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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 122050 mal)

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Offline reblaus

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Wenn, wie Sie richtigerweise bemerkten in den Vertrag die AVBEltV nicht einbezogen wurde, ist die Entscheidung des AG Dannenberg umso mehr ein Beleg dafür, dass die Energielieferungen an Privatverbraucher üblicherweise im Kontokorrent abgewickelt werden. Die Fälligkeit der Versorgerforderung ergibt sich dann nämlich nicht aus § 27 AVBEltV sondern aus den §§ 433 ff BGB. Im allgemeinen Kaufrecht hängt aber die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs gar nicht von der Rechnungsstellung ab, sondern von der Lieferung der Leistung. Die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Rechnung hindert auch in keiner Weise die Fälligkeit des zu Recht geforderten Teilbetrags.

Das AG Dannenberg stellt beim Lauf der Verjährungsfrist aber eindeutig auf die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ab, die im normalen Kaufrecht nicht mehr als ein Steuerbeleg darstellt. Dadurch bestätigt das Gericht, dass die Abrechnung auch unabhängig von der AVBEltV eine Kontokorrentabrechnung und nicht nur eine unverbindliche Aufstellung von Forderungen ist. Eine Kontokorrentabrechnung erfordert jedoch zwingend ein Saldoanerkenntnis, das dann die vertragliche Grundlage für die Saldoforderung darstellt.

In diesem Thread soll es jedoch nicht nochmals um das Kontokorrent gehen, sondern um die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Solche Rückforderungsansprüche können jedoch nur verjähren, wenn sie überhaupt bestehen. Da Sie diesen Thread eröffnet haben, scheinen Sie von der Existenz der Rückforderungsansprüche überzeugt zu sein.

Allerdings habe ich keine Ahnung auf welcher Rechtsgrundlage Sie Rückforderungsansprüche geltend machen wollen. Da Sie das Kontokorrent bei Energieabrechnungen ablehnen, aus dem sich ein solcher Rückforderungsanspruch auch unter Berücksichtigung des Sockelpreises ergeben würde, müssen Sie entweder der Ansicht von Black und den OLG Frankfurt, Koblenz, Oldenburg anhängen, dass ein Rückforderungsanspruch an der Vereinbarung des Sockelpreises scheitert, oder aber Sie raten den Verbrauchern, die Verjährung durch Klageerhebung für den Fall vorsorglich zu hemmen, dass der Vorsitzende Ball nebst Senatskollegen bald Anträge zur Frühpensionierung stellen sollten, um damit Raum zu schaffen, damit die Sache mit dem Sockelpreis nochmals neu entschieden werden kann. Aus dieser dann neuen Rechtsprechung erhoffen Sie sich, einen Rückforderungsanspruch herleiten zu können.

Sie könnten natürlich auch den Erlass von Gesetzen zur verbraucherverträglichen Zwangsfrühverrentung von Bundesrichtern anregen.

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
Das AG Dannenberg stellt beim Lauf der Verjährungsfrist aber eindeutig auf die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ab, die im normalen Kaufrecht nicht mehr als ein Steuerbeleg darstellt. Dadurch bestätigt das Gericht, dass die Abrechnung auch unabhängig von der AVBEltV eine Kontokorrentabrechnung und nicht nur eine unverbindliche Aufstellung von Forderungen ist. Eine Kontokorrentabrechnung erfordert jedoch zwingend ein Saldoanerkenntnis, das dann die vertragliche Grundlage für die Saldoforderung darstellt.

Das überzeugt mich nicht.

Ganz streng nach dem Abstraktionsprinzip unterscheidet das Gericht offenbar gedanklich zunächst zwischen dem, was vom Versorger zur Abrechnung gestellt wurde und jenem, was vom Kunden tatsächlich gezahlt wurde und einem - jeweils sowohl von diesem als auch jenem  - deutlich zu unterscheidenden ganz anderem, was tatsächlich vertraglich geschuldet war.

Was tatsächlich vertraglich geschuldet war, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts folglich weder aus den Abrechnungen des Versorgers und auch nicht aus den vom Kunden tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern vielmehr  aus der zwischen den Parteien  getroffenen vertraglichen Abrede über den Preis.

Dem stimme ich voll zu.

Mit einem Saldoanerkenntnis oder einer Saldoabrede hat dies jedoch wohl eher nichts zu tun.

Nun schauen wir dem AG Dannenberg weiter zu.  

Die Abrede über den Preis ergäbe sich aus der Preisänderungsklausel. Aus dieser selbst könne der Kunde indes den vertraglich vereinbarten und somit tatsächlich geschuldeten Preis gar nicht ersehen. Letzteres lässt sich nicht bestreiten. Dass sich die vertragliche Abrede über den Preis aus der Preisänderungsklausel ergeben kann, steht dabei jedoch sehr zu bezweifeln.

Das AG Dannenberg geht von der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel aus, was mit Rücksicht auf § 307 BGB Bedenken begegnet, weil das Gericht selbst seine Entscheidung darauf gründet, dass der Kunde anhand der Klausel seine tatsächliche vertragliche Schuld, auf welche seine Zahlungen erfolgten,  gar nicht ersehen könne/ konnte.

(Die in dem Urteil genannte Preisänderungsklausel § 4 des E.ON Avacon Akzent Vertrages ist bereits deshalb unwirksam, weil sie den Versorger nur berechtigt, bei Gesetzesänderungen den Strompreis zu erhöhen, ihn jedoch nicht ebenso zu Preisanpassungen bei rückläufigen Steuern und Abgaben - ja lacht nur!-  verpflichtet, BGH VIII ZR 320/07).

Das AG Danneberg  sieht jedenfalls, dass der Kunde nun nicht weiß, ob er mehr als das vertraglich Geschuldete in der Vergangenheit gezahlt hatte, und will ihm helfen.  

Nur weil die Klausel so instransparent ist, dass der Kunde seine vertragliche Schuld, auf welche seine geleisteten Zahlungen erfolgten, anhand der Klausel selbst gar nicht kennen kann, billigt das Gericht dem Kunden einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zu, wonach der Versorger Auskunft über die Tatsachen geben soll, die für die Ermittlung der tatsächlichen vertraglichen Schuld des Kunden maßgeblich seien und die der Kunde selbst gar nicht kennen könne.

