.. zur Einbeziehung der AVBGasV:
Tz 37
a) Die in allen drei Vertragsfassungen enthaltene rechtsgeschäftliche Verweisung auf die jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens (dazu BGHZ 172, 315, Tz. 16 f. m.w.N.; 176, 244, Tz. 26; 178, 362, Tz. 26). Denn die Verträge enthalten jeweils eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV lässt sich - sofern eine solche Auffanggestaltung mit dem Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion und den aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Transparenzanforderungen überhaupt zu vereinbaren wäre - der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Klarheit (§ 305c Abs. 2 BGB) entnehmen. Für die Fassung C ergibt sich die Unanwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sogar schon aus der einschränkenden Formulierung der Verweisung (\"Sofern im folgenden nicht abweichend vereinbart, …\").
Und am Ende dreht der VIII. Senat dann noch eine bemerkenswerte Pirouette:
Tz. 46
Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, die Kunden hätten mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene \"Preisvariabilität\" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese billig im Sinne von § 315 BGB seien. Dadurch sei der Kunde gegen unbillige Preiserhöhungen geschützt, und nur darauf habe er Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des \"Wie\" der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden könne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertragen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis vereinbart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorstehend unter II 2 a), so dass es bereits an einer in bestimmte Richtung weisenden Grundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt.
Der Tarifkunde schuldet nach Ansicht des VIII. Senats von Anfang an einen variablen Preis \"nach den jeweiligen Versorgerbedingungen\". Solange der Kunde den Abrechnungen des Versorgers nicht widerspricht, sieht er sich einer \"festen Vereinbarung\" des unbeanstandeten Preises ausgesetzt. Somit ist nicht nur \"hinsichtlich des Wie der Änderung\" zu prüfen, sondern die \"Befugnis zur nachträglichen Änderung eines (ursprünglich) vereinbarten (festen) Preises\" - und zwar in \"vollem Umfang\".
Wer so argumentiert, der muß auch die vormals \"infizierte\" Preisbildung in seine \"Sockelpreisprüfung\" einbeziehen, mag auch durch die Billigkeitskontrolle eine Absenkung des Preises unter den \"fest vereinbarten\" Preis aus Äquivalenzgesichtspunkten ausgeschlossen sein. Das zwingt aber nicht dazu, auch nicht vor dem Hintergrund der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EnWG, dass auf einen \"infizierten\" Preissockel problemlos eine \"gesunde\" Preiserhöhung aufgesetzt werden kann.