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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 122056 mal)

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Offline RR-E-ft

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Rückforderung: Verjährungsbeginn Jahresrechnung oder Abschlagszahlungen?

Zitat
Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind.

Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich mithin, was der Versorger von den gezahlten Abschlägen überhaupt behalten darf.

Erfolgt keine Verbrauchsabrechnung oder lautet diese etwa auf null, weil es gar keinen Verbrauch im Verbrauchszeitraum gab und ein Grundpreis nicht vereinbart war, sind die geleisteten Abschläge vollständig zurückzuerstatten, ähnlich den Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskostenabrechnung.

Mithin ist die Jahresverbrauchsabrechnung für Rückerstattungen maßgeblich.  Denn erst mit dieser wird auch der Verbrauch [in kWh] festgestellt. Den  Verbrauch [in kWh] kann der Kunde auch nicht an seiner Meßeinrichtung ablesen. Gemessen werden beim Gas nur Volumeneinheiten[Kubikmeter], nicht jedoch der Energiegehalt [in kWh].

Werden mit der Jahresverbrauchsabrechnung zudem  nicht vereinbarte Preise zur Abrechnung gestellt, ist darauf abzustellen, welcher Rechnungsbetrag sich bei Zugrundelegung der vereinbarten Preise ergeben hätte. Diese Berechnung [des Rückerstattungsanspruchs] ist aus v. g. Gründen erst nach Vorliegen der  Jahresverbrauchsabrechnung, in welcher der Versorger den Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermittelt, möglich. Erst nach Vorliegen der Jahresverbrauchsavbrechnung kann folglich ein entsprechender Rückforderungsanspruch bestehen, der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich ist.

Die Fälligkeiten der Abschläge, von denen man schon oft nicht weiß, wie sich deren Höhe ermittelt, ist also von der Fälligkeit der Rückforderungsansprüche zu unterscheiden.

M.E. enstehen die Rückforderungsansprüche deshalb erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung, nicht jedoch schon  mit der Zahlung von Abschlägen.

Wurde mit einer im Jahre 2006 erstellten und beim Kunden zugegangenen Verbrauchsabrechnung ein Verbrauchszeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 zur Abrechnung gestellt und dabei in 2005 geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt, verjährt der infolge unwirksamer Preisbestimmungen resultierende Rückforderungsanspruch des Kunden deshalb m.E. mit Ablauf des 31.12.2009.

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger  Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.

Offline Christian Guhl

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Zitat
Original von RR-E-ft
Wurde mit einer im Jahre 2006 erstellten und beim Kunden zugegangenen Verbrauchsabrechnung ein Verbrauchszeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 zur Abrechnung gestellt und dabei in 2005 geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt, verjährt der infolge unwirksamer Preisbestimmungen resultierende Rückforderungsanspruch des Kunden deshalb m.E. mit Ablauf des 31.12.2006.
Verjährt ? M.E. beginnt in diesem Fall die Verjährungfrist am 31.12.2006 zu laufen. Verjährt wären die Ansprüche dann am 31.12.2009.  
Zitat
Original von RR-E-ftDer Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger  Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.
Heißt das, die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel festgestellt wurde ? Wäre logisch, denn die Verjährung kann ja nicht aufgrund der Vermutung der Unwirksamkeit der Klausel beginnen.

Offline RR-E-ft

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Logisch Ende der Verjährungsfrist 31.12.2009, Schreibfehler.

Von der Rechtskraft einer Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (möglicherweise nach langjährigem Instanzenzug bis zum BGH) hängt der Beginn des Laufs der Verjährung nicht ab.

Offline nomos

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Zitat
Original von RR-E-ft
Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind. ....
    Ja, aber wo ist das so bindend definiert, sprich rechtssicher (Vertrag, AGB, BGB, Urteil ...)? Man findet da überwiegend andere, aber auch unpräzisse Beschreibungen z.B:

Zitat
Abschlagszahlung

Bei den Stromkosten ist von einer Abschlagszahlung die Rede, wenn der Nutzer dem Stromversorger eine Teilleistung für die genutzten oder in Anspruch zu nehmenden Energiekosten erbringt. Der Versorger errechnet anhand des Verbrauchs im Vorjahr einen Durchschnittswert und erhebt eine monatliche Vorauszahlung, die auch Abschlagszahlung genannt wird. Hierdurch wird u.a. erreicht, dass die Zähler nur einmal im Jahr abgelesen werden müssen und der ermittelte Gesamtbetrag mit den geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet werden kann. Je nach Verbrauch kann es nach Ermittlung des Gesamtverbrauchs zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung für den Kunden kommen.
QUELLE

Ich stelle daher meinen Beitrag auch nochmal hier zur Diskussion ein:

In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum .....

Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.

Nicht bezahlte Abschläge werden ja auch gemahnt und in Einzelfällen auch mit einem Mahnbescheid belegt.

Die jeweilige Höhe der monatlichen Abschläge werden auf Basis der Vorjahresverbrauchsabrechnung bzw. der erwarteten Verbräuche sowie der aktuell geltenden Preise, Abgaben und Steuern berechnet. Die Abschlagszahlungen stellen den Gegenwert für den qualifziert vorausberechneten (geschätzten) Verbrauch dar. Der Versorger kann die Bezahlung der verbrauchten Energie (Abschlag) verlangen und dann weiter mit § 194 BGB.

In der Jahresabrechnung werden lediglich Abweichungen von der Vorausrechnung als Restschuld fällig bzw. gegebenenfalls bei weniger Verbrauch ergibt sich auch eine Forderung an den Versorger.

Die Einrede der Verjährung ist da aus meiner Sicht, um Missverständnisse zu vermeiden, die eines beklagten Verbrauchers (!),  sicher kein Fehler. Gegebenenfalls möchte ich die Gesetzesauslegung durch das Gericht schon mit Begründung sehen.
 [/list]

Offline RR-E-ft

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Wenn sich das Recht, Abschläge zu fordern sowie  die Fälligkeit solcher Abschläge durch die Einbeziehung entsprechender AGB ergibt (Text AVBGasV/ GasGVV), dann ergibt sich daraus zugleich die Notwendigkeit der Verrechnung mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung (vgl. § 25 III, 27 I AVBGasV; § 13 III, 17 I GasGVV).

Selbst, wer zB. wegen Ortsabwesenheit aktuell gar keinen Verbrauch zu verzeichnen hat, hat die vom Versorger aufgrund des eingräumten Rechts einseitig festgesetzten Abschläge zu den vom Versorger bestimmten Terminen zu leisten, wenn er nicht eine Anpassung derselben verlangt hat und der Versorger eine Anpassung vorgenommen hat. Welche Beträge der Versorger aus den geleisteten Abschlagszahlungen überhaupt behalten darf, ergibt sich deshalb immer erst nach der nächsten Verbrauchsabrechnung. Erst mit dieser können die Rückforderungsansprüche ermittelt werden.

Es geht für die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht darum, wann die Abschlagszahlungen fällig wurden, sondern wann der Rückerstattungsanpruch entstanden ist.  Wurden auf eine Verbrauchsabrechnung rechtsgrundlos zu hohe Beträge geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch auch nicht mit der Fälligkeit jener Verbrauchsabrechnung, sondern erst mit der Überzahlung. Erfolgte auf eine im Jahre 2005 fällig gewordene Verbrauchsabrechnung die Zahlung des Kunden und mit dieser die Überzahlung erst in 2006, so verjährt der Rückforderungsanspruch daraus auch erst mit Ablauf des 31.12.2009.

Der Rückerstattungsanspruch wegen geleisteter Abschlagszahlungen entsteht grundsätzlich erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung, ausnahmsweise vielleicht auch schon dann, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Verbrauchsabrechnung durch den Versorger erstellt wurde.

Offline nomos

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Sorry, mir bleiben da Zweifel. Die Verrechnung ist unstreitig. Es geht erstrangig um die Frage der Fälligkeit, wenn die Verjährung im Spiel ist.

Es ist in den Regelungen von Zahlung und Verzug auch bei Abschlägen die Rede. Was nicht fällig ist kann nicht in Verzug geraten. Mit der Abrechnung wird nur noch der Verrechnungssaldo fällig und nicht die Gesamtforderung für die verbrauchte Energie.

