Ohra Hörselgas hatte gegenüber einem Kunden seit 2004 die Gaspreise einseitig neu festgelegt. Ein Kunde hatte dem widersprochen und nur die alten Preise weiter gezahlt. Ohra Hörselgas hatte daraufhin Zahlungsklage vor dem AG Gotha erhoben und darauf hingewiesen, dass eine Billigkeitskontrolle nicht erfolge, weil in den AGB eine entsprechende Preisgleitklausel enthalten sei und diese habe sich schon in vielen Prozessen als wirksam erwiesen.
Der Kunde hatte unter anderem bestritten, dass er solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung bei Vertragsabschluss einverstanden war (§ 305 II BGB).
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 (Az. 1 C 288/07) wies das Gericht den Anwalt des Versorgers darauf hin, dass das Unternehmen dafür beweisbelastet ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der behaupteten Art überhaupt vertragsgegenständlich geworden sind und das Unternehmen dafür bisher schon keinen tauglichen Beweis angeboten hat.
Sollte es dabei bleiben, hat Ohra Hörselgas deshalb mit einer Klageabweisung zu rechnen.
Ohra Hörselgas hatte behauptet, dem verklagten Kunden einen Monat nach Vertragsabschluss ein Vertragsbestätigungsschreiben übersandt zu haben, welches die AGB enthielt.
Auch dies hatte der betroffene Kunde bestritten.
Nach der Rechtsprechung und herrschender Meinung genügt es bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden für die wirksame Einbeziehung von AGB gerade nicht, wenn solche erst nach Vertragsabschluss dem anderen Vertragsteil zur Kenntnis gebracht werden, weil es entscheidend darauf ankommt, dass der andere die AGB vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden gewesen sein muss (§ 305 II BGB).
Ohra Hörselgas hat eine Frist gesetzt bekommen, ergänzend vorzutragen und einen tauglichen Beweis für seine Behauptungen anzubieten.
Fazit:
Sondervertragskunden des Unternehmens sollten überlegen, ob ihnen tatsächlich vor Vertragsabschluss Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens bekannt waren, auf welches dieses seine Preiserhöhungen stützen will und ob sie bei Vertragsabschluss wirklich erklärt hatten, mit der Einbeziehung solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein.
Wo dies schon nicht der Fall war....