Dieser Auskunftsanspruch soll auf einer ersten Stufe bestehen. In der zweiten Stufe der Stufenklage soll der Kunde dann wissen, was also tatsächlich vertraglich geschuldet war, um aus einem Vergleich zwischen seinen tatsächlich geleisteten Zahlungen und der tatsächlich bestehenden vertraglichen Schuld ggf. einen Rückforderungsanspruch in einer weiteren Klagestufe dann geltend zu machen, wenn und soweit seine tatsächlich geleisteten Zahlungen demnach die tatsächlich bestehende vertragliche Schuld überstiegen hatten.

Dazu ist kritisch anzumerken:

Wenn der Kunde anhand der Klausel selbst seine vertragliche Schuld nicht ersehen kann, liegt darin jedoch schon regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, der über seine vertragliche Zahlungsverpflichtung im Unklaren gelassen wird. Solche Klauseln halten deshalb wegen mangelnder Transparenz  regelmäßig der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand und sind folglich unwirksam.  

Die konkret betroffene Klausel scheitert jedoch nicht erst an der fehlenden Transparenz, sondern hält der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schon aus anderen Gründen nicht stand (BGH KZR 2/07, BGH VIII ZR 320/07).

Das alles hat wohl eher  nichts mit Saldoanerkenntnissen oder Saldenforderungen zu tun.

Für Black:

Mag der BGH auch auch eine sog. Steuer- und Abagbenklausel zugelassen haben, so sicher als auslegungsfähige Individualvereinbarung, jedoch wohl nicht als Preisänderungsklausel, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt. Ganz gewiss wird eine Steuer- und Abgabenklausel gem. § 307 BGB unwirksam sein, die - wie im Fall des AG Dannenberg - den Versorger nur berechtigt, den Preis entsprechend geänderter Steuern und Abgaben zu erhöhen, ihn jedoch nicht ebenso zu Preissenkungen  bei rückläufigen Steuern und Abgaben (hi hi hi) verpflichtet (BGH VIII ZR 320/07).

***********  

Es lässt sich wie folgt verallgemeinern:

Der Rückforderungsanspruch des Kunden besteht aus § 812 BGB, sobald der Kunde für seinen Energiebezug mehr gezahlt hat, als er aufgrund der vertraglichen Preisvereinbarung gem. § 433 II BGB tatsächlich vertraglich schuldete.

Bei der Mehrzahlung über die vertragliche Schuld hinaus handelt es sich insoweit um eine Zahlung auf eine Nichtschuld, die aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden kann.

Bei einem Sondervertrag wird bei Abschluss regelmäßig ein feststehender Preis vereinbart (BGH VIII ZR 320/07 Tz. 46). Ob dieser gem. § 433 II BGB vertraglich vereinbarte  Preis nachträglich vom Versorger einseitig abgeändert werden kann/ konnte, richtet sich danach, ob in den Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde und ob im Falle der Einbeziehung einer Klausel diese wirksam war (BGH VIII ZR 225/07; BGH VIII ZR 320/07).

Konnte der Preis demnach nicht einseitig erhöht werden, besteht der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis gem. § 433 II BGB fort.

Die Erhöhung des vertraglichen Entgelts in Ausübung eines nur vermeintlich vertraglich eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts - welches wegen Gesetzesverstoß, etwa wegen Verstoß gegen § 307 BGB nicht wirksam eingeräumt wurde - ist schon aus Empfängersicht regelmäßig kein Angebot auf eine vertragliche Entgeltneuvereinbarung (BGH VIII ZR 199/04).

Eine solche Entgeltneuvereinbarung wie auch nur ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis liegt auch grundsätzlich nicht in der bloßen Zahlung auf eine Rechnung, selbst wenn diese Rechnung inhaltlich geprüft wurde (BGH VIII ZR 265/07).


Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.

Offline RR-E-ft

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Das AG Danneberg spricht unter II 2 der Entscheidungsgründe selbst davon, dass eine einseitige Preisänderung durch den Stromversorger nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen konnte. Eine solche finde sich jedoch in dem Akzent- Vertrag nicht. Ein Preiserhöhungsrecht habe sich auch nicht aus § 4 AVBEltV ergeben.

Unter II.3 der Entscheidungsgründe führt das Gericht aus, die einseitigen Preiserhöhungen seien durch die Zahlungen des Kunden auch nicht konkludent vereinbart worden.

Es ist nicht ersichtlich, warum es dann überhaupt auf die Auskunft ankommen sollte, welcher Preis bei Vertragsabschluss galt und welche Gesetzesänderungen welchen Einfluss auf den Strompreis gehabt hatten.

Wenn die Preisänderungsklausel, die dem Fall des AG Dannenberg zu Grunde liegt, wegen § 307 BGB unwirksam war, dann bedarf es für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Kunden wohl weder einer Auskunft des Versorgers noch von diesem zu erstellenden korrigierten Abrechnungen für die einzelnen Jahre.  

Der Kunde schuldete aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel und unwirksamen einseitigen Preisneufestsetzungen  gem. § 433 II BGB vertraglich  nur den bei Vertragsabschluss vereinbarten Strompreis.

Diesn muss der Kunde gekannt haben, da er ihn schließlich vereinbart hatte.  

Wenn er die Verbrauchsabrechnungen, welche die übrigen Bemessungsgrundlagen enthielten, erhalten hatte, kann er die resultierenden Rückforderungsansprüche selbst berechnen.

Ohne die Einigung der Parteien auf einen festen Preis zu Beginn der Leistungsbeziehung  hätte es hingegen schon an einem wirksamen Vertragsabschluss gefehlt.

Dann hätte der Leistungsbeziehung vom \"Vertragsbeginn\" bis zum \"Vertragsende\" die vertragliche Grundlage gefehlt und die beiderseits erbrachten Leistungen, nämlich Stromlieferungen des Versorgers hin und Zahlungen des Kunden her wären insgesamt wegen fehlender vertraglicher Grundlage allein nach bereichreungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.  

Fraglich ist dann allenfalls noch der Verjährungsbeginn in Bezug auf die resultierenden Rückforderungsansprüche.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
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Original von RR-E-ft Fraglich ist dann allenfalls noch der Verjährungsbeginn in Bezug auf die resultierenden Rückforderungsansprüche.