Nur dem Verbrauch angemessene Abschläge sind Pflicht, daher ja auch das Recht auf Anpassung. Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind  eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.

PS:
Es geht nicht per se um die Verjährung von Rückforderungsansprüchen, sondern z.B. bei Kürzungen wegen § 315 BGB um die Frage, ob die Verjährung erst am 1.1. des Folgejahres nach der Jahresabrechnung (Verrechnung) zu laufen beginnt oder am 1.1. des Folgejahres nach der jeweils fälligen Abschlagszahlung.

Offline RR-E-ft

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Verwechselt wird wohl die Fälligkeit von Abschlägen/ Rechnungsbeträgen mit der Entstehung von Rückforderungsansprüchen. Nur letztere ist aber für die Frage maßgeblich, wann die Verjährung der Rückforderungsansprüche beginnt. Es geht nicht darum, wann Abschlagsanforderungen und Rechnungsbeträge verjähren.

Zitat
Original von RR-E-ft

Selbst, wer zB. wegen Ortsabwesenheit aktuell gar keinen Verbrauch zu verzeichnen hat, hat die vom Versorger aufgrund des eingräumten Rechts einseitig festgesetzten Abschläge zu den vom Versorger bestimmten Terminen zu leisten, wenn er nicht eine Anpassung derselben verlangt hat und der Versorger eine Anpassung vorgenommen hat. Welche Beträge der Versorger aus den geleisteten Abschlagszahlungen überhaupt behalten darf, ergibt sich deshalb immer erst nach der nächsten Verbrauchsabrechnung. Erst mit dieser können die Rückforderungsansprüche ermittelt werden.

Es geht für die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht darum, wann die Abschlagszahlungen fällig wurden, sondern wann der Rückerstattungsanpruch entstanden ist.  Wurden auf eine Verbrauchsabrechnung rechtsgrundlos zu hohe Beträge geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch auch nicht mit der Fälligkeit jener Verbrauchsabrechnung, sondern erst mit der Überzahlung. Erfolgte auf eine im Jahre 2005 fällig gewordene Verbrauchsabrechnung die Zahlung des Kunden und mit dieser die Überzahlung erst in 2006, so verjährt der Rückforderungsanspruch daraus auch erst mit Ablauf des 31.12.2009.

Der Rückerstattungsanspruch wegen geleisteter Abschlagszahlungen entsteht grundsätzlich erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung, ausnahmsweise vielleicht auch schon dann, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Verbrauchsabrechnung durch den Versorger erstellt wurde.

Wenn man einen geforderten Abschlag geleistet hat, kann man doch einen bestehenden Rückerstattungsanspruch noch gar nicht ermitteln.

Zitat
BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04

Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).

Die Schuld, auf welche die Abschlagszahlung erfolgt (und mit welcher sie zwingend zu verrechnen ist), wird erst zu einem späteren Zeitpunkt  festgestellt. Erst nach Feststellung dieser Schuld lässt sich der Rückerstattungsanspruch aufgrund geleisteter Abschlagszahlungen erstmals ermitteln.

Zitat
Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind  eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.

Mitnichten.

Wenn es so wäre, müsste die Abschlagshöhe mit dem Verbrauch im Jahresverlauf schwanken. Macht sie aber für gewöhnlich nicht. Gasabschläge, die von Mai bis August  fällig werden, sind gerade keine Teilleistungen des Heizgaskunden für aktuelle Gaslieferungen in den Monaten Mai bis August, in welchen die Heizung für gewöhnlich aus bleibt. Schließt ein Heizgaskunde im Mai den Vertrag neu ab und lässt seine Heizung bis Oktober garantiert aus, ist der Versorger ceteris paribus gleichwohl berechtigt, von diesem Kunden in den Monaten Mai bis September Abschläge zu verlangen. Solche werden auch gefordert und zwar in gleich bleibender Höhe. Wieviel von diesen Zahlungen schlussendlich (von wem an wen) geschuldet bleibt, ergibt sich erst aus der Verbrauchsabrechnung.

Offline berghaus

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Zitat
von nomos
In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum .....  Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.

