rahmen eines allgemeinen Tarifs oder eines Sondervertrages auf der Grundlage der AVBGasV versorgt wird, ist zunächst nach § 25 AVBGasV verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten, müssen Sie zur Geltendmachnung Ihrer Rechte einen Rückforderungsprozess anstrengen.

Offline Cremer

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Abschlagskürzung um Beträge aus der Endabrechnung
« Antwort #1 am: 31. Juli 2005, 19:03:57 »
@kwade,

ja, Ihren Rückbehalt von einer Abschlagrechnung besteht zu unrecht.  :shock: Avon kann darauf pochen und klagen gemäß AVBGVund bekäme danach auch  recht. :cry:

Besser wäre gewesen, Sie hätten gleich Widerspruch gemäß Musterbrief eingelegt und die Einzugsermächtigung begrenzt. :wink:   Den den letzten Abschlag (Dez04) nur soviel gezahlt, wie Ihre Berechnung nach den alten Preisen, sagen wir ab Sep. 04, ergeben hätten. :idea:

Also neue runde, neues Glück
Widerspruch gegen alle Preiserhöhungen ab 1.1.2005 einlegen, Einzugsermächtigung anhand des Verbrauchs vom letzten Jahr mit Preisen vom Dezember04 errechnen und begrenzen.

Lesen Sie hier im Forum die Beiträge aus den letzten 2 Monaten, da finden Sie auch die Antwrten, ferner im \"Gaspreise-runter.de\" Fragen und Antworten
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Abschlagskürzung um Beträge aus der Endabrechnung
« Antwort #2 am: 31. Juli 2005, 19:22:32 »
@Cremer

Zitat
Also neue runde, neues Glück
Widerspruch gegen alle Preiserhöhungen ab 1.1.2005 einlegen, Einzugsermächtigung anhand des Verbrauchs vom letzten Jahr mit Preisen vom Dezember04 errechnen und begrenzen.


Kann man den Widerspruch nicht gegen alle Preiserhöhungen ab 30.09.2004 beziehen? Wenn man den Widerspruch auf die Erhöhungen ab 01.01.2005 bezieht, würde man ja schon eine unberechtigte Erhöhung anerkennen. Mal abgesehen davon, daß die schon gezahlten Beträge aus der Schlußrechnung vorerst verloren sind, muß man sich doch nicht mit einem erhöhten Betrag für den neuen Abrechnungszeitraum zufriedengeben?

Offline Cremer

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Abschlagskürzung um Beträge aus der Endabrechnung
« Antwort #3 am: 31. Juli 2005, 20:25:58 »
@Harry01

Sag ich ja: Neue Runde, neues Glück.

Also mit Preisen September04, mit Abrechnungszeitraum ab 1.1.05 die Kosten dann bei der kommenden Abrechnung ermitteln
MFG
Gerd Cremer
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