Warum halten Sie den Beginn der Verjährungsfrist für fraglich? Nach Ihrer Ansicht handelt es sich doch um einen gewöhnlichen Kaufvertrag über Erdgas. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Zahlung des Kaufpreises zu laufen. Da gibt es doch gar nichts herumzufragen. Die Kaufpreisforderung wird mit Überweisung der monatlichen Abschläge und eventueller Nachzahlungen erfüllt. Ein Anspruch auf Rechnungsstellung oder gar Abrechnung ist dem allgemeinen Kaufrecht nicht zu entnehmen. Ihrer Ansicht nach muss der Kunde schon kucken wo er bleibt. Er kann schließlich den Zähler ablesen und die verbrauchte Energiemenge mit dem vereinbarten Preis multiplizieren. Schon weiß er was er zu zahlen hat. Oder er kann warten bis ihm sein Versorger dies freundlicherweise mitteilt. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen ist den §§ 433 ff BGB nicht zu entnehmen. Schön dumm wer sich freiwillig auf solche Zahlungen einlässt, ohne sicherzustellen, dass dadurch keine Überzahlungen erfolgen. Noch dümmer wer solche Zahlungen leistet, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Da der Sondervertragskunde ohne vertraglich einbezogene GasGVV/AVBGasV Ihrer Ansicht nach bei Rechten und Pflichten nur auf das Kaufrecht zurückgreifen darf, ist es ihm von Anfang an möglich, die Kaufpreisforderung selbst zu berechnen. Der Irrtum, dass der Versorger den vertraglich vereinbarten Preis überhaupt nicht erhöhen darf, ist als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich. Ein verspäteter Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen fehlender Kenntnis von der Überzahlung scheidet somit von vorn herein aus.

Die Zusendung der Abrechnung scheidet Ihrer Ansicht nach als Fristbeginn ebenfalls aus, weil es eine solche im rechtlichen Sinne beim Sondervertrag gar nicht gibt. Maßgeblich kann daher nur sein, wann die einzelnen Zahlungen geleistet wurden.

Nicht ganz so banal sieht bekanntlich das AG Dannenberg Rechte und Pflichten aus einem Energiesondervertrag.

Es geht beim Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht von der Kenntnis der Überzahlung aus, sondern von der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung, die es nach Ihrer Ansicht gar nicht gibt, bzw. nur ein unverbindliches Schriftstück darstellt. Auch sieht das Gericht in Opposition zu Ihrer Ansicht in der Abrechnung einen Rechtsgrund der eine Forderung begründet.

Da sich die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung wegen fehlender Einbeziehung der AVBEltV nicht aus vertraglichen Vereinbarungen und auch nicht aus dem allgemeinen Kaufrecht ergibt, bleibt als Rechtsgrundlage nur noch § 355 HGB, der allerdings ein Anerkenntnis der Abrechnung zwingend vorsieht.

Da Sie mit mir vermutlich nach wie vor noch nicht einmal darin übereinstimmen, dass das AG Dannenberg ebenfalls von einer Zahlung im Kontokorrent ausgeht, werden Sie mir sicherlich eine Vorschrift benennen können, aus der das Gericht die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung Ihrer Ansicht nach entnommen hat.

Insgesamt stellt sich der Verbraucher in seinen Rechten deutlich besser, wenn er von einer Zahlung im Kontokorrent ausgeht. Dann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht wie nach Ihrer Ansicht mit der Zahlung sondern mit der Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Während Ihrer Ansicht nach schon Ansprüche aus Abrechnungen aus dem Jahr 2006 teilweise verjährt sind, kann der Kontokorrentanhänger noch Ansprüche aus dem Jahr 2000 geltend machen.

Keine Frage dass E.on und Konsorten in Ihnen einen Lieblingsgegner erspäht haben. Auf so versorgerfreundliche Rechtsauffassungen kommt man vermutlich noch nicht einmal bei Freshfields, Bruckhaus, Deringer.

Offline RR-E-ft

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Ich weiß nicht, wem hier was als angeblich meine Auffassungen verkauft werden soll, darunter ziemlich viel Nonsens.

Wir reden hier immer noch von Rückforderungsansprüchen bei Sonderverträgen, bei denen sich irgendwann herausstellt, dass die Preisänderungsklausel im Vertrag unwirksam ist und mit ihr einseitige Preiserhöhungen in der Vergangenheit unwirksam waren und deshalb Zahlungen teilweise rechtsgrundlos erfolgten?

Oder reden wir auch von Sonderverträgen, bei denen der Kunde durch eine Rechtsberatung später erfährt, dass aufgeführte Klauselwerke mit Rücksicht auf Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, deshalb kein Recht zu einseitigen Preisänderungen bestand, deshalb einseitige Preiserhöhungen unwirksam waren und deshalb Zahlungen teilweise rechtsgrundlos erfolgten?

Oder soll über Sondervertragskunden geredet werden, denen bewusst ist, dass im konkreten Vertragsverhältnis kein wirksames Preisänderungsrecht besteht, deshalb Abrechnungen, die einseitig erhöhte Preise ausweisen, regelmäßig widersprechen und nur den vertraglich vereinbarten Preis zahlen und deshalb nie die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu besorgen haben?


Oder schreibt man einfach drauf los?

Zitat
Original von reblaus
Der Irrtum, dass der Versorger den vertraglich vereinbarten Preis überhaupt nicht erhöhen darf, ist als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich.

Genau so ist es. Wenn der Kunde sich darüber irrt, dass der Versorger den Preis überhaupt nicht erhöhen darf, weil  eine in den Sondervertrag einbezogene Preisänderungsklausel doch wirksam ist und eine darauf gestützte einseitige Preisänderung sich in deren Rahmen hält, ist dies als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich und der Kunde muss den wirksam einseitig erhöhten Preis zahlen und befindet sich bei unberechtigter Kürzung im Verzug und schuldet auch den Verzugsschaden. Warum darüber Diskussionsbesdarf bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Mit der Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen  hat das jedenfalls nichts zu tun, allenfalls mit der Verjährung von Ansprüchen aus Verbrauchsabrechnungen, zu denen es einige Versorger fast planmäßig in größerem Stil kommen lassen.

Warum ich zB. der Auffassung sein sollte, dass Ansprüche aus Abrechnungen aus  2006 schon teilweise verjährt seien, kann ich auch nicht erklären. Ansprüche aus solchen Abrechnungen verjähren wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009, wenn sie nicht etwa verjährungshemmend zuvor gerichtlich geltend gemacht werden. Bekannte oder grob fahrlässig unbekannte Rückzahlungsansprüche wegen in 2006 geleisteter Überzahlungen teilen das gleiche Schicksal, wenn nicht besondere Umstände dazu führten, dass eine Verjährungsfrist erst nach dem 31.12.2006 zu laufen begann.