Die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen stellt sich auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung von einbehaltenen Beträgen mit Rückforderungsansprüchen aus der Jahresrechnung von 2006, die Ende 2009 zu verjähren drohen.

Beispiel:
Der Sonderkunde mit dem Vertrag von 1996 mit unwirksamer Preisanpassungsklausel, soll nach der Forderung seines Verbrauchers 200,-- EUR/Monat ab der letzten Jahresabrechnung im Januar 2009 zahlen. Der Kunde will nur 100,-- EUR/Monat (Preis von 1996) zahlen, zahlt aber gar nichts und rechnet noch im Dezember 2009  11 x 100,-- EUR = 1.100,-- EUR mit seinem Rückforderungsanspruch von 1.900,-- EUR auf.

Geht das?
 Zur Vereinfachung nehmen wir mal an, AGBs wurden nicht wirksam einbezogen und im Vertrag ist nur die Rede von \"Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von ..... DM berechnet.\"

Komplizierter noch ist die Frage, was der Kunde jetzt tun muss für den Fall, dass er fürchten muss, dass das Gericht im Jahr 2011 feststellt, dass nicht der Vertragspreis von 1996, sondern der des Jahres 2004 vor dem ersten Widerspruch im Jahr 2005 ab der Jahresrechnung 2005 gilt.

In unserem Beispiel wäre der Einbehalt, den der Kunde mit seinem Rückforderungsanspruch aus 2006 im Dezember 2009 aufrechnen könnte,  wesentlich höher, z.B.11 x 150,-- EUR = 1.650,-- EUR.

Allerdings würde die Rückforderung aus der Jahresrechnung 2006 - mit dem Preis von 2004 berechnet - beispielweise auch nur 1.300,-- EUR betragen.

Wenn die Frage oben „Geht das?“ bejaht werden kann,  kommt die Frage, wie sollte man die eventuelle Aufrechnungslage noch im Dezember 2009 seinem Versorger gegenüber formulieren.

hilfsweise?

berghaus 08.12.09

Offline RR-E-ft

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Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Versorger berechtigt ist, Abschläge zu fordern, solche einseitig festzusetzen und den Zeitpunkt deren Fälligkeit zu bestimmen, dann stellt sich die Frage nach der Fälligkeit solcher Abschläge nicht. Diese werden dann - vorbehaltlich einer Einrede des Kunden aus § 315 Abs. 3 BGB - in der vom Versorger einseitig festgesetzten Höhe zu den vom Versorger bestimmten Terminen fällig. Bevor geforderte Abschlagsforderungen selbst verjähren können, erledigen sie sich regelmäßig durch die nachfolgende Verbrauchsabrechnung.  

Der Versorger kann 2009 keine 2005 fällig gewordene Abschlagszahlung mehr verlangen auf einen Verbrauch, den er mit Verbrauchsabrechnung im Jahre 2006 abgerechnet hatte.  Offen stehen kann dann allenfalls eine Forderung aus der Verbrauchsabrechnung, die im Jahre 2006 zugegangen ist und fällig wurde und deshalb mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Brechtigte Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Unberechtigte Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen sind von Anfang an nicht geschuldet.

Offline nomos

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Zitat
Original von RR-E-ft
Verwechselt wird wohl die Fälligkeit von Abschlägen/ Rechnungsbeträgen mit der Entstehung von Rückforderungsansprüchen.
...........
    Ich denke nicht, eventuell liegt der Irrtum beim falschen Thread, wenn hier nur auf Rückforderungsansprüche abgestellt wird.
Zitat
Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind  eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.
Zitat
Original von RR-E-ft
Mitnichten.

