Einigkeit besteht wohl noch darin, dass es jedenfalls auf die
Abrechnung und nicht etwa auf die Zahlung von geforderten Abschlagsbeträgen ankommt. Und schon trennen sich die Wege.
Original von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
Soso.
Woraus soll sich das denn ergeben?
Worin soll denn die
Anerkennung der Abrechnung überhaupt liegen?
Wenn eine
Abrechnung anerkannt wird, kann nach
reblaus´- hier im Forum oft geäußertem - Dafürhalten eine
Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung
per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.
Es bestehen schon erhebliche Zweifel, dass die bloße Bezahlung einer Rechnung seitens des (Sondervertrags-) Kunden mit einem
Anerkenntnis verbunden sein soll. [Nur bei Sondervertragskunden kann es überhaupt Probleme wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklauseln geben, vgl. AG Starnberg,
rechtskräftiges Urt. v. 22.10.09; LG Gera,
rechtskräftiges Urt. v. 07.11.08]
Nun wird es bemerkenswert merkwürdig.
Um ein solches Anerkenntnis zu verhindern, so meinen einige, müsse man der Abechnung vorsorglich widersprechen, vor der Zahlung am besten einen Vorbehalt der Rückforderung erklären. Macht schließlich keinen großen Aufwand und hält alles offen, hindert jedoch den Eintritt der Verjährung von Rückforderungsansprüchen gerade nicht.
Der erklärte Vorbehalt bezieht sich dann möglicherweise in Anbetracht der hohen Abschlagszahlungen nur auf die Zahlung der Restforderung und ist in seiner Wirkung vollkommen fraglich, wenn sich aus der Abrechnung gar ein Guthaben für den Kunden ergibt, weil die Abschläge so hoch bemessen waren, dass selbst die Abrechnung nach den
unwirksam erhöhten Preisen noch mit einem Guthaben für den Kunden abschließt.
Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der
Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.
Original von RR-E-ft
Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.