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Entstehung eines Rückforderungsanspruches des Kunden ist sicher nicht die Zusendung einer Abrechnung, so lange der Kunde noch keine Zahlungen geleistet hatte.

Voraussetzung wäre schon, dass der Kunde Zahlungen geleistet hat. Die Zahlung allein ergibt aber auch noch keinen Bereicherungsanspruch, wenn diese Zahlung  nicht rechtsgrundlos erfolgte.

Wenn es um den Verjährungsbeginnn einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung geht, dann muss wohl der Kunde gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zunächst Kenntnis davon haben oder hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis darüber  erlangen müssen, dass eine solche Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt besteht, etwa weil er rechtsgrundlos Zahlungen geleistet hatte. Dafür müssen ihm bestimmte Umstände bekannt geworden oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sein.

So könnte gem. § 199 BGB die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen oder der Umstände, aus denen sich diese ergibt,  maßgeblich sein.

Beim Fall des AG Dannenberg will die Klägerin im Sommer 2008 der Presse entnommen haben, dass Avacon Akzent- Kunden wegen Falschberechnungen in der Vergangenheit Rückzahlungen leistet, aus einer späteren  Berichterstattung des NDR 2008 soll sie davon erfahren haben, dass Avacon angemeldete Rückzahlungen leistet. Sie wollte dem sogar entnommen haben, dass Avacon Rückzahlungsansprüche aller  Akzent- Kunden bereits dem Grunde nach anerkannt habe. Sie wüsste noch, dass sie Akzent- Kunde seit 1999 war, mithin aufgrund des Anerkenntnisses auch Forderungsinhaber ist,  sie könne ihren Rückforderungsanspruch, den sie gerichtlich geltend machen will,  nur nicht selbst beziffern, da sie nicht mehr alle  Abrechnungen habe, nur einzelne Abrechnungen  und Mitteilungen der Avacon über Preiserhöhungen ab 2002 vorlegen könne, weshalb sie auch Auskunft über alle erfolgten Preisänderungen seit Vertragsbeginn 1999 und deren Gründe und  zu den Abrechnungen in den einzelnen Jahren verlange. Den Anspruch wolle sie gerichtlich geltend machen, weil Avacon nur eine geringe Kulanzzahlung angeboten habe, die sie als  zu gering ausgeschlagen habe.

Möglicherweise wird in den Sachverhalt, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des AG Dannenberg zu viel rein interpretiert.

Maßgeblich war dort, dass die Klägerin nie Zweifel an der Berechtigung der Abrechnungen hatte, diese deshalb immer vollständig und vorbehaltlos gezahlt hatte, dann erst nach Vertragsbeendigung 2008 dadurch von einem Rückforderungsanspruch  erfuhr, dass Avacon selbst mit der Mitteilung in die Öffentlichkeit trat, dass Abrechnungsfehler bei den Akzent- Verträgen über Jahre hinweg aufgetreten waren und deshalb Rückzahlungsansprüche der Kunden bestehen.

Erst dadurch erfuhr die Klägerin überhaupt von einem bestehenden Rückforderungsanspruch auch zu ihren Gunsten. Deshalb war dies auch der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB für ihren Rückforderungsanspruch. Daraus folgt zugleich, dass noch keine Rückzahlungsansprüche bis an die 10- Jahres- Grenze des § 199 Abs. 4 BGB verjährt sein konnten.  Und dabei traf sie auf das Problem, den Rückforderungsanspruch aus genannten Gründen nicht selbst beziffern zu können, so dass sie deshalb auf Auskünfte der Avacon angewiesen war.

Was das nun unbedingt mit einem Saldoanerkenntnis zu tun haben muss, erschließt sich gewiss nicht auf den ersten Blick. Es kam nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern auf die Kenntnis davon, dass ein Rückzahlungsanspruch gegen Avacon besteht. Dass dieser Rückzahlungsanspruch auf fehlerhaften Abrechnungen der Avacon gründet, tut eher weniger zur Sache.  
 
Der Zeitpunkt der Zahlung kann dann maßgeblich sein, wenn der Kunde die Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlungen bei deren Leistung  aufgrund gewisser Umstände bereits für möglich hielt und seine Zahlungen deshalb nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistete.

Wenn der Kunde hingegen bereits  in jenem Moment der Zahlung schon Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit derselben bzw. den entsprechenden Umständen hatte und Zahlungen auf eine Nichtschuld  ohne Rückforderungsvorbehalt leistete, würde wohl § 814 BGB greifen.

Ich teile die Auffassung nicht, dass ein Gaskunde, der einen Fixpreis für Erdgaslieferungen an einer bestimmten Abnahmestelle und darüber hinaus keinerlei Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart hat,  ohne eine Abrechnung des Versorgers allein in der Lage wäre, seine Gegenleistungsschuld für in Empfang genommene Versorgerleistungen zu ermitteln, jedenfalls wenn ein Preis pro Energieeinheit [Ct/ kWh] vereinbart wurde.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Ansprüche aus solchen Abrechnungen verjähren wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009,
Woher entnehmen Sie, dass aus Abrechnungen irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden können. Sie faseln die ganze Zeit davon, z. B. hier

Zitat
Original von RR-E-ft ... deshalb Abrechnungen, die einseitig erhöhte Preise ausweisen, regelmäßig widersprechen
Warum sollte man Abrechnungen widersprechen müssen, wenn aus ihnen angeblich doch keinerlei Rechtsfolgen hervorgehen?

Oder hier

Zitat
Original von RR-E-ft ... dass Abrechnungsfehler bei den Akzent- Verträgen über Jahre hinweg aufgetreten waren und deshalb Rückzahlungsansprüche der Kunden bestehen.

Rückzahlungsansprüche sollen sich aus Abrechnungsfehlern ergeben? Wie das?

