Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anmeldung von Rückforderungsansprüchen beim Versorger hemmt die Verjährung nicht!
Christian Guhl:
Wirkt die Hemmung der Verjährung eigentlich in beide Richtungen ? Genauer ausgedrückt : Wenn der Versorger Klage einreicht, ist die Verjährung unterbrochen. Stellt sich nun aber im Prozess heraus, dass der Versorger keine Zahlungen beanspruchen kann, sondern sogar noch Geld zurückzahlen muss, war dann für diese Rückforderungen die Verjährung durch die Klage ebenfalls unterbrochen ?
RR-E-ft:
Gehemmt ist nur die Verjährung derjenigen Ansprüche,
die nach gerichtlicher Geltendmachung rechtshängig sind.
Klagt nur der Kunde wegen Rückforderungsansprüchen,
sind nur diese Rückforderungsansprüche rechtshängig,
nicht jedoch auch etwaige Zahlungsansprüche des Versorgers gegen den Kunden.
Umgekehrt gilt das Gleiche.
Das Gericht kann nur solche Rückforderungsansprüche zuerkennen,
die zuvor gerichtlich geltend gemacht wurden, § 308 ZPO.
Es ist also im Zahlungsprozess des Versorgers nicht möglich,
dass das Gericht das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs des Kunden erkennt,
wenn ein solcher nicht zuvor mit einer Widerklage rechtshängig gemacht wurde.
Ohne Widerklage kann ein Rückzahlungsanspruch allenfalls (hilfsweise)
gegen den Zahlungsanspruch des Versorgers zur Aufrechnung gestellt werden.
Hat eine solche Aufrechnung des Kunden vor Gericht Erfolg,
verringert sich der Zahlungsanspruch des Versorgers in diesem Umfang.
Das Gericht spricht dem Kunden bei dessen Aufrechnung diesem
jedoch aus genannten Gründen keinen Rückzahlungsanspruch zu.
khh:
Zur Verjährung von in 2011 (erstmals) fällig gewordenen Forderungen
schreiben die Versorger-Anwälte Becker Büttner Held :
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/jahresendstress-offenen-forderungen-aus-verbrauchsabrechnungen-fuer-2010-droht-verjaehrung/#more-19292
Was für die Forderungen der EVU gilt, gilt auch für eventuelle Rückforderungsansprüche der Verbraucher gegenüber Versorgern !
userD0010:
Und wie stellen sich die Versorger vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung und die Frage, ob nicht die Verjährungsfrist zehn Jahre betragen könnte? Rückforderungen anzumelden ist Verschwendung von Papier, denn diese werden vermutlich im Papierkorb landen. Wäre der Antrag auf Erlass eines MB nicht die bessere Lösung, vor allem, um derzeitige Verjährungsfristen zu hemmen?
khh:
--- Zitat von: h.terbeck am 20. Dezember 2014, 17:38:50 ---... ob nicht die Verjährungsfrist zehn Jahre betragen könnte? ...
--- Ende Zitat ---
Auch dann sind ohne gerichtliche Geltendmachung bis Ende 2014 (Mahnbescheid oder Klage)
sämtliche Rückforderungsansprüche aus den Jahren vor 2012 am 01.01.2015 verjährt!
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