Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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RR-E-ft:
Über den Saldo wird kein Anerkenntnis geschlossen.
Es fehlt am Kontokorrentvertrag.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a.  einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag  bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.

Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen  Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.

Abschlagsforderungen, die durch den Versorger nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (gerade wegen einer Kontokorrentabrede, die eine Kontokorrenteinrede bewirkt), hätten wohl auch gar keinen Sinn. Dann müsste auch der Versorger, der Abschlagszahlungen vereinbart hat, im Zweifel auf Zahlungen des Kunden immer warten, bis seine Abrechnung für den Abrechnungszeitraum frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig wird.

Halten Sie nicht auch langsam dafür, dass Ihre Theorie, für die Sie ersichtlich eine Alleinstellung beanspruchen, wohl eher Unfug ist?

Den Kunden trifft auch keinerlei Verpflichtung, an der Abrechnung mitzuwirken. Daran sieht man doch, dass es sich um kein Kontokorrentverhältnis handeln kann.


Noch einmal genauer lesen.


--- Zitat ---Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.
--- Ende Zitat ---

Das wurde mit Ihnen hier aber längstens diskutiert. Die notwendige Kontokorrentabrede haben Sie einfach mal wieder unter den Tisch fallen lassen.

Um den 15.10. letzten Jahres herum, haben Ihnen mehrere Kollegen wohl  mit überzeugender Begründung schon einmal erklärt, warum es sich gerade um  kein Kontokorrentverhältnis handelt/ handeln kann.

In der Grundversorgung gibt es keinen Kontokorrentvertrag. Ein Vertrag mit Kontokorrentabrede könnte mithin nur ein Sondervertrag sein, wobei die Zulässigkeit einer  Kontokorrentabrede in AGB fraglich erscheint.
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es gibt zwischen Versorger und Kunden keinen Kontokorrentvertrag. Es fehlt an der Kontokorrentsbrede. Eine solche beträfe wohl alle gegenseitigen Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Es fehlt regelmäßig unter vielem anderen auch an einer vertraglichen Abrede, wann abzurechnen ist.


--- Zitat ---Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
--- Ende Zitat ---

Wurden falsche (zu hohe) Preise zur Abrechnung gestellt, der Rechnungbetrag vorbehaltlos und vollständig bezahlt oder durch die Verrechnung der Abschläge getilgt (welche einer solchen Zahlung gleichstehen),
so ist der Versorger ab diesem Zeitpunkt regelmäßig um die Zuvielzahlung ungerechtfertigt bereichert.

In diesem Zeitpunkt entsteht der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB, welcher der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Wurden falsche (zu geringe) Preise zur Abrechnung gestellt, so unterliegt der verbleibende Kaufpreisanspruch des Versorgers der regelmäßigen Verjährung,
ebenso wie derjenige Kaufpreisanspruch, der sich zutreffend aus der Abrechnung ergibt und vom Kunden nicht gezahlt wurde.

Dabei ist zu beachten, dass bei Geltung des § 17 GVV Abrechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig werden.

Man könnte an den Einwendungsausschluss für Berechnungsfehler gem. § 21 Abs. 2 AVBV/ § 18 Abs. 2 GVV denken.


--- Zitat ---§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
--- Ende Zitat ---

Die betrifft aber wohl nur die Feststellung des Verbrauchs, die Fehlern unterliegen kann entweder durch Fehler der Messeinrichtung oder bei der Berechnung des Verbrauchs aus den Zählerständen.

Saldoklagen sind regelmäßig unzulässig.

Soweit ersichtlich hat bisher allein EWE vertreten durch Clifford Chance unzulässige Saldoklagen gegen Kunden verbockt. :D

RR-E-ft:
@reblaus

Gäbe es zwischen Kunden und Versorger im Vertrag
eine Kontokorrentabrede und in deren Folge Saldoanerkenntnisse,
so gäbe es wohl schon gar keine vom Kunden gesondert einklagbaren Rückforderungsansprüche,
welche ihrerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

So ist es aber ganz offensichtlich  nicht.

reblaus:
Ihre Ansicht beinhaltet, dass das Saldoanerkenntnis den gesamten zugrunde liegenden Geschäftsvorfall abschließend regelt. So ist es aber nicht.

BGH Urt. v. 6.06.2000 Az. XI ZR 258/99 : Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den Anforderungen des § 10 Nr. 5 AGBG entsprechende Bestimmung führt zum Abschluß eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGHZ 80, 172, 176).

Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 194/93, WM 1994, 2273, 2274; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 51; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 10 Nr. 5 Rdn. 30).

Durch das Saldoanerkenntnis wird eine bestehende Schuld nur bestätigt, aber keine neue Schuld begründet. D. h. es wird keine Preisänderung vereinbart. Wenn der dem Saldoanerkenntnis zugrunde liegende Preis nicht bereits zuvor vereinbart wurde, wird der Schuldner mit dieser Einwendung nicht ausgeschlossen. Es sei denn, er kannte die Unwirksamkeit der Preisänderung oder er rechnete mit ihr.

Aber unabhängig von der Frage des Kontokorrent, ist für die Praxis entscheidend, wie mit solchen Jahresabrechnungen zu verfahren ist, wie es sich auf die Verjährung auswirkt, wenn sie fehlerhaft sind, ob sie dann überhaupt fällig werden können, ob eine nachträgliche Korrektur am Fälligkeitszeitpunkt etwas ändert, ob eine Korrektur beliebig lange nach ursprünglicher Erstellung vorgenommen werden kann.

Je nach dem wie Sie diese Fragen beantworten, werden sie zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen bei der Verrechnung betagter Forderungen kommen.

RR-E-ft:
@reblaus

Möglicherweise drücke ich mich unklar aus.
Möglicherweise fortlaufend.

Nicht nur nach meiner Auffassung
besteht zwischen Versorger und Kunde schon keine Kontokorrentabrede,
welche Voraussetzung für ein Saldoanerkenntnis wäre.

Da es schon keinerlei Saldoanerkenntnis gibt,
ist vollkommen unerheblich,
was ein solches Saldoanerkenntnis umfassen würde bzw. könnte,
worauf Sie fortlaufend Gedanken verwenden bzw. verschwenden.

Gerade weil es keine solche Kontokorrentabrede gibt,
sind Abschläge, soweit Abschlagszahlungen vereinbart wurden,
bis zur Jahresabrechnung gesondert einklagbar,
ohne dass einer solchen Klage eine Kontokorrenteinrede entgegen steht.

Das Recht,  Abschlagszahlungen zu verlangen und ggf. gesondert einzuklagen,
beruht auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

Deshalb erfolgen die Abschlagszahlungen schließlich auch nicht rechtsgrundlos.


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3, juris:

Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).
--- Ende Zitat ---

Weil die Abschlagszahlungen dabei schon nicht rechtsgrundlos erfolgten, konnten sie auch nicht gem. § 812 BGB kondiziert werden.

Eine mit Rechtsgrund geleistete Abschlagszahlung begründet deshalb schon keinen - der regelmäßigen Verjährung unterliegenden - Rückforderungsanspruch des Kunden.

Ein Rückforderungsanspruch des Kunden entsteht aus genannten Gründen  erst durch die Zahlung des Kunden auf die Jahresrechnung
bzw. durch die Verrechnung des Versorgers von zuvor geleisteten Abchlägen dabei,
die einer Zahlung des Kunden auf diese Jahresrechnung gleichgestellt ist.

Schließlich ist auch vollkommen klar,
dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung
der Fälligkeit berechtigter vertraglicher Zahlungsansprüche,
die sich jedenfalls nur aus dem Vertrag, nicht aber aus einer Abrechnung ergeben können,
nicht entgegensteht.

Die Beantwortung der Frage,
was ein Saldoanerkenntnis bewirken könnte,
hat deshalb auf die Beantwortung der hier gestellten Frage
wohl in etwa soviel Einfluss
wie die aktuelle Mondphase
bei Zugang der maßgeblichen Jahresrechnung beim Kunden.

PLUS:
Ich sehe auch keine Kontokorrentabrede, jede Abrede hätte einen Sondervertrag zur Folge, aber ich warte darauf bis die Praxis der Abschlagzahlungen vor Gericht als solche ausgelegt werden.

Eine klare saldenfreie Rechnung zeigt die Praxis doch auch nicht.  Es werden auch in Klageschriften einfach Rechnungsalden eingefordert, die sich z.B. aus der Abrechnung von Wasser-, Abwasser-, Strom-, und Gasabschlägen mit den jeweiligen  Verbräuchen ergeben. Kürzt ein Verbraucher beim Gaspreis, ist die Kürzungssumme in aller Regel nicht identisch mit dem Abrechnungssaldo der Jahresabrechnung. Gerade bei der Frage was da eigentlich verjährt, könnte das z. B. eine Rolle spielen.


--- Zitat ---Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
--- Ende Zitat ---

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