Zitat
§ 433 BGB
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Käufer ist nicht verpflichtet die vom Verkäufer erstellte Abrechnung zu bezahlen, sondern muss nur den vereinbarten Kaufpreis entrichten. Er ist daher nicht verpflichtet Abrechnungen zu widersprechen, oder \"Ansprüche\" aus solchen Abrechnungen anzuerkennen. Das Rechtsinstitut der \"Abrechnung\" ist dem Kaufrecht gänzlich unbekannt. Von daher kann es bei der Verjährung von Überzahlungen aufgrund eines Kaufvertrages auch nicht auf den Zahlungszeitpunkt einer \"Abrechnung\" ankommen, sondern immer nur auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises. Dieser liegt, wenn der Kaufpreis mittels Abschlägen bezahlt wurde, vor dem Zeitpunkt an dem der Versorger die Jahresabrechnung versendet hat.

Auf eine Abrechnung kommt es nur im Grundversorgungsvertrag an(wenn man das Kontokorrent ablehnt), da diese dort als Fälligkeitsvoraussetzung vorgeschrieben ist. Im Sondervertrag käme es dann auf eine Abrechnung an, wenn diese z. B. mittels wirksamer Einbeziehung der GasGVV/AVBGasV oder anderweitig vertraglich vereinbart worden wäre.

Aber auch bei einer Abrechnungspflicht hat diese allenfalls den Einfluss auf die Verjährung, dass der Verbraucher aus ihr den Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises erkennen kann, und die Verjährungsfrist für diesen Restbetrag mit Zahlung zu laufen beginnt.

Da Sie nachdrücklich ablehnen, dass zwischen Verbraucher und Versorger eine Verrechnungsabrede nämlich das Kontokorrent vereinbart wurde, dienen die Abschlagszahlungen dazu, die Monat für Monat gelieferten Gasmengen zu bezahlen. Es muss somit für jeden einzelnen Monatsabschlag überprüft werden, ob der Kunde mehr bezahlt hat, als er aufgrund der abgenommenen Gasmenge zum vereinbarten Kaufpreis hätte bezahlen müssen.

Allerdings sind von den Rückforderungsansprüchen diejenigen Beträge abzuziehen, die der Verbraucher in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet hat. Dieser Fall tritt vor allem bei der Belieferung von Heizenergie regelmäßig bei den im Sommer geleisteten Abschlägen auf. Vor allem wenn der Jahressaldo im Frühjahr ausgeglichen wird, sind die Abschläge in den Sommermonaten viel zu hoch angesetzt, was der Verbraucher auch weiß. Solche Überzahlungen rechtfertigen dann keine Rückforderung. Mangels Verrechnungsabrede müssen diese auch nicht mit dem Mehrverbrauch im Winter verrechnet werden.

Natürlich sind die hier beschriebenen Konsequenzen Ihrer Rechtsauffassung törricht, und sollen nur plakatieren, dass Sie hier völlig unausgegorene und mit der Realität unvereinbare Ansichten verbreiten.

Die Pflicht zur Abrechnung ergibt sich aus der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsweise im Kontokorrent. Die GasGVV/AVBgasV setzt das Kontokorrent voraus und schreibt es nicht vor.

Aus diesem Grund ist auch bei jedem Sondervertrag die Abrechnung der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises für den Jahresverbrauch. Mit dem Anerkenntnis der Abrechnung werden die Abschläge mit dem Kaufpreis verrechnet. In diesem Moment beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche zu laufen. Soweit der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ohne grobe Fahrlässigkeit erst später erkennt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnisnahme.

Eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu Beginn kann zu eminent komplizierten Rechtsfolgen führen. Ein klein wenig Nachdenken am Anfang hingegen führt meist zu einfachen und praktikablen Lösungen.

Offline RR-E-ft

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Ich kann nur immer wieder meine Verwunderung zum Ausdruck bringen, über Auffassungen, die mir unterstellt werden. Darauf einzugehen wäre ersichtlich nicht minder sinnlos.

Eine Abrechnung- zudem eine, an welcher der Kunde nicht mitgewirkt hat- bildet keinen Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung. Die Abrechnung führt aus Sicht des Versorgers die Zahlungsverpflichtung auf. Das vom Kunden tatsächlich vertraglich Geschuldete ergibt sich jedoch nicht aus der Abrechnung, sondern aus dem zur Abrechnung gestellten Verbrauch und der vertraglichen Entgeltvereinbarung. Allein deshalb kann es zwischen beiden auch Abweichungen und infolge dessen - wie aufgezeigt -bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Kunden geben, nämlich wenn auf eine Abrechnung vollständig bezahlt wurde, obschon diese mit der tatsächlichen vertraglichen Schuld nicht übereinstimmte, sondern eine größere Schuld auswies. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn ein unwirksam einseitig erhöhtes Entgelt der Abrechnung zu Grunde gelegt wurde. Dann erfolgte die Zahlung des Kunden auf diese Abrechnung teilweise rechtsgrundlos (BGH VIII ZR 199/04).

Angemerkt sei, dass auch in der Grundversorgung die Verbrauchsabrechnung keinen Rechtsgrund schafft. So betrifft BGH VIII ZR 138/07 die Zahlungsklage eines Versorgers gegen einen Gastarifkunden, der die geforderten Rechnungsbeträge nicht vollständig gezahlt hatte. Der BGH hat die zur Abrechnung gestellte Forderung keinesfalls vollständig zugesprochen, sondern die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo die tatsächliche vertragliche Zahlungspflicht erst noch geklärt werden muss.

Zitat
Original von reblaus

Aus diesem Grund ist auch bei jedem Sondervertrag die Abrechnung der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises für den Jahresverbrauch. Mit dem Anerkenntnis der Abrechnung werden die Abschläge mit dem Kaufpreis verrechnet. In diesem Moment beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche zu laufen. Soweit der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ohne grobe Fahrlässigkeit erst später erkennt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnisnahme.

Die Abrechnung erstellt der Versorger. Waren Abschläge vereinbart und wurden solche vom Kunden gezahlt, werden sie dabei - wie weiter oben ausgeführt - vom Versorger verrechnet. Der Kunde ist an diesem Vorgang nicht beteiligt.  Der Kunde bekommt hiernach erst die Rechnung und zahlt oder auch nicht. Dabei ist nicht ausgeschlossen, das aus v. g. Gründen Überzahlungen vorliegen/ erfolgen. Nicht ersichtlich ist, worin dabei ein Anerkenntnis liegen sollte.

Offline reblaus

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Mir ging es darum, die Rechtsfolgen Ihrer Ansicht aufzuzeigen, dass es auf eine Abrechnung in keiner Weise ankommen kann.

Mit obigem Beitrag haben Sie klargestellt, dass das nach Ihrer Ansicht tatsächlich so ist.