Wenn es so wäre, müsste die Abschlagshöhe mit dem Verbrauch im Jahresverlauf schwanken. Macht sie aber für gewöhnlich nicht. Gasabschläge, die von Mai bis August  fällig werden, sind gerade keine Teilleistungen des Heizgaskunden für aktuelle Gaslieferungen in den Monaten Mai bis August, in welchen die Heizung für gewöhnlich aus bleibt. Schließt ein Heizgaskunde im Mai den Vertrag neu ab und lässt seine Heizung bis Oktober garantiert aus, ist der Versorger ceteris paribus gleichwohl berechtigt, von diesem Kunden in den Monaten Mai bis September Abschläge zu verlangen. Solche werden auch gefordert und zwar in gleich bleibender Höhe. Wieviel von diesen Zahlungen schlussendlich (von wem an wen) geschuldet bleiben, ergibt sich erst aus der Verbrauchsabrechnung.
    Ist das ein hinreichendes  Argument? Die Schwankungen gleichen sich im Abrechnungszeitraum aus. Die gleichbleibenden Abschläge dienen der einfachen und rationellen Abwicklung. Eine monatliche exakte Abrechnung wird nur aus einem Grund nicht vorgenommen. Es sollen dadurch Aufwand und Kosten gespart werden.

    Egal wie, nach der Verbrauchsabrechnung bleibt als Forderung oder Schuld
nur der Saldo.

Die Verordnung definiert ja den Unterschied zwischen Vorauszahlung und Abschlagszahlung.[/list]

@berghaus, wenn es hier auch um einbehaltene Beiträge geht, dann wäre mein Beitrag ja so falsch nicht.

Offline RR-E-ft

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Mit der Überschrift des Threads Rückforderung: Verjährungsbeginn Jahresrechnung oder Abschlagszahlungen? wollte ich folgendes Problem verschlagwortet  bezeichnen:

Kommt es für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen auf die Zahlung auf Abschlagsanforderungen oder aber auf die nachfolgende Verbrauchsabrechnung an?

Es ging mir weder um die Verjährung von Abschlagsanforderungen noch um die Verjährung von Rechnungsbeträgen.

Ich habe das jetzt mal geändert, damit es hoffentlich klarer wird.

Die Abschläge stellen - wie aufgezeigt - nicht die Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Gegenleistung (Schuld des Kunden) wird erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung festgestellt. Mit dieser erst festzustellenden Schuld sind die ggf. geleisteten Abschlagszahlungen sodann zu verrechnen, wobei denknotwendig erst die Schuld festgestellt werden muss, bevor eine Verrechnung der geleisteten Abschäge mit dieser erfolgen kann. Die Verbrauchsabrechnung stellt also erst die Schuld des Kunden fest, darauf erfolgt hiernach (ggf. innerhalb einer sog. logischen Sekunde) die Verrechnung ggf. bereits geleisteter Abschläge und erst danach verbleibt dann ggf. noch eine Restschuld, die ihrerseits erst mit der Verbrauchsabrechnung zur Zahlung fällig werden kann. Es kann sich jedoch nach der Verbrauchsabrechnung auch ein Guthaben des Kunden und somit eine Schuld des Versorgers diesem gegenüber ergeben.

Gerade weil die Schuld des Kunden (Gegenleistung) erst später festgestellt wird, der Versorger bis dahin vorleistungspflichtig ist, wird ihm zur Minimierung des daraus resultierenden wirtschaftlichen Risikos für die Grund- und Ersatzversorgung gesetzlich und im Übrigen oft vertraglich das Recht eingeräumt, Abschlagszahlungen zu fordern, deren Höhe einseitig festzusetzen und deren Fälligkeit zu bestimmen. Der Versorger hat dann das Recht dazu, muss von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch machen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, sind die geforderten Abschläge vertraglich geschuldet, undzwar grundsätzlich unabhängig davon, ob überhaupt Energie verbraucht wird.

Die geforderten Abschläge selbst haben auch nichts mit einer (vorweggenommenen) Abrechnung zu tun. Man kann zum 1.Mai einen Gasversorgungsvertrag abgeschlossen haben, für die Monate Mai bis September zu recht vom Versorger geforderte Abschläge gezahlt haben, ohne auch nur eine Kilowattstunde zu verbrauchen, bevor man zum nachfolgenden 01.Oktober wirksam den Versorger gewechselt hat. Mit der Schlussabrechnung bekommt man dann - bis auf den anteiligen Grundpreis, sofern ein solcher vereinbart war - alle während der Vertragslaufzeit geleisteten Abschlagszahlungen zurückerstattet. Die vom Versorger einseitig festgesetzten und geforderten Abschläge für die Monate Mai bis September waren dabei zu den vom Versorger einseitig bestimmten Terminen vertraglich geschuldet, ohne dass nach der späteren Abrechnung je eine entsprechende Schuld (für verbrauchte Energie) entstanden war bzw. bestand. Und deshalb sind geforderte Abschläge eben keine Gegenleistung für verbrauchte Energie. Mit der Abrechnung erst entsteht der Erstattungsanspruch des Kunden  gem. § 13 III GasGVV, wobei der Kunde einen Anspruch auf Abrechnung hat, so dass der Versorger den Erstattungsanspruch nicht durch Unterlassen der Abrechnung vereiteln kann. Bis dahin waren die geforderten Abschläge in diesem Fall jedoch vollständig vertraglich geschuldet.