Zitat
Original von RR-E-ft Waren Abschläge vereinbart und wurden solche vom Kunden gezahlt, werden sie dabei - wie weiter oben ausgeführt - vom Versorger verrechnet.
Hier bleiben Sie unkonkret. Da Sie eine Zahlung auf laufende Rechnung und eine Verrechnungsabrede ablehnen, kann der Versorger die Abschlagszahlung nur unmittelbar mit einer zum Zahlungszeitpunkt bestehenden Kaufpreisforderung verrechnen. Die Kaufpreisforderung ergibt sich aus der Multiplikation des vereinbarten Preises mit der zum Zahlungszeitpunkt abgenommenen Gasmenge. Bezahlt der Kunde mehr, als er zu diesem Zeitpunkt schuldet, entsteht mit der Zahlung ein Rückforderungsanspruch. Für den zum Zahlungszeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Weiß der Kunde, dass er zuviel bezahlt, weil der Jahressaldo zum Ende der Heizperiode ausgeglichen wurde, und er über den Sommer trotz fehlendem Verbrauch Abschlagszahlungen leistet, entfällt sein Rückforderungsrecht.

Wenn eine Zahlung auf laufende Rechnung und Verrechnungsabrede nicht vereinbart wurde, kann der Kunde mit solchen Überzahlungen auch nicht gegen im Winter erwachsende Kaufpreisansprüche aufrechnen. Die Folge ist, dass die Vereinbarung von Abschlagszahlungen, die den Kunden unter gewissen Umständen zu Überzahlungen verpflichten, die nur bereicherungsrechtlich herausgefordert werden können, gegen § 307 BGB verstoßen. Der wesentliche Grundgedanke des § 433 BGB ist nämlich, dass der Käufer nur den Kaufpreis zu bezahlen hat.

Diese Rechtsfolge tritt dann nicht ein, wenn die Abschlagszahlungen auf laufende Rechnung geleistet werden und eine Verrechnungsabrede besteht. In diesem Fall bleibt der Kunde nur zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Verjährungslauf beginnt mit dem Anerkenntnis der Abrechnung, das in der Regel mit der Zahlung des Saldos erfolgt.

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Wurde das Recht des Versorgers, Abschlagszahlungen zu fordern und zu bestimmen, vertraglich  vereinbart, dann erfolgt deren Verrechnung - wie oben aufgezeigt - innerhalb der Verbrauchsabrechnung durch den Versorger. Dabei kann es geschehen, dass  die vom Kunden geleisteten Abschlagszahlungen bereits höher waren als die aus Sicht des Versorgers ermittelte Schuld des Kunden, so dass die Abrechnung des Versorgers bereits mit einem Guthaben des Kunden endete. Wurde die Schuld des Kunden vom Versorger zudem deshalb zu hoch ermittelt, weil unwirksam einseitig erhöhte Preise in  Ansatz gebracht wurden, dann liegt eine weitergehende Überzahlung des Kunden und demnach höherer ein Rückforderungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB vor, als in der Abrechnung ausgewiesen.

Die Abrechnung wurde einseitig vom Versorger erstellt und der Kunde hat an dieser nicht mitgewirkt. Worin dabei ein Anerkenntnis zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, was ein enstsprechendes Anerkenntnis wohl bewirken sollte.

Für den Verjährungsbeginn von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen kommt es gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis über die Umstände an, aus denen der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch folgt, wobei zudem § 199 Abs. 4 BGB zu beachten ist. Auf eine Abrechnung oder eine nach der Abrechnung erfolgte Zahlung des Kunden auf eine solche kann es nur dann ankommen, wenn der Kunde in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte, dass die vom Versorger in Ansatz gebrachten Preise unwirksam einseitig erhöht wurden. Es kommt nicht auf die Kenntnis an, dass überhaupt einseitig erhöhte Preise in Ansatz gebracht wurden, sondern darauf, dass unwirksam einseitig erhöhte Preise in Ansatz gebracht wurden.

Offline reblaus

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Original von RR-E-ft Wurde das Recht des Versorgers, Abschlagszahlungen zu fordern und zu bestimmen, vertraglich vereinbart, dann erfolgt deren Verrechnung - wie oben aufgezeigt - innerhalb der Verbrauchsabrechnung durch den Versorger.

Ja dann gibt es also doch eine Verrechnungsabrede zwischen Versorger und Verbraucher, und die Abschlagszahlungen werden ebenfalls auf laufende Rechnung gezahlt, sowie die Erdgaslieferung auf laufende Rechnung erfolgt, bis die Abrechnung vorgenommen wurde.

Das ist die Kontokorrentvereinbarung!

Aus der Kontokorrentvereinbarung folgt die Pflicht zum Saldoanerkenntnis, das wiederum den Rechtsgrund der Gesamtzahlung darstellt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt somit dann zu laufen, wenn der Verbraucher von der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Rechnung Kenntnis erlangt

Offline RR-E-ft

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Dafür, was ein Kontokorrentvereinbarung ist, schaue man ggf. noch einmal in seinen Girovertrag mit einer Bank oder einem sonstigen Kreditinstitut. Dort sind die Folgen eines unterlassenen Widerspruches innerhalb vertraglich bestimmter Frist regelmäßig explizit vertraglich geregelt. Eine solche vertragliche Abrede, die an einen unterlassenen Widerspruch innerhalb vertraglich bestimmter Frist eindeutige Rechtsfolgen knüpft, ist in Energielieferungsverträgen, jedenfalls solchen mit Haushaltskunden, wohl eher selten zu finden.

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Original von RR-E-ft
Die Abrechnung wurde einseitig vom Versorger erstellt und der Kunde hat an dieser nicht mitgewirkt. Worin dabei ein Anerkenntnis zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, was ein enstsprechendes Anerkenntnis wohl bewirken sollte.

Welchen Vorteil sollte ein Anerkenntnis überhaupt für den Kunden gebieren?

Während der Einwendungsausschluss gem. § 17 GVV den Kunden regelmäßig (nur) auf einen Rückforderungsprozess verweist, schließt ein Anerkenntnis einen Rückforderungsanspruch regelmäßig aus, so dass der Kunde gegenüber der gesetzlichen Regelung sogar schlechter gestellt wäre. Das ist gerade dann der Fall, wenn man annimmt, dass durch ein Anerkenntnis erst ein - zuvor überhaupt nicht vorhandener - Rechtsgrund geschaffen wird.