Offline berghaus

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von RR-E-ft
Die vom Versorger einseitig festgesetzten und geforderten Abschläge für die Monate Mai bis September waren dabei zu den vom Versorger einseitig bestimmten Terminen vertraglich geschuldet

So einseitig wie die Gaspreise bei Tarifkunden muss die Festsetzung doch gar nicht sein, wenn in dem Vertrag oder den AGBs z.B.die Formel stehen würde:
Die am 1. eine Monats zu zahlenden Abschläge errechnen sich aus dem Grund- und Verbrauchspreis am Tag der Vorjahresabrechnung und dem Verbrauch des Vorjahres geteilt durch 12.

Praxis ist allerdings die einseitige Festsetzung mit -noch nicht bekannten-, Preiserhöhungen und Verbrauchssteigerungen.

berghaus 08.12.09

Offline Christian Guhl

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Original von RR-E-ft
Von der Rechtskraft einer Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (möglicherweise nach langjährigem Instanzenzug bis zum BGH) hängt der Beginn des Laufs der Verjährung nicht ab.
Nach § 199 Abs.1 Satz 2 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt. Der den Rückzahlungsanspruch begründende
Umstand ist die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel. Klar, ohne Unwirksamkeit kein Anspruch. Diese Unwirksamkeit muss doch aber erst mal rechtskräftig festgestellt werden, vorher besteht kein Rückzahlungsanspruch. Die Verjährungsfrist kann doch nicht schon beginnen, weil der Verdacht der Unwirksamkeit besteht. Oder wirkt sich hier der zweite Teil von Satz 2 aus :\"...oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.\" ? Wird es als grobe Fahrlässigkeit angesehen, wenn der Verdacht der Unwirksamkeit besteht und man keine Klage erhebt ?

Offline Black

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@ christian guhl

Die notwendige Kenntnis bezieht sich auf Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen. Die Nichtigkeit einer Preisklausel ist keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage.

Zudem ist eine nichtige klausel auch schon vor der Feststellung der Nichtigkeit durch ein Gericht nichtig.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Original von Christian Guhl
 Diese Unwirksamkeit muss doch aber erst mal rechtskräftig festgestellt werden, vorher besteht kein Rückzahlungsanspruch.

Der Rückerstattungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB ist bereits mit der Überzahlung entstanden und besteht bereits, auch wenn der Kunde von der Unwirksamkeit der Klausel und der Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlung nichts weiß. Dieser bestehende Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung, deren Beginn hier problematisiert wird und für den es auf die Kenntnis ankommen kann.

BGH EnZR 49/08 Tz. 6


Zitat
Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Rückzahlungsansprüche waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte diese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen. Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12). Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der von E. verlangten Preise hatte.

Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].

Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.

Verjährung bedeutet auch, jeder Zug fährt einmal ab und wer zu lange wartet, dem bleibt nur, hinterherzuwinken.
Das gilt vor allem für alle abseits wartenden Auf- Nummer- sicher- Gänger wie sich aus BGH EnZR 49/08 Tz. 6 ergibt.

Die Verbraucherzentralen und -verbände trommeln nicht umsonst, dass es nun höchste Eisenbahn ist für die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen E.ON, RWE, GASAG.....

Nicht entschieden ist, wie es sich mit der Verjährung von Rückforderungsansprüchen verhält, wenn zwischen den Parteien bereits eine Feststellungsklage wegen der Unwirksamkeit von einseitigen Preisänderungen rechtshängig ist.

 

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