Offline reblaus

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Ein Anerkenntnis schließt nur solche Einwendungen aus, die den Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe bekannt waren, oder mit deren Vorliegen sie rechneten. § 17 GasGVV zählt die Einwendungen mit denen der Verbraucher bei Zahlung ausgeschlossen ist, abschließend auf. Bei allen anderen denkbaren Einwendungen ist er zur Zahlung gezwungen, so dass das Anerkenntnis nur unter diesem Vorbehalt abgegeben wird.

Das ist der einzige Grund, warum die Regelung des § 17 GasGVV überhaupt besteht. In den §§ 433 BGB finden Sie nichts vergleichbares. Der Gesetzgeber trifft keine Regelungen, um ein wenig Abwechslung in die Gesetzessystematik zu bringen.

Das Kontokorrent vereinfacht die Abrechnung von Dauerschuldverhältnissen erheblich. Der Kunde muss nicht monatlich die Zählerstände mitteilen, oder monatliche Kosten der Ablesung tragen. Der Versorger braucht dem Kunden wegen der Abschlagszahlungen keinen langlaufenden Lieferantenkredit einräumen.

Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen, die zu vertraglich hingenommenen Überzahlungen der Kaufpreisschuld führen können, beinhaltet notwendigerweise eine Zahlung im Kontokorrent. Anderenfalls hätte der Kunde keinen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung zu hoher Vorauszahlungen.

Offline RR-E-ft

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Ich kann Ihre Argumentation nicht nachvollziehen.

§ 17 GVV stellt lediglich einen Einwendungsausschluss für den Zahlungsprozess des Versorgers dar, gerade ohne auf ein Anerkenntnis angewiesen zu sein und verweist den Kunden mit bestimmten Einwendungen zunächst auf einen Rückforderungsprozess ohne den Rückforderungsanspruch des Kunden dabei jedoch wiederum auf solche Einwendungen zu beschränken, wegen derer der Kunde zunächst im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen ist.

Selbst wenn der Versorger - wie behauptet - einen Anspruch auf ein Saldoanerkenntnis hätte, läge ein solches nicht vor, wenn die entsprechende Erklärung des Kunden nicht abgegeben wurde, zumal wenn er noch nicht einmal unter Fristsetzung zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert wurde. Eine Anerkenntniserklärung lässt sich nun mal nicht aus der Luft greifen. Selbst am Berg Sinai kommen Erklärungen aus einer Wolke äußerst selten vor.

Welchen Vorteil ein angebliches Anerkenntnis für Sondervertragskunden in Bezug auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer einseitiger Preiserhöhungen  gebieren soll, bleibt vollkommen unerfindlich.  

Ich  verweise deshalb auch auf das mir demgegenüber durchaus  nachvollziehbare Urteil des LG Hannover vom 01.12.2009, S. 29 ff.

Zitat
Die einseitigen Gaspreiserhöhungen der Beklagten sind mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam, unabhängig davon, ob bzw. wann die Kläger den Erhöhungen im Einzelnen widersprochen haben.

a) Zwar nimmt der Bundesgerichtshof bei Vertragsverhältnissen mit Tarifkunden eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife an, wenn die auf öffentlich bekannt gegebenen Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen werden und die Kunden weiter Gas bezogen haben, ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit — gem. § 315 BGB — zu verlangen (vgl. BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502). Diese Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf Tarifkundenverträge, bei denen ein gesetzliches einseitiges Preiserhöhungsrecht des Gasversorgers besteht, welches nur der Billigkeitskontrolle unterliegt.
 
Die Kläger dieses Verfahrens werden jedoch - wie ausgeführt - auf der Grundlage von Sonderverträgen, für die ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten nicht wirksam vereinbart wurde, mit Gas beliefert. Eine Erhöhung der Gaspreise würde daher eine vertragliche Einigung der Vertragsparteien voraussetzen. Hierfür gilt wie für andere Vertragsverhältnisse der Grundsatz, dass dem Schweigen oder der widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (so ausdrücklich für Gasbezugsverträge OLG Hamm, RdE 2009 S. 261,262; dagegen OLG Frankfurt/M, RdE 2009 S. 258 ff).

Ein Verhalten der Kläger, dem ein Erklärungswille oder eine Akzeptanz der Erhöhungen zu entnehmen wäre, ist nicht ersichtlich. Die bloße Hinnahme von Lastschriften aufgrund einer Einzugsermächtigung können jedenfalls nicht als Zustimmung oder Erklärung gewertet werden (vgl. BGH NJW 2000, S. 2667), ebenso wenig wie die Entgegennahme von Jahresabrechnungen, die dem widerspruchslosen Empfang von Rechnungen entspricht, Erklärungswert besitzt. Darüber hinaus ist bei der Würdigung des Verhaltens der Kläger zu berücksichtigen, dass ihnen — vor Verkündung der o.g. Urteile des BGH vom 15.07.2009 — nicht bekannt gewesen ist, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Beklagten — anders als von den Beklagten in ihren Erhöhungsschreiben suggeriert — schon dem Grunde nach nicht besteht. Da die Kläger von dem Fehlen des Preiserhöhungsrechts keine Kenntnis hatten, könnte auch ein etwaiges „Verhalten\" keinesfalls dahin verstanden werden, dass sie einseitige Preiserhöhungen der Beklagten trotz fehlender Berechtigung akzeptieren wollten.


b) Darüber hinaus verspräche nach Einschätzung der Kammer bei der vorliegenden Konstellation die Annahme einer konkludenten Zustimmung durch Schweigen dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB.

Nach dieser Regelung dürfen (Zustimmmungs-) Erklärungen eines Verbrauchers nicht als abgegeben gelten, sofern diesem nicht zuvor eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und er auf die Rechtsfolge etwaigen Schweigens hingewiesen worden ist.

Zwar findet bei Sonderverträgen der Gasversorgung gern. § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungs bedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Grundversorgungsverordnung getreten ist (vgl. BGH, Urteil vorn 15.07.2009 - VIII ZR 56/08, Tz. 17). Eine Regelung, der zufolge das Schweigen eines Kunden auf vertraglich nicht vorgesehene Vertragsänderungen als Zustimmung gelten soll, findet sich in der AVBGasV bzw. der GasGVV nicht. Eine Geschäftsbedingung der Beklagten nach der Schweigen als Annahmeerklärung zu Vertragsänderungen zu werten wäre, würde vom Regelungsgehalt der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden AVBGasV zum Nachteil der Verbraucher abweichen und wäre daher an § 308 Nr. 5 BGB zu messen. Zwar liegt eine entsprechende Regelung nicht vor. Der Rechtsgedanke der Vorschrift ist aber - erst recht - zu berücksichtigen, wenn an das Verhalten von Verbrauchern Rechtsfolgen geknüpft werden sollen, die selbst bei einer entsprechenden Regelung nicht zulässig wären. Daher hätte es hier einer den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB genügenden information der Kunden bedurft, wenn ihrem Schweigen Erklärungswert beigemessen werden soll.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerspruchserfordernis bei Tarifkunden ist auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da bei diesen lediglich eine auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Preiserhöhungen bezogene Kontrolle gemäß § 315 BGB zu erfolgen hat, während grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen einseitiger Preiserhöhungen vorliegen. Daher bewegen sich die Versorger bei den Tarifkunden mit den einseitigen Erhöhungen im Rahmen der ihnen grundsätzlich eingeräumten Rechte.

Wenn aber - wie hier - einseitige Preiserhöhungen nicht möglich sind, sondern es zur Erhöhung einer beiderseitigen Vereinbarung bedarf, wäre die Annahme, dass das Schweigen auf vom Vertrag schlechthin nicht gedeckte Erklärungen als Annahme zu verstehen sind, eine über die AVBGasV und GasGW hinausgehende Rechtsfolge, die aus den o.g. Gründen am Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB zu messen ist. Diesem entspräche eine solche Wertung des Schweigens nicht.

Offline reblaus

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Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen wird nicht mit Blick auf mögliche bereicherungsrechtliche Vorteile vorgenommen werden. Es ergibt sich durch das Anerkenntnis allerdings die Rechtsfolge, dass die Abrechnung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist und gegebenenfalls die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung.

Bereits an anderer Stelle habe ich Sie gefragt, warum der Gesetzgeber beim Gasversorgungsvertrag einen Einwendungsauschluss formuliert haben soll, ein solcher bei anderen Vertragstypen aber nicht existiert. Glauben Sie, dass das Parlament damit ein wenig Abwechslung in die ansonsten als eintönig empfundene Rechtslage bringen wollte? Welcher sachliche Grund soll für diese untypische Regelung denn Ihrer Ansicht nach vorliegen, wenn die Regelung nicht wegen des Kontokorrents getroffen wurde. Genauso würde mich interessieren, warum der Gesetzgeber beim Energieliefervertrag auf die Zusendung der Abrechnung für die Fälligkeit abstellt, wohingegen beim Kauf- und Werkvertrag die Zahlung nach Erbringung der Gegenleistung fällig wird.

Soll diese Maßnahme eine Arbeitsbeschaffung für Anwälte und unterbeschäftigte Richter darstellen? Erst klagt der Versorger auf Zahlung, damit der Kunde anschließend einen Rückforderungsprozess anstrengen kann?

Zitat
LG Hannover Urt. v. 1.12.2009
b) Darüber hinaus verspräche nach Einschätzung der Kammer bei der vorliegenden Konstellation die Annahme einer konkludenten Zustimmung durch Schweigen dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB.

Nach dieser Regelung dürfen (Zustimmmungs-) Erklärungen eines Verbrauchers nicht als abgegeben gelten, sofern diesem nicht zuvor eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und er auf die Rechtsfolge etwaigen Schweigens hingewiesen worden ist.

Bei diesem Zitat übersehen Sie, dass dem Verbraucher in § 17 GasGVV sehr wohl eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und er auf die Rechtsfolgen einer Zahlung wenn auch indirekt hingewiesen wird. Die Fälligkeit der Abrechnung tritt nämlich frühestens 14 Tage nach Zusendung ein, so dass dem Verbraucher Zeit zur Prüfung und ausdrücklichen Erklärung bleibt.

Welchen Sinn diese 14 Tagesfrist ansonsten haben sollte, müssten Sie ebenfalls erklären.

Fakt ist, der gesamte § 17 GasGVV ist für die Erfordernisse eines Kontokorrents maßgeschneidert. Jedes einzelne Wort wäre hingegen überflüssig, wenn man Ihrer Auffassung folgen würde.

Offline RR-E-ft

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Mit Ihrer Theorie kann da irgendetwas nicht stimmen.

§ 17 GVV räumt dem Kunden keine Erklärungsfrist ein.

Der Gesetzgeber hat die zuvor bestehende  Einwendungsfrist des § 30 Nr. 2 AVBV von zwei Jahren insbesondere nicht etwa deshalb abgeschafft, um eine solche auf zwei Wochen zu verkürzen.  :rolleyes:

Die Gründe für den Einwendungsausschluss gem. § 17 GVV sind in den Gesetzmaterialien nachzulesen. Man kann auch schon zu den Vorgängerregelungen umfangreiche Gesetzesmaterialien sichten, ohne wohl an irgendeiner Stelle einen Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis oder einen Anspruch auf ein Saldoanerkenntnis, geschweige denn auf die konkludente Abgabe eines solchen zu finden. § 17 GVV beschränkt insbesondere keine Rückforderungsansprüche des Kunden. Für eine solche Beschränkung von Rückforderungsansprüchen besteht schon keinerlei gesetzgeberische Veranlassung.

Zitat
Hartmann in: Danner/ Theobald, Energierecht- Komm., § 17 StromGVV Rn. 10:

Wie nach der Vorgängerregelung in § 30 AVBEltV darf der Kunde zunächst die Zahlung nur aufschieben oder verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt. Das ist etwa bei eindeutigen Rechen- und Ablesefehlern, nicht aber dann der Fall, wenn vertiefte rechtliche Überlegungen über die Berechtigung der Forderung angestellt werden müssen. Diese relativ restriktive Regelung erklärt sich aus dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Versorgung. Es soll von vornherein die Gefahr vermieden werden, dass es zu einer Verzögerung des Inkassos wegen Kundeneinwänden kommt, die sich möglicherweise als unberechtigt erweisen.

Zitat
aaO. Rn. 12

Das Geltendmachen des Zahlungsaufschubes oder der Zahlungsverweigerung ist nicht mehr an eine Zweijahresfrist geknüpft. Die entsprechende Regelung der AVBEltV ist ersatzlos weggefallen. